Artikel 18 FZA: Revision
veröffentlicht am |
10.04.2021 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.06.2002 |
Version | 003.00 |
Art. 17 <-- | --> Art. 19 |
Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft; hiervon ausgenommen sind Änderungen der Anhänge II und III, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden und sofort nach dessen Beschluss in Kraft treten können.
Art. 17 <-- | --> Art. 19 |