§ 12 VersAusglG: Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Redaktionelle Überarbeitung |
Stand | 27.07.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
- Inhalt der Regelung
- Besonderheiten bei der internen Teilung von Anrechten nach dem Betriebrentengesetz
Inhalt der Regelung
Die Regelung bestimmt, dass in den Fällen eines nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) intern auszugleichenden Anrechts die ausgleichsberechtigte Person durch die Übertragung, die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des BetrAVG erlangt.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist von dieser Regelung grundsätzlich nicht betroffen.
Hinweis:
Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den §§ 10, 11 und 13 VersAusglG sowie mit dem BetrAVG.
Besonderheiten bei der internen Teilung von Anrechten nach dem Betriebrentengesetz
Nach § 12 VersAusglG wird fingiert, dass bei einer internen Teilung von betrieblichen Anrechten die ausgleichsberechtigte Person die Rechtsstellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des BetrAVG erlangt.
Hierdurch erhält die ausgleichsberechtigte Person zwar nicht die arbeitsrechtliche Stellung der ausgleichspflichtigen Person; jedoch wird durch § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG eine versorgungsrechtliche Beziehung zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person hergestellt.
Aufgrund der Fiktion des § 12 VersAusglG erlangt die ausgleichsberechtigte Person unter anderem folgende Rechte eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach dem BetrAVG:
- Recht auf Anpassung für laufende Leistungen nach § 16 BetrAVG,
- Insolvenzschutz nach den §§ 7 ff. BetrAVG,
- Recht zur Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen nach § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG und
- Recht zur Mitnahme nach § 4 Abs. 3 BetrAVG.
Für Rechtsstreitigkeiten der ausgleichsberechtigten Person mit dem Versorgungsträger ergibt sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit, weil sie durch den richterlichen Gestaltungsakt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) wird.
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) |
Inkrafttreten: 01.09.2009 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903 |
Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.