Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Berufsgruppenkatalog - Übersicht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Überarbeitung der Abschnitte 3.2.2 und 4

Dokumentdaten
Stand28.11.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001
Rechtsgrundlage

§ 240 SGB VI

Version005.01

Allgemeines

Der Berufsgruppenkatalog ist eine Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 und § 240 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001.

Der Berufskundliche Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund (Referat 3060/2) befasst sich mit der laufenden Aktualisierung des vorhandenen Berufsgruppenkataloges. Bevor ein Beruf und eine Verweisungstätigkeit unter Beachtung der von der BSG-Rechtsprechung entwickelten Anforderungen darin aufgenommen werden kann, bedarf es umfangreicher Recherchen. Vor dem Hintergrund, dass in der Bundesrepublik Deutschland circa 36.000 verschiedene Berufsbezeichnungen vertreten sind, können im Berufsgruppenkatalog allein unter dem Aspekt des Wandels der Arbeitswelt und den personellen Ressourcen im Berufskundlichen Dienst nur eine begrenzte Anzahl von Berufen aufgenommen werden. Erste Informationen über Berufe bietet das BERUFEnet der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.arbeitsagentur.de/. Verweisungstätigkeiten im rentenrechtlichen Sinne sind dem BERUFEnet allerdings nicht zu entnehmen.

Der Berufsgruppenkatalog gliedert sich in folgende Bereiche

  • Hinweise zur Anwendung des Berufsgruppenkatalogs (Abschnitt 2)
    Die „Hinweise zur Anwendung des Berufsgruppenkatalogs“ zeigen auf, anhand welcher Unterlagen eine Sachaufklärung zur Erwerbsbiographie und zum bisherigen Beruf herbei zu führen ist.
  • Grundzüge des Aus- und Fortbildungssystems (Abschnitt 3)
    Dieser Abschnitt stellt die Struktur des Systems der beruflichen Aus- und Fortbildung in der Bundesrepublik Deutschland dar. Er enthält allgemeine Angaben zur Art und Dauer der Ausbildung (betriebliche und schulische Ausbildung, an Berufsakademien, Studium an Fachhochschulen, Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen) und ausgewählte Fortbildungsmöglichkeiten (Meister/in, Geprüfte/r Polier/in, Techniker/in, Fachkaufmann/-kauffrau, Fachwirt/in, Betriebswirt/in). Daneben wird auf die berufliche Ausbildung in der ehemaligen DDR und deren Vergleichbarkeit mit dem Ausbildungssystem der alten Bundesländer hingewiesen
  • Mehrstufenschema und Tarifliche Einstufung (Abschnitt 4)
    In diesem Abschnitt werden die Zusammenhänge zwischen dem von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Mehrstufenschema und der tariflichen Einstufung einer konkreten Tätigkeit (bisheriger Beruf) dargestellt. Anhand von Beispielen wird deutlich, dass neben einer Ausbildung auch die erreichte Qualifikation und berufliche Stellung ein wesentliches Indiz für die Einordnung des bisherigen Berufs in das Mehrstufenschema ist.
  • Einzelne Berufsgruppen (Abschnitt 5)
    Der vorliegende Berufsgruppenkatalog ist in 9 Berufsgruppen unterteilt:
GRA zu Gruppe 0: Allgemeiner Arbeitsmarkt - Tätigkeiten im gewerblichen und industriellen Bereich
GRA zu Gruppe I: Bau- und Holzberufe
GRA zu Gruppe II: Ernährung und Gastgewerbe
GRA zu Gruppe III: Gesundheitswesen und Körperpflege
GRA zu Gruppe IV: Metall- und Elektroberufe
GRA zu Gruppe V: Sozialpflege und Erziehung
GRA zu Gruppe VI: Verkauf und Kundenberatung
GRA zu Gruppe VII: Wirtschaft und Verwaltung
GRA zu Gruppe VIII: Darstellende Kunst und Musik
GRA zu Gruppe IX: Verkehr und Logistik

In jeder Berufsgruppe sind ausgewählte, häufig vorkommende Berufe beschrieben.

Die Berufsbeschreibungen sind jeweils in folgende 4 Kapitel untergliedert:

  • Ausbildung
    Die derzeit gültigen bundes- und landesrechtlichen Grundlagen über Art und Dauer eines Ausbildungsganges sind angegeben. Hinweise auf Ausbildungsabschlüsse der ehemaligen DDR sind dann aufgenommen, wenn sie dem beschriebenen Beruf verwandt sind.
  • Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
    Charakteristische Aufgaben und Tätigkeiten des Berufsbildes werden in diesem Kapitel beschrieben, unabhängig davon, ob sie an jedem einzelnen Arbeitsplatz anfallen.
  • Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
    In diesem Kapitel werden die gesundheitlichen Anforderungen dargestellt. Es wird differenziert zwischen körperlichen und psychomentalen Anforderungen. Sie sind für die vollwertige Ausübung eines Berufs typisch; Abweichungen von den Anforderungen an dem zuletzt innegehabten konkreten Arbeitsplatz sind im Einzelfall möglich.
  • Verweisungsmöglichkeiten
    Jeder Verweisungsmöglichkeit liegt ein konkret definiertes Restleistungsvermögen zugrunde. Ausgehend vom vorbeschriebenen Leistungsbild werden Verweisungsmöglichkeiten aufgezeigt, die durch die Angabe der einschlägigen Rechtsprechung (verlinkt) oder Arbeitsplatzerkundungen des Berufskundlichen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Bund oder externe berufskundliche Sachverständigengutachten untermauert sind.
    Bei der Prüfung der im Einzelfall in Betracht zu ziehenden Verweisungsmöglichkeiten ist zu beachten, dass der/die Versicherte allen im Restleistungsvermögen enthaltenen gesundheitlichen Anforderungen mindestens genügen können muss oder auch über ein vergleichsweise besseres qualitatives Leistungsvermögen verfügt. Darüber hinaus gehende Leistungseinschränkungen schließen die Ausführbarkeit der Verweisungstätigkeit aus.

