§ 95 SGG: Streitgegenstand
veröffentlicht am |
02.05.2022 |
---|---|
Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 19.04.2022 |
---|---|
Erstellungsgrundlage | in der Fassung des SGG vom 23.09.1975 in Kraft getreten am 01.01.1975 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Schlüsselwörter |
|
Inhalt der Regelung
§ 95 SGG regelt den Gegenstand des Klageverfahrens nach Abschluss eines Vorverfahrens.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 54 SGG | Gegenstand der Klage |
§ 78 SGG | Vorverfahren als Klagevoraussetzung |
§ 85 SGG | Abhilfe und Widerspruchsbescheid |
§ 86 SGG | Neuer Bescheid während des Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens) |
§ 31 SGB X | Begriff des Verwaltungsaktes |
§ 62 SGB X | Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte |
§ 79 VwGO | Gegenstand der Anfechtungsklage |
Gegenstand der Klage
Der Gegenstand der Klage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) zu dem ein Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 S. 1 SGG) stattgefunden hat und der das Vorverfahren abschließende Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGG, § 62 1. Halbs. SGB X).
Zum ursprünglichen Verwaltungsakt (Ausgangsverwaltungsakt) gehören auch die ihn abändernden Bescheide, die während des Vorverfahrens ergangen und nach § 86 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Vorverfahrens geworden sind (siehe GRA zu § 86 SGG, Abschnitt 2.4).
Der Gegenstand der Klage unterliegt der gerichtlichen Prüfung.
In Betracht kommt die gerichtliche Prüfung von
- Ausgangs- und Widerspruchsbescheid (siehe Abschnitt 2.1) beziehungsweise
- Widerspruchsbescheid (siehe Abschnitt 2.2).
Ausgangs- und Widerspruchsbescheid
Grundsätzlich werden der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid als Einheit zur gerichtlichen Überprüfung gestellt (BSG vom 11.02.2015, AZ: B 13 R 15/13 R, Rn. 23).
Der Widerspruchsbescheid gibt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung, das ist der ursprüngliche Verwaltungsakt, die prozessrechtlich maßgebliche Gestalt. Die Gestaltungswirkung bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz als auch auf die Begründung der Bescheide oder den zugrunde liegenden Sachverhalt. Auch wenn der Widerspruchsbescheid den Ausgangsbescheid nur bestätigt, gibt er ihm im Sinne des § 95 SGG Gestalt (BSG vom 25.03.1999, AZ: B 9 SB 14/97 R, Rn. 19).
Isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids
Der Widerspruchsbescheid kann alleiniger Klagegegenstand sein. Eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids kommt in entsprechender Anwendung von § 79 VwGO in Betracht, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht (BSG vom 24.03.2015, AZ: B 8 SO 16/14 R, Rn. 11).
Eine typische Fallgestaltung ist die isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X im Widerspruchsbescheid (BSG vom 19.06.2012, AZ: B 4 AS 142/11 R, Rn. 10).
Anwendungsbereich
§ 95 SGG gilt für alle Klagearten (Haupt in: Fichte/Jüttner, SGG, 2020, § 95, Rn. 2), also
- die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG),
- die mit einer Anfechtungsklage kombinierte Verpflichtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) sowie
- die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG).