Artikel 20 FZA: Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit
veröffentlicht am |
10.04.2021 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.06.2002 |
Version | 003.00 |
Art. 19 <-- | --> Art. 23 |
Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird.
Art. 19 <-- | --> Art. 23 |