Vergleich der Ausbildungsberufe DDR - Bundesrepublik (Anlage 1)

Die Übersicht der Zuordnungsmöglichkeiten ausgewählter Ausbildungsberufe der ehemaligen DDR zu Ausbildungsberufen der Bundesrepublik Deutschland enthält auch die jeweils übliche Ausbildungsdauer.

Hinweise zur Anwendung des Berufsgruppenkatalogs

Die Prüfung der Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 beziehungsweise § 240 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 erfolgt unter Berücksichtigung des

  • zeitlichen (quantitativen) Leistungsvermögens sowie positiven und negativen (qualitativen) Leistungsbildes,
  • bisherigen Berufs (Hauptberuf) und
  • der Verweisbarkeit

(siehe GRA zu § 240 SGB VI: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit). Diese Feststellungen ermöglichen im Berufsgruppenkatalog das Auffinden von Verweisungsmöglichkeiten in Abhängigkeit vom bisherigen Beruf und vom gesundheitlichen Leistungsvermögen der Versicherten. Erste Informationen über Berufe bietet das BERUFEnet der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.arbeitsagentur.de/. Verweisungstätigkeiten im rentenrechtlichen Sinne sind dem BERUFEnet allerdings nicht zu entnehmen.

Die Anwendung des Berufsgruppenkataloges setzt voraus:

  • Das Vorliegen eines genauen beruflichen Werdegangs des/der Versicherten und Angaben zu den Tätigkeiten. Bei einem eventuell Wechsel der Tätigkeiten müssen auch die Gründe für diesen Wechsel aktenkundig sein (vergleiche Anlage zum Rentenantrag - Vordruck R0210).
  • Den Nachweis aller während des Berufslebens erreichten Aus- und Weiterbildungsabschlüsse (vergleiche Anlage zum Rentenantrag - Vordruck R0210).
  • Eine Arbeitgeberauskunft über die Tätigkeit, die den bisherigen Beruf der/des Versicherten begründet. Sofern eine Arbeitgeberauskunft nicht mehr zu erhalten ist (zum Beispiel durch Konkurs des Arbeitgebers, Geschäftsaufgabe oder Ähnliches), sollte der/die Versicherte die Arbeitgeberauskunft selbst ausfüllen. Diese Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Geeignet hierfür sind zum Beispiel Kopie des letzten Arbeitsvertrages, Arbeitgeberzeugnis, detaillierte Stellenbeschreibung mit Angaben über die tatsächlich verrichteten Tätigkeiten sowie Nachweis über die tarifliche Einstufung und Nennung des maßgeblichen Tarifvertrages.
  • Bei Selbständigen zusätzlich eine Selbstauskunft.
  • Das Vorliegen eines aktuellen, vom Beratungsärztlichen Dienst festgestellten qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens.

Grundzüge des Aus- und Fortbildungssystems

Das berufliche Aus- und Fortbildungssystem in der Bundesrepublik Deutschland gliedert sich in betriebliche und schulische Ausbildungsberufe, in Studiengänge an Berufsakademien, Fachhochschulen und Hochschulen sowie in außerbetriebliche und schulische Bildungsgänge, die - aufbauend auf eine berufliche Grundbildung - die Funktion einer aufstiegsorientierten Fortbildung innerhalb einer Berufs- oder Fachrichtung haben. Erste Informationen über Berufe bietet das BERUFEnet der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.arbeitsagentur.de/.

Berufsbegriff

Unter Beruf wird hier eine auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit verstanden. Jeder Beruf erfordert charakteristische Fertigkeiten und Kenntnisse über Methoden, Techniken, Materialeigenschaften und Arbeitsgeräte, die

  • ohne Ausbildung,
  • durch Einarbeitung,
  • durch betriebliche oder schulische Ausbildung,
  • durch Fortbildung oder
  • durch Studium

erworben werden.

Planmäßig Ausgebildeten wird gleichgestellt, wer sich die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise - zum Beispiel durch Einarbeitung oder langjährige Praxis - angeeignet hat.

Berufsausbildung

Nachfolgend werden bundes- oder landesrechtlich geregelte Aus- und Fortbildungswege beschrieben. Auf gesetzlichen Grundlagen beruhende Aus- und Fortbildungsabschlüsse vermitteln eine für den jeweiligen Beruf typische Kombination von Fähigkeiten und Fertigkeiten. Diese Kombination erlaubt es, den erlernten Beruf in verschiedenen Formen auszuüben. So können zum Beispiel gelernte Kaufleute im Einzelhandel - ohne zusätzliche Qualifikation - als Verkäufer/innen, Kassierer/innen, Lagerist/innen, Einkaufssachbearbeiter/innen, Rechnungsprüfer/innen tätig sein, Diplom-Ingenieure im Maschinenbau oder in der Elektrotechnik als Fertigungsingenieure, Entwicklungsingenieure, Konstruktionsingenieure, Betriebsingenieure etc. Bei der Ausübung einer spezifischen Tätigkeit (zum Beispiel Kassierer/in) innerhalb des Ausbildungsberufes ist der Ausbildungsberuf gleichzeitig „bisheriger Beruf“ (zum „bisherigen Beruf“ siehe GRA zu § 240 SGB VI: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Abschnitte 4 und 5).

Ausbildungswege außerhalb der Hochschule

Außerhalb von Hochschulen können Berufsausbildungen als Betriebliche Ausbildung, als Schulische Ausbildung und an Berufsakademien absolviert werden.

