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Artikel 17 FZA: Entwicklung des Rechts

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.04.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.06.2002
Version003.00
Art. 16 <----> Art. 18

(1) Sobald eine Vertragspartei das Verfahren zur Annahme eines Entwurfs zur Änderung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften einleitet oder eine Änderung in der Rechtsprechung der Instanzen, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in einem unter dieses Abkommen fallenden Bereich eintritt, unterrichtet die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei im Rahmen des Gemischten Ausschusses hiervon.

(2) Der Gemischte Ausschuss führt einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen der Änderung auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens.

Art. 16 <----> Art. 18

Zusatzinformationen