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§ 32 BVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.01.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (28. KOV-Anpassungsverordnung - 28. KOV-AnpV) vom 21.06.2023 (BGBl. I Nr. 165), Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)

Inkrafttreten01.07.2023
Gültig bis31.12.2023
Version003.00

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von  50 oder 60549 Euro,
von  70 oder 80663 Euro,
von  90797 Euro,
von 100891 Euro.

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