§ 291 BGB: Prozesszinsen
veröffentlicht am |
18.11.2023 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Version | 003.00 |
1Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. 2Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.