§ 195 SGG: Kosten bei Vergleich
veröffentlicht am |
30.11.2020 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 20.11.2020 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
- Inhalt der Regelung
- Voraussetzungen
- Anwendung in Verfahren, die gerichtsgebührenfrei sind
- Anwendung in Verfahren, die durch gerichtlichen Vergleich erledigt werden
- Keine Kostenvereinbarung im gerichtlichen Vergleich
- Ausschluss der Anwendung
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift regelt die Folgen einer fehlenden Bestimmung zur Verteilung der außergerichtlichen Kosten in einem prozessbeendenden gerichtlichen Vergleich. Sie ordnet an, dass in diesem Fall jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Die Vorschrift findet ausschließlich für Verfahren Anwendung, die nach § 183 SGG gerichtsgebührenfrei (kostenprivilegiert) sind.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 101 SGG (Vergleich/Anerkenntnis)
§ 183 SGG (Kostenfreiheit)
§ 193 SGG (Entscheidung über Kostenerstattung)
§ 197 SGG (Kostenfestsetzung)
§ 197a SGG (Anwendung des GKG und der VwGO)
Voraussetzungen
Die Vorschrift findet Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- gerichtsgebührenfreies Verfahren (siehe Abschnitt 3),
- Beendigung des Rechtsstreites durch gerichtlichen Vergleich (siehe Abschnitt 4),
- die Beteiligten haben keine Kostenvereinbarung getroffen (siehe Abschnitt 5).
Anwendung in Verfahren, die gerichtsgebührenfrei sind
§ 195 SGG gilt ausschließlich in Verfahren, die nach § 183 SGG gerichtsgebührenfrei (kostenprivilegiert) sind und regelt die Erstattung außergerichtlicher Kosten (siehe GRA zu § 197a SGG, Abschnitt 2.1) im Verhältnis der (Haupt)Beteiligten zueinander, jedoch nicht der sonstigen Beteiligten (zum Beispiel Beigeladenen). In den nicht kostenprivilegierten Verfahren gilt kraft Verweisung in § 197a SGG der § 160 VwGO.
Anwendung in Verfahren, die durch gerichtlichen Vergleich erledigt werden
Die Vorschrift findet nur Anwendung, wenn der Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich (siehe GRA zu § 101 SGG) vollständig erledigt wird. Sie findet keine Anwendung auf Teilvergleiche oder außergerichtliche Vergleiche, auch nicht analog (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 195 SGG (Stand: 15.07.2017), Rn. 10).
Keine Kostenvereinbarung im gerichtlichen Vergleich
Ist im Vergleich keine Bestimmung über die Kosten getroffen worden, so treten die Rechtsfolgen des § 195 SGG ein: Jeder Beteiligte trägt seine Kosten. Eine Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG scheidet aus.
Der Sinn der Vorschrift liegt darin, dass bei Nichterwähnung der Kostenverteilung im Vergleich das Gesetz unterstellt, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst tragen will, wobei es gleichgültig ist und keiner Aufklärung durch das Gericht bedarf, ob die Nichterwähnung bewusst von den Beteiligten so gewollt oder unbewusst oder irrtümlich unterblieben ist (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 195 SGG (Stand: 15.07.2017), Rn. 7).
Ausschluss der Anwendung
§ 195 SGG gilt nicht, wenn die Beteiligten im Vergleich eine Vereinbarung über die Kostenerstattung getroffen haben. Eine Kostenvereinbarung geht stets vor.
Außerdem gilt § 195 SGG nicht, wenn die Beteiligten die Geltung ausgeschlossen haben (Beschluss des Bayerischen LSG vom 11.07.2000, AZ: L 18 B 139/00 SB -, juris). Das Gericht hat dann nach billigem Ermessen eine Kostenentscheidung zu treffen (MKLS/B. Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 195 Rn. 1-4).