  • Betriebliche Ausbildung
    Kennzeichnend für die Berufsausbildung von Facharbeitern beziehungsweise Fachangestellten in der Bundesrepublik Deutschland ist das „duale System“, in dem die Berufsausbildung institutionell getrennt in Berufsschule und Betrieb erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb übernimmt hierbei vor allem die fachpraktische, die Berufsschule vor allem die theoretische Berufsausbildung. Die Ausbildung beruht auf einem Vertragsverhältnis zwischen Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb (vor allem in der Industrie, Landwirtschaft, Hauswirtschaft, im Handel, Handwerk, öffentlichen Dienst und in freien Berufen). Den Ordnungsrahmen der betrieblichen Berufsausbildung bilden im Wesentlichen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und für die Berufsausbildung im Handwerk die Handwerksordnung (HwO). Damit ist eine bundeseinheitliche Regelung der derzeit circa 340 „staatlich anerkannten Ausbildungsberufe“ gewährleistet. Bedingt durch strukturelle und technologische Veränderungen in der Arbeitswelt unterliegen die Inhalte und die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe einem raschen Wandel.
    Ziele und Inhalte werden für den einzelnen Beruf durch die Ausbildungsordnung geregelt. Die Ausbildungsordnungen werden in Form von Rechtsverordnungen erlassen und sind damit unmittelbar geltendes Recht mit zwingendem Charakter für alle an der Berufsausbildung beteiligten Personen und Institutionen.
    Die Ausbildungsordnung legt die Mindeststandards der betrieblichen Ausbildung fest, so
    • die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
    • die Ausbildungsdauer,
    • das Ausbildungsberufsbild, das heißt die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind,
    • den Ausbildungsrahmenplan, das heißt eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung,
    • die Prüfungsanforderungen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen.
    Die Ausbildung dauert in der Regel 3 beziehungsweise 3 ½ Jahre und endet mit bestandener Abschlussprüfung.Die individuelle Ausbildungszeit kann von der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsdauer abweichen. Eine Verkürzung kann sich aus der Anrechnung beruflicher Vorkenntnisse (zum Beispiel bei Umschulungen), einer höheren Vorbildung (zum Beispiel Abitur) oder besonderer Leistungen während der Ausbildung ergeben, eine Verlängerung zum Beispiel durch die Wiederholung der Abschlussprüfung. Bei der Feststellung der Dauer der Ausbildung im Sinne des § 240 SGB VI ist stets von der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsdauer auszugehen.Aufgrund der gemeinsamen historischen Wurzeln waren sich die Berufsbildungssysteme beider Teile Deutschlands in organisatorischer Hinsicht ähnlich. Die staatlich geregelten Facharbeiterberufe der ehemaligen DDR wurden zuletzt 1984 in der „Systematik der Facharbeiterberufe“ festgelegt und qualifizierten im Rahmen des „dualen Systems“ für Tätigkeiten in der Industrie und Landwirtschaft, im Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich.Zugang und Dauer der verschiedenen Ausbildungsgänge waren - formal anders als in den alten Bundesländern - abhängig vom erreichten Schulabschluss. In der Regel betrug die Ausbildungszeit für Absolventen der 10. Klasse der „Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule“ (POS) 2 Jahre. Schüler, die die POS mit dem Abschluss der 8. Klasse verließen, konnten eine 3-jährige Ausbildung in bestimmten Facharbeiterberufen durchlaufen. Die Doppelqualifikation „Berufsausbildung mit Abitur“ vermittelte einen Berufsabschluss und führte gleichzeitig zur Hochschulreife.Gemäß Art. 37 Einigungsvertrag (Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 - BGBl. II S. 885) gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise im Beitrittsgebiet weiter. Sie stehen den in den alten Bundesländern erworbenen Befähigungsnachweisen