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Erwägungsgrund 8 DSGVO:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.03.2020

Dokumentdaten
Inkrafttreten25.05.2018
Version002.00

Wenn in dieser Verordnung Präzisierungen oder Einschränkungen ihrer Vorschriften durch das Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, können die Mitgliedstaaten Teile dieser Verordnung in ihr nationales Recht aufnehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Kohärenz zu wahren und die nationalen Rechtsvorschriften für die Personen, für die sie gelten, verständlicher zu machen.

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