Art. 1 DSGVO: Gegenstand und Ziele
| veröffentlicht am |
25.08.2025 |
|---|---|
| Änderung | Neu aufgenommen |
| Stand | 10.07.2025 |
|---|---|
| Erstellungsgrundlage | in der Fassung der Datenschutz-Grundverordnung vom 27.04.2016 in Kraft getreten am 25.05.2018 |
| Rechtsgrundlage | |
| Version | 001.00 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Schutz personenbezogener Daten vs. freier Datenverkehr nach Art. 1 Abs. 1 DSGVO
- Schutz personenbezogener Daten nach Art. 1 Abs. 2 DSGVO
- Freier Verkehr personenbezogener Daten nach Art. 1 Abs. 3 DSGVO
- Zusammenfassung
- Weiterführende Gedanken
Inhalt der Regelung
Art. 1 DSGVO formuliert den Gegenstand und das Ziel der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das Ziel besteht lt. Art. 1 DSGVO zum einen darin, die personenbezogenen Daten natürlicher Personen und ihre Grundrechte und Grundfreiheiten zu schützen. Zum anderen soll der freie Verkehr der personenbezogenen Daten ermöglicht werden.
Ergänzende und korrespondierende Regelungen
Weitere Erläuterungen und Auslegungshilfen des Art. 1 finden sich in den Erwägungsgründen 1 bis 12 der DSGVO. Korrespondierende gesetzliche Regelungen stehen u. a. in Art. 8 Abs. 1 der Grundrechte-Charta sowie in Art. 16 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Allgemeines
Art. 1 DSGVO benennt den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutz) als auch den freien Datenverkehr als zwei nebeneinanderstehende Ziele.
Art. 1 Abs. 2 DSGVO hebt den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen hervor und vor allem das durch die DSGVO geschützte Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten.
Art. 1 Abs. 3 DSGVO hingegen betont, dass der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Europäischen Union weder beschränken noch verbieten soll.
Schutz personenbezogener Daten vs. freier Datenverkehr nach Art. 1 Abs. 1 DSGVO
Art. 1 Abs. 1 DSGVO gilt als Leitnorm der DSGVO und benennt die Ziele: Zum einen soll das Grundrecht auf Datenschutz geschützt und zum anderen der freie Datenverkehr ermöglicht werden. Demnach sollen beide Zwecke nebeneinanderstehen und sich nicht gegenseitig ausschließen. Der Datenschutz soll den freien Datenverkehr nicht unterbinden, lediglich wenn Grundrechte verletzt werden. Dieser Gegensatz ist stets abzuwägen.
Öffnungsklauseln ermöglichen die Abwägung
ErwG 8 DSGVO-ErwG erläutert die Möglichkeit, durch Öffnungsklauseln die Regelungen der DSGVO durch das nationale Recht zu präzisieren und somit die Grenzen zum freien Datenverkehr auszuloten.
Ein Beispiel für eine in Deutschland genutzte Öffnungsklausel ist der Art. 88 DSGVO zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext. So stehen im § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Zwecke, welche die Verwendung von Daten des Beschäftigungsverhältnisses präzisieren. Durch weitere Präzisierung der Datenschutz-Anforderung der DSGVO durch das Bundesgesetz kann die Abwägung zwischen wirtschaftlichen Zwecken des Unternehmens gegenüber dem Schutz der Mitarbeitenden ermöglicht werden.
Es heißt gem. § 26 BDSG, dass die personenbezogenen Daten zum Beispiel für den Zweck der Begründung, der Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verwendbar sind. Sollte die Datenvereinbarung auf einer Einwilligung beruhen, muss diese freiwillig erteilt werden und die Interessen des Arbeitnehmenden sind gleichrangig im Vergleich zu denen des Arbeitgebers.
Der Einsatz von Apps externer Dienstleister im Unternehmenskontext ist ein Beispiel, welches die Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz und freiem Warenverkehr verdeutlicht. Eine dem Dienstleister erteilte Einwilligung, welche den Zwecken des Unternehmens und des Dienstleisters zugutekommt, ist evtl. nicht mit den Interessen des Mitarbeitenden vereinbar. Dabei schützt die DSGVO den Mitarbeitenden vor der Nutzung der personenbezogenen Daten im Datenverkehr zwischen dem Arbeitgeber und dem Dienstleister.
Schutz personenbezogener Daten nach Art. 1 Abs. 2 DSGVO
Art. 1 Abs. 2 DSGVO betont insbesondere den Schutz der Privatsphäre und damit die Stärkung der Grundrechte als Ziel der DSGVO. ErwG 1 DSGVO-ErwG erläutert, dass der Datenschutz ein Grundrecht darstellt und dieses Grundrecht in Art. 8 Absatz 1 Grundrechte- Charta sowie dem Artikel 16 Absatz 1 AEUV verankert ist. Dieses Grundrecht soll gem. ErwG 2 DSGVO-ErwG ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsorts in der Europäischen Union gelten.
Das Grundrecht auf Datenschutz gilt für alle Personen/Menschen, deren Daten im Geltungsbereich der DSGVO verarbeitet werden. Es soll kein uneingeschränktes Recht sein und stets mit anderen Rechten im Einklang stehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden (ErwG 4 DSGVO-ErwG).
Freier Verkehr personenbezogener Daten nach Art. 1 Abs. 3 DSGVO
Art. 1 Abs. 3 DSGVO stellt klar, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten aus Gründen des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen nicht eingeschränkt werden soll. ErwG 2 DSGVO-ErwG folgend sollte der freie Verkehr personenbezogener Daten nur unter Abwägung mit den gleichwertigen Interessen der Person erfolgen. Der freie Datenverkehr in ErwG 2 DSGVO-ErwG soll wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt bringen und zum Zusammenwachsen der Volkswirtschaften innerhalb des Binnenmarkts sowie zum Wohlergehen natürlicher Personen beitragen. Dieses Wohlergehen kann auch im Interesse der betroffenen Person, also der Person, deren Daten verarbeitet werden, liegen.
Binnenmarkt, Datenschutzniveau und Vertrauen
ErwG 5 DSGVO erläutert, dass der Binnenmarkt zu einem unionsweiten Anstieg des grenzüberschreitenden Verkehrs personenbezogener Daten führte, zum Beispiel zwischen öffentlichen und privaten sowie zwischen rein öffentlichen Akteuren.
Ein Grund für den Anstieg der Datentransfers sind u. a. technologische und globale Entwicklungen. Trotz der Globalisierung, der Digitalisierung und den damit einhergehenden Erleichterungen, so heißt es in ErwG 6 DSGVO-ErwG, soll sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Bereich ein hohes Datenschutzniveau herrschen.
Ein hohes Datenschutzniveau, so heißt es in ErwG 7 DSGVO-ErwG, erfordert einen Rechtsrahmen. Die DSGVO als Rechtsrahmen soll zu einem hohen Datenschutzniveau und einer Vertrauensbasis führen und somit eine Bedingung für den wachsenden Binnenmarkt bilden.
Zusammenfassung
Den vorangegangenen Kapiteln ist zu entnehmen, dass das vorrangige Ziel der DSGVO die Stärkung des Binnenmarkts und das Wohlergehen der Menschen unter eu-weiten vereinheitlichten Regelungen zum Datenschutz und dem freien Datenverkehr ist. Den vordergründig widersprüchlich erscheinenden Zielen des freien Datenverkehrs und des Datenschutzes wirkt Art. 1 Abs. 1 DSGVO entgegen, indem der Datenschutz als auch der freie Datenverkehr nebeneinanderstehen. Dieser Gegensatz ist stets abzuwägen.
Weiterführende Gedanken
Zur Abwägung können durch die Öffnungsklauseln der DSGVO zur Präzisierung der Abwägung eigene Gesetze durch die EU-Statten erlassen werden, so wie beispielsweise im Beschäftigtenkontext. Verarbeitungen, die eigentlich nicht dem Zweck der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses, jedoch Unternehmenszwecken dienen, sollten stets das Wohlergehen bzw. die Würde des Menschen, so der Grundgedanke der DSGVO, an erste Stelle stellen.
Die DSGVO soll zur Vereinheitlichung, einem gemeinsamen Verständnis und einem hohen Datenschutzniveaus aller Mitglieder der Europäischen Union führen. Rechtliche Klarheit u. a. in der Benutzung des Internets, die Sicherheit der Daten sowie die Kontrolle natürlicher Personen über ihre Daten soll das Vertrauen stärken.
| Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) |
Inkrafttreten: 24.05.2016, Gültigkeit: 25.05.2018 Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union vom 04. Mai 2016 L 119/1 |
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) trat am 24.05.2016 in Kraft und gilt ab dem 25.05.2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die bisherige Recherche ergab keinen Hinweis darüber, dass Art. 1 DSGVO geändert wurde.