oder abgelegten Prüfungen gleich, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird in der Regel behördlich festgestellt. Eine besondere Regelung enthält Art. 37 Abs. 3 Einigungsvertrag. Danach stehen Prüfungszeugnisse der „Systematik der Facharbeiterberufe“(der ehemaligen DDR) einerseits und Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen (im Sinne des BBiG beziehungsweise der HwO) einander gleich, ohne dass es einer behördlichen Feststellung bedarf.Diese Gleichstellung bezieht sich auf das Niveau eines Zeugnisses. Eine inhaltliche Zuordnung der in der ehemaligen DDR erworbenen Qualifikation zu einem anerkannten Ausbildungsberuf der alten Bundesländer ist dagegen nicht in allen Fällen möglich, da einige Facharbeiterzeugnisse aus der ehemaligen DDR im Berufsbildungssystem der Bundesrepublik keine Entsprechung finden. Die meisten Facharbeiterabschlüsse der ehemaligen DDR können jedoch Bildungsgängen im Ausbildungssystem der Bundesrepublik zugeordnet werden und sind bei der Prüfung des BU-Rentenanspruchs so zu behandeln als entsprächen sie den Ausbildungsabschlüssen in den alten Bundesländern (siehe Anlage 1).
  • Schulische Ausbildung
    Zahlreiche Ausbildungsberufe können nicht im dualen System erlernt werden, sondern erfordern eine vollschulische Ausbildung und gegebenenfalls ein Praktikum, das zur staatlichen Anerkennung führt.
    Der zahlenmäßig bedeutendste Schultyp, an dem ein Ausbildungsabschluss erworben werden kann, ist die Schule für Krankenpflege. Hier werden Krankenschwestern/-pfleger, Hebammen/Entbindungspfleger, Kinderkrankenschwestern/-pfleger und Krankenpflegehelfer/innen ausgebildet. Diese Ausbildungsgänge sind bundesgesetzlich (und damit einheitlich) geregelt. Dies gilt auch für die Ausbildung medizinisch- und pharmazeutisch-technischer Assistenten, die an Berufsfachschulen/Fachschulen durchgeführt wird. Dagegen unterliegen zahlreiche Ausbildungen, insbesondere im Gesundheitswesen (zum Beispiel Alten- und Krankenpflegehelfer/in) und im pädagogischen Bereich (zum Beispiel Erzieher/in) - der Kulturhoheit der Bundesländer folgend - landesrechtlichen Regelungen. Die Dauer der Ausbildung kann daher je nach Bundesland unterschiedlich sein. Bei der Prüfung des BU-Rentenanspruchs ist die „übliche Ausbildungsdauer“ zugrunde zu legen, die den einzelnen Beschreibungen der Berufe im Berufsgruppenkatalog zu entnehmen ist.
    Der typische Ausbildungsweg insbesondere für medizinische und pädagogische Berufe (zum Beispiel Krankenschwester, Kindergärtner) führte in der ehemaligen DDR von der zehnklassigen allgemein bildenden polytechnischen Oberschule zu einem Studium an einer Fachschule. Dieser Bildungsweg ist mit dem an einer Schule für Krankenpflege oder Berufsfachschule/Fachschule vergleichbar.
    Ausbildungsabschlüsse medizinischer, pharmazeutischer und mancher pädagogischer Fachschulen der DDR sind gemäß Einigungsvertrag grundsätzlich den in den alten Bundesländern erworbenen beruflichen Qualifikationen gleichgestellt (siehe GRA zu Übersicht Anlage 1: Vergleich der Ausbildungsberufe DDR - Bundesrepublik).
  • Berufsakademien (BA)
    Speziell für Abiturienten eingerichtete Ausbildungsgänge stellen in einigen Bundesländern die Berufsakademien dar. Wesentliches Merkmal der Berufsakademie ist das dual organisierte Studium, das drei Jahre dauert und in den Studienbereichen Wirtschaft, Technik und Sozialwesen angeboten wird. Die Studierenden wechseln turnusmäßig zwischen den beiden Studienorten „Staatliche Studienakademie“ und „Bildungsstätte der Praxispartner“. Der Abiturient ist Studierender an der Studienakademie und steht zugleich während der gesamten Ausbildungszeit in einem vertraglichen Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb. Nach erfolgreich abgelegter staatlicher Prüfung wird ein Diplom mit Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz „Berufsakademie“ (BA) verliehen.

Hochschulstudium

Akademische Studiengänge werden als Studium an Fachhochschulen sowie an Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen mit vergleichbarer Ausrichtung angeboten.

Das Studium an einer Hochschule setzt eine Hochschulzugangsberechtigung voraus, in der Regel die allgemeine Hochschulreife (Abitur), die fachgebundene Hochschulreife oder eine (allgemeine oder fachgebundene) Fachhochschulreife.

Seit 2009 gelten als Zugangsvoraussetzung für ein Studium an einer Hochschule auch eine berufliche Qualifizierung, zum Beispiel als Meister, als Absolvent zweijähriger Fachschulen oder durch eine besondere Zugangsprüfung sowie verschiedene gleichgestellte Fortbildungsberufe. Zusätzlich ist häufig, je nach Studiengang, der Nachweis eines einschlägigen Vorpraktikums, einer abgeschlossenen fachspezifischen Berufsausbildung oder eines einjährigen Fachpraktikums, zum Beispiel im Rahmen der 11. Klasse einer Fachoberschule, erforderlich.

  • Bachelor- und Masterstudium
    Während früher Diplom- und Magisterstudiengänge angeboten wurden, erfolgt in Deutschland wie auch in anderen europäischen Staaten seit den 1990er Jahren eine Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge, die eine Vergleichbarkeit des Hochschulwesens und insbesondere der Hochschulabschlüsse zum Ziel hat. Beschleunigt wurde der Prozess durch die Bologna-Erklärung („Der Europäische Hochschulraum. Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister, 19. Juni 1999, Bologna“).
    Bezüglich der Lerninhalte orientiert sich das Bachelor- und Masterstudium im Allgemeinen an den Inhalten der früheren Diplomstudiengänge.
    Der Bachelor bildet dabei den ersten berufsqualifizierenden Abschluss, der nach mindestens drei und höchstens vier Studienjahren im Präsenzstudium erreicht werden kann. Im Bachelorstudium sollen wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsbezogene Qualifikationen ausgebildet werden. Die Idee eines früh erreichbaren ersten Studienabschlusses liegt hier zugrunde.
    Die Voraussetzung für das ein- bis zweijährige Masterstudium ist ein abgeschlossener Bachelor- oder Diplomstudiengang. Im Masterstudium wird zwischen „stärker forschungsorientierten“ und „stärker anwendungsorientierten“ Studieninhalten unterschieden.
    Masterabsolventen können grundsätzlich an einer Universität oder anderen Hochschulen mit Promotionsrecht promovieren und habilitieren. Fachhochschulen haben im Allgemeinen kein eigenes Promotions- und auch kein Habilitationsrecht.
  • Diplomstudiengänge
    Der Diplom-Abschluss war in Deutschland bis Ende der 1990er der Standard in den meisten Studienfächern. Inzwischen ist das Diplom fast vollständig durch Bachelor/Master-Studiengänge ersetzt worden. Noch gibt es einige Diplom-Studiengänge (oder werden sogar wieder eingeführt).
    Diplomstudiengänge gliedern sich in ein zwei- bis viersemestriges Grundstudium, in dem Grundkenntnisse und -fertigkeiten vermittelt werden und das der Orientierung dienen soll, sowie ein drei- bis sechssemestriges Hauptstudium, in dem eine Differenzierung und Spezialisierung stattfindet. Das Grundstudium wird mit dem Vordiplom abgeschlossen, das im Gegensatz zum Bachelor allerdings kein berufsbefähigender Abschluss ist. Das Hauptstudium wird mit einer Diplomarbeit und einer Diplomprüfung abgeschlossen.
    Ein Diplom ohne Zusatz der Hochschulart bezeichnet ein Diplom an einer Universität, Pädagogischen Hochschule (PH) oder Kunst/Musikhochschule.
    Fachhochschulen mussten ihre verliehenen Diplome bis zuletzt zur Abgrenzung von Diplom-Abschlüssen an Hochschule/Universitäten mit (FH) kennzeichnen (zum Beispiel Diplom-Ingenieur/in {FH}).
  • Staatsexamen
    Einige Studiengänge schließen mit einem Staatsexamen ab. Hierbei handelt es sich um eine von staatlichen Prüfungsausschüssen abgenommene Prüfung für den Eintritt in einen staatlich regulierten Beruf (zum Beispiel Human-, Zahn- und Tiermedizin, Rechtswissenschaft, Pharmazie, Lebensmittelchemie, Lehramt). Das universitäre Studium endet mit der ersten Staatsprüfung. Häufig schließt sich nach Beendigung des theoretischen Studiums noch eine praktische Ausbildung oder ein Vorbereitungsdienst an, die mit der zweiten Staatsprüfung an einer anderen Institution abgeschlossen werden. Viele Tätigkeiten dürfen nur nach erfolgreich bestandener zweiter Staatsprüfung ausgeübt werden (zum Beispiel Richter, Staatsanwalt, Rechtanwalt, Lehrer an staatlichen allgemeinbildenden Schulen).
  • Magister
    Der Magister war bei einigen Geisteswissenschaften (oft „Magister Artium“) der übliche Abschluss. Meist wurden dazu ein Hauptfach und zwei Nebenfächer studiert (zum Beispiel Politikwissenschaften, Philosophie und Geschichte). Inzwischen ist der Magister fast vollständig durch Bachelor/Master ersetzt. Die Regelstudienzeit betrug 9 Semester. Mit einem Magister konnte eine Promotion in einem der gewählten Fächer angeschlossen werden.
  • Abschlüsse wissenschaftlicher Hochschulen der DDR
    Ende der 1960er Jahre wurde in der DDR das Diplom als Regelabschluss für alle Studiengänge an Universitäten und Hochschulen eingeführt. Anders als in der Bundesrepublik Deutschland bereiteten diese Studiengänge auch auf hoheitliche Aufgaben vor.
    Die meisten Abschlüsse wissenschaftlicher Hochschulen der DDR sind einem Abschluss gleichgestellt, der an einer Universität in den alten Bundesländern erworben wurde.
    Einige politisch-ideologisch bestimmte Abschlüsse der Offiziershochschulen der NVA können dagegen, gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz von März 1992, einem Hochschulabschluss nicht gleichgestellt werden. Dies gilt auch für Studienabschlüsse, die unmittelbar auf das Wirtschafts- und Gesellschaftssystem der DDR ausgerichtet waren wie zum Beispiel Diplomstaatswissenschaftler, Diplomkriminalisten.
    Beachte:
    Für bundesdeutsche Fachhochschulen gab es in der ehemaligen DDR keine direkte Entsprechung.
    Mit einer abgeschlossenen Ausbildung oder nur mit dem Abitur konnte eine dreijährige Fach- bzw. Ingenieurfachschule zur beruflichen Weiterbildung bzw. als erster beruflicher Abschluss absolviert werden. Fachschulen waren keine Hochschulen. Ein Diplom wurde nicht erworben. Zu universitären Abschlüssen besteht ein Unterschied im Qualifikationsniveau. Trotzdem wurden vor allem die Abgänger der Ingenieurfachschulen auf Antrag meist nachdiplomiert und sind berechtigt, den Diplom-Titel mit dem Zusatz „FH“ zu führen.

Aufstiegsorientierte Fortbildung

Im Folgenden werden häufige Fortbildungswege im gewerblich-technischen und kaufmännischen Bereich dargestellt.

Sie setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung und mehrjährige Berufspraxis voraus.

Fortbildung im gewerblich-technischen Bereich

Im Handwerks- und Industriebereich können unter anderem folgende Qualifikationen erreicht werden:

  • Meister/in im Handwerk, Meister/in in der Industrie
    Rechtsgrundlage für die Regelung für Meisterprüfungen im Handwerk ist die HwO, für Meisterprüfungen in der Industrie das BBiG.
    Die Meisterprüfung im Handwerk gilt als Nachweis, einen Handwerksbetrieb selbständig führen und Auszubildende ordnungsgemäß ausbilden zu können. In vier Prüfungsteilen muss nachgewiesen werden, dass die im entsprechenden Handwerk gebräuchlichen Arbeiten „meisterhaft“ verrichtet werden können und die erforderlichen fachtheoretischen, wirtschaftlichen und rechtlichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse vorliegen.
    Im Gegensatz zum Handwerk, wo es für jeden Ausbildungsberuf eine spezielle Meisterfortbildung gibt, bezieht sich die Industriemeisterprüfung auf Fachrichtungen, die eine breite Palette einschlägiger Zugangsberufe umfassen. So bestehen zum Beispiel für Industriemeister/innen der Fachrichtung Metall Zugangsmöglichkeiten über praktisch alle diesem Bereich zuzuordnenden anerkannten Ausbildungsberufe.
    Industriemeister/innen sind Teil der mittleren Führungsebene in Industriebetrieben und nehmen eine Mittlerfunktion zwischen kaufmännischer Verwaltung, Auftragsbearbeitung und Produktion ein. Im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit steht weniger die Beherrschung handwerklicher Fähigkeiten, sondern die sinnvolle Gestaltung des Betriebsablaufes. Die Prüfung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin berechtigt nicht zur selbständigen Führung eines Handwerksbetriebes.
    „Meister der volkseigenen Industrie“ der ehemaligen DDR entsprechen dem Qualifikationsniveau von Industriemeistern und sind diesen Abschlüssen weitgehend gleichgestellt.
  • Sonstige Meister/innen
    Neben den Meisterprüfungen in Handwerk und Industrie gibt es weitere Meisterprüfungen, unter anderem in der Landwirtschaft, Hauswirtschaft und im Hotel- und Gaststättengewerbe.
  • Geprüfter Polier/geprüfte Polierin
    Im Hochbau, Tiefbau oder Ausbau gibt es eine besondere Art des Aufstiegs, den Polier/die Polierin, der/die „am Bau“ die Aufgaben eines Meisters/einer Meisterin wahrnimmt.
    Über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin“ ist bundeseinheitlich eine Verordnung erlassen worden, die wirtschafts-, rechts-, sozialkundliche, bautechnische sowie berufs- und arbeitspädagogische Aspekte umfasst.
    In der ehemaligen DDR erworbene Meistertitel der Fachrichtungen Bauwesen, Aus-, Hoch- und Tiefbau sind „geprüften Polieren“ gleichgestellt.
  • Techniker/in („staatlich geprüft“)
    Die Berufsbezeichnung „Techniker/in“ ist nicht einheitlich. Man kennt den Begriff zum Beispiel bei manchen Ausbildungsberufen im dualen System wie Radio- und Fernsehtechniker/in, Vermessungstechniker/in oder Zahntechniker/in, andererseits aber auch als reine Funktionsbezeichnung für eine bestimmte Stellung im Betrieb (zum Beispiel Service-Techniker/in). Hier sind jedoch Techniker/innen gemeint, die nach Abschluss einer einschlägigen Ausbildung an einer Technikerfachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer fortgebildet worden sind und mit einer Abschlussprüfung nachgewiesen haben, dass sie befähigt sind, technische Aufgaben, zum Beispiel in der Maschinen-, Elektro- und Bautechnik verantwortlich wahrzunehmen. Techniker/innen können in vielen Wirtschaftsbereichen und zahlreichen Verwaltungen tätig sein. Als mittlere Führungskräfte arbeiten sie zwischen Fachkräften und Diplom-Ingenieuren. Der erfolgreiche Abschluss dieser Fortbildung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte/r Techniker/in“ mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtung.
    In der ehemaligen DDR erworbene Fortbildungsabschlüsse als „Techniker“ stehen diesem Abschluss gleich.

Fortbildung im kaufmännischen Bereich

Im kaufmännischen Bereich können unter anderem die Qualifikationen Fachkaufmann/-frau, Fachwirt/-frau und Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/-in erreicht werden:

  • Fachkaufmann/-frau
    Fachkaufleute konzentrieren sich auf spezielle betriebliche Funktionsbereiche (zum Beispiel Personal- oder Rechnungswesen). Sie sind befähigt, in dem entsprechenden betrieblichen Funktionsbereich auch Leitungs- und Führungsaufgaben zu übernehmen.
  • Fachwirt/-wirtin
    Fachwirte/Fachwirtinnen spezialisieren sich auf ganz bestimmte Wirtschaftszweige (zum Beispiel Bank, Handel oder Industrie). Ihre Qualifikation ermöglicht es ihnen, im jeweiligen Wirtschaftszweig als qualifizierte Sachbearbeiter/innen oder als Fachkräfte im mittleren Management in Leitungs- und Führungsfunktionen tätig zu sein.
  • Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/-wirtin
    Eine weitere Qualifizierungsmöglichkeit im Bereich der mittleren kaufmännischen Führungsebene ist die Fortbildung zum/zur „staatlich geprüften Betriebswirt/in“. In der betrieblichen Organisation steht der/die staatlich geprüfte Betriebswirt/in zwischen dem/der Dipl.-Betriebswirt/in (FH) und den Absolventen kaufmännnischer Ausbildungsberufe.

Mehrstufenschema und Tarifliche Einstufung

{Bedeutung, Zusammenhänge und Anwendung}

Nachfolgend werden die Zusammenhänge zwischen dem von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Mehrstufenschema und der tariflichen Einstufung des bisherigen Berufs dargestellt (siehe GRA zu § 240 SGB VI: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Abschnitte 4 und 5).

Qualitativer Wert des bisherigen Berufs

Im Zentrum der Betrachtung steht die Ermittlung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufs. Maßstab für die qualitative Bewertung ist zunächst die Dauer der Ausbildung beziehungsweise Art und Umfang der erworbenen Qualifikationen. Vergleichsweise einfach ist die Feststellung der Ausbildungsdauer, wenn der bisherige Beruf auf einem geregelten Ausbildungsberuf beruht. Der jeweiligen Ausbildungsordnung ist die Regelausbildungsdauer zu entnehmen. Bis auf wenige Ausnahmen umfasst die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf mindestens 3 Jahre (siehe Abschnitt 3.2.1). Demzufolge ist in solchen Fällen der bisherige Beruf der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters/Angestellten mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung im Sinne des Stufenschemas zuzuordnen.

Schwierigkeiten bei der Ermittlung des qualitativen Wertes ergeben sich einerseits häufig dann, wenn dem bisherigen Beruf keine geregelte Berufsausbildung zugrunde liegt. Andererseits bestimmt das Bestehen einer beruflichen oder schulischen Abschlussprüfung vielfach erst den Anfang einer kontinuierlichen Entwicklung. Der erreichte Berufsabschluss beschreibt den tatsächlich erlangten sozialen Status daher nicht immer ausreichend. Die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit ist nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 und § 240 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 aber abhängig vom Umfang der Ausbildung, vom bisherigen Beruf und von den Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit, also von Qualitätsaspekten. Bei der Bestimmung dieser Indikatoren kommt oftmals erschwerend hinzu, dass Versicherte oder Arbeitgeber lediglich betriebsinterne Tätigkeits- beziehungsweise Funktionsbezeichnungen angeben (zum Beispiel kaufmännische/r Angestellte/r, technische/r Angestellte/r, Sachbearbeiter/in, Außendienstmitarbeiter/in, Gruppenleiter/in oder Ähnliche), die keinerlei Rückschlüsse auf eine Berufsausbildung oder den Umfang der für die Tätigkeitsausübung erforderlichen Ausbildung zulassen.

Im Regelfall spiegelt sich der Umfang beziehungsweise das Niveau der Ausbildung und die Qualität des bisherigen Berufs in der tarifliche Einstufung (Lohn-/Gehaltsgruppe) des für das Unternehmen oder den Wirtschaftszweig maßgebenden Tarifvertrages wider, sofern das Unternehmen einen Tarifvertrag anwendet und der/die Arbeitnehmer/in nicht außertariflich (zum Beispiel als leitende/r Angestellte/r) angestellt ist. Für die qualitative Bewertung des bisherigen Berufs kommt der tariflichen Einstufung also eine Indizwirkung zu. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in vielen Entgelttarifverträgen neben einem bestimmten formalen Bildungsabschluss auch anderweitig erworbene Qualifikationen als gleichwertig anerkannt werden, was deshalb dieselbe tarifliche Einstufung der beruflichen Tätigkeit nach sich zieht.

Zum einen sind die (gesetzlichen oder betrieblichen) Regelungen über die Dauer der Ausbildung Maßstab für die Einordnung in das Mehrstufenschema, zum anderen stellt die Ausbildungsdauer beziehungsweise die erforderliche Qualifikation die Grundlage für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit dar. Der Wert der Tätigkeit ergibt sich aus der Zuordnung zu einer bestimmten Lohn- oder Gehaltsgruppe im Tarifvertrag. Da die Tarifvertragsparteien über eine größere Sachkunde und Sachnähe verfügen als Amtswalter oder Richter der Sozialgerichtsbarkeit, ist die tarifliche Bewertung einer Tätigkeit auch dann zu akzeptieren, wenn die/der Versicherte zwar nicht über eine geregelte Ausbildung verfügt, die Sozialpartner die Tätigkeit aber den anerkannten Ausbildungsberufen gleichgestellt haben (Urteil des BSG vom 14.05.1996 AZ: 4 RA 60/94, SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).

Beachte:

Ausnahmen von dieser Regel gelten dann, wenn die tarifliche Einstufung auf qualitätsfremden Merkmalen beruht. Hierzu zählen insbesondere Akkord-, Nacht-, Schichtarbeit und Ähnliches sowie die durch einen zeitlichen Bewährungsaufstieg erlangte Gehaltsgruppe (Urteil des BSG vom 14.05.1996 AZ: 4 RA 60/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13). Die Bewährungsaufstiege im Vergütungsgruppensystem des Bundesangestelltentarifvertrags {BAT} sind mit Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem der Länder (TV-L) zum 01.10.2005 entfallen.

Zur Verbesserung der Einkommenssituation von Beschäftigten im Niedriglohnsektor wurde am 01.01.2015 mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn (als Stundenlohn) eingeführt. Daneben gibt es in mehreren Branchen spezielle Branchenmindestlöhne. Diese haben, wenn sie höher sind, Vorrang gegenüber dem allgemeinen Mindestlohn. Nur in einer Übergangszeit bis Ende 2017 durften sie den allgemeinen Mindestlohn unterschreiten.

Aufbau von Tarifverträgen

Tarifverträge ähneln sich im Aufbau. Die in einzelnen Tarifverträgen noch existierenden Unterscheidungen in Lohn- (für gewerbliche Arbeitnehmer) und Gehaltsgruppen (für Angestellte) wird zunehmend aufgegeben zugunsten einer einheitlichen Entgeltgruppendefinition für alle Arbeitnehmer. Die bei Entgeltgruppendefinitionen bestehenden Unterschiede in einzelnen Wirtschafts- oder Industriezweigen sind meist nicht gravierend, sodass vergleichende Betrachtungen möglich sind. Entgeltgruppendefinitionen unterliegen darüber hinaus keinem häufigen Wandel. Die Entgeltgruppenkataloge sind im Allgemeinen ähnlich hierarchisch aufgebaut wie das Mehrstufenschema.

Für die Zuordnung einer Entgeltgruppe zum Mehrstufenschema ist die jeweilige Entgelthöhe allenfalls ausnahmsweise von Bedeutung. Es kommt vielmehr auf die abstrakte Definition der Entgeltgruppe (textliche Entgeltgruppenbeschreibung) im Tarifvertrag an.

Gehaltsgruppen am Beispiel der chemischen Industrie

Beispiel anhand des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie:

Der Entgeltgruppenkatalog umfasst 13 Entgeltgruppen. Die niedrigste Entgeltgruppe wird als E 1 und die höchste als E 13 bezeichnet. Jede Entgeltgruppe beginnt mit der abstrakten Entgeltgruppenbeschreibung. Daran schließen sich Richtbeispiele für Tätigkeiten nach den entsprechenden Entgeltgruppen an.

E 1:

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die eine kurze Einweisung erfordern und jederzeit durch andere Arbeitnehmer verrichtet werden können. Arbeitnehmer während der Einarbeitung in Tätigkeiten der Gruppe E 2. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

  • Arbeiten gleichwertiger Art in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben

E 2:

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

  • Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben,
  • Transportarbeiten auch mit Flurförderzeugen

E 3:

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

  • Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben

E 4:

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und in der Regel nach eingehenden Anweisungen ausgeführt werden. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung in dieser Gruppe wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung zum Beispiel zum Chemiebetriebswerker, Chemielaborwerker, Elektroanlageninstallateur, Teilezeichner oder Handelsfachpacker.

Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund einer längeren Berufspraxis auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 3 eine entsprechende Tätigkeit wie nach Absatz 1 ausüben. Hilfshandwerker und Arbeitnehmer, die gleich zu bewertende Tätigkeiten verrichten.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

  • Bedienen von Produktionseinrichtungen mit den entsprechenden Fachkenntnissen des oben genannten Personenkreises,
  • Arbeiten mit den entsprechenden Fachkenntnissen des oben genannten Personenkreises bei Aufbau, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung von Maschinen und Apparaturen sowie an Betriebs- oder Produktionseinrichtungen, gleichwertige Arbeiten in Transport und Verwaltung,
  • Anwendung von Standardsoftware zum Beispiel für Textverarbeitung und Tabellenkalkulation,
  • Annehmen, Kommissionieren, Versenden von Waren und Abwickeln von Lieferbeanstandungen,
  • Anfertigen einfacher technischer Zeichnungen mit den dazugehörigen einfachen Berechnungen nach Vorlagen,
  • Vorbereiten und Durchführen von einfachen Routineanalysen nach festliegenden Methoden,
  • Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von einfachen Serienansätzen, Reihenuntersuchungen, Versuchsabläufen oder präparativen Arbeiten nach festliegenden Methoden.

E 5:

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 4 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden. Bei Vorliegen …

E 6:

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss zum Beispiel einer Handwerkerausbildung sowie einer Ausbildung zum Kaufmann, Chemiekanten, Pharmakanten, Technischen Zeichner oder zur Fachkraft für Lagerwirtschaft.

Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

  • Fahren (Überwachen und/oder Steuern von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozessleittechnik, in Produktions- oder Energiebetrieben mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises,
  • Instandhaltungsarbeiten an Geräten, Maschinen oder Anlagen, auch mit Funktionsprüfung und Inbetriebnahme mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises,
  • Fertigen, Zusammenbauen oder Installieren von Geräten, Maschinen oder Anlageteilen mit den entsprechenden Kenntnissen,
  • Assistenz- und Sekretariatstätigkeiten,
  • Kaufmännische Sachbearbeitung,
  • Anforderungsgerechte Lagerhaltung und Lagerplanung,
  • Anfertigen technischer Zeichnungen mit den dazugehörigen Berechnungen,
  • Anfertigen von Stromlaufplänen und Schaltplänen,
  • Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Routineanalysen nach festliegenden Methoden,
  • Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Serienansätzen, Reihenuntersuchungen, Versuchsabläufen oder präparativen Arbeiten nach festliegenden Methoden.

E 10:

Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Anweisungen auf Teilgebieten oder in begrenztem Umfang selbständig hochwertige kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die eine planmäßige Berufsausbildung vorausgesetzt wird. Das Merkmal der planmäßigen Berufsausbildung in dieser Gruppe wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss einer Zusatzausbildung zum Chemotechniker, vergleichbaren Techniker oder einer mit dem staatlich anerkannten Techniker vergleichbaren kaufmännischen Zusatzausbildung. Die Berufsausbildung kann durch entsprechende durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Kenntnisse ersetzt werden.

Bei Vorliegen…

E 11:

Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die eine Ausbildung an einer Fachhochschule zum Betriebswirt, zum Ingenieur oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt wird. Die Berufsausbildung kann durch aufgrund einer entsprechenden Berufserfahrung auf einem Arbeitsplatz der Gruppe E 10 erworbene gleichwertige Kenntnisse ersetzt werden.

Bei Vorliegen…

E 13:

Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständige kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die neben umfangreichen Berufserfahrungen Spezialwissen vorausgesetzt wird und bei denen entweder begrenzte Leitungsaufgaben zu erfüllen sind oder Verantwortung für Teilgebiete zu tragen ist.

Meister, die einen besonders vielseitigen oder nach Umfang und Verantwortung besonders schwierigen Bereich beaufsichtigen, insbesondere wenn ihm Meister der Gruppen E 11 und E 12 zugeordnet sind. Bei Vorliegen ...

Nach Betrachtung der beispielhaft aufgeführten Entgeltgruppen wird deutlich, dass eine Zuordnung der einzelnen Gehaltsgruppe zum Mehrstufenschema in folgender Weise möglich ist.

Inwiefern Angestellte nach der Entgeltgruppe E 13 bereits der obersten Gruppe im Mehrstufenschema des BSGzugeordnet werden müssen, bleibt der Einzelfallprüfung überlassen.

Schematische Darstellung der Zuordnung Entgeltgruppen Chemie und Mehrstufenschema:

Entgeltgruppen

Mehrstufenschema

6Tätigkeiten der Führungsebene mit hoher Qualität, die regelmäßig auf einem Hochschulstudium beruhen und die üblicherweise mit einem Bruttoarbeitsentgelt an der Beitragsbemessungsgrenze bewertet werden.
5E 11, E 12, E 13Tätigkeiten, die ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule beziehungsweise einer wissenschaftlichen Hochschule erfordern.
4E 9, E 10, E 11, E 12, E 13Tätigkeiten, die eine Meisterprüfung oder den Abschluss einer Fachschule voraussetzen.
3E 6, E 7, E 8Tätigkeiten, die eine längere als zweijährige, regelmäßig 3- jährige Ausbildung erfordern.
2bE 4, E 5Tätigkeiten, die eine Ausbildung von mehr als 1 bis zu 2 Jahren erfordern (obere Gruppe der sogenannten „Angelernten“).
2aE 3Tätigkeiten, die eine Ausbildung von 3 bis zu 12 Monaten erfordern (untere Gruppe der sogenannten „Angelernten“).
1E 1, E 2ungelernte Tätigkeiten

Entgeltgruppen am Beispiel der Elektro- und Metallindustrie ERA-TV

Das Entgelt-Rahmenabkommen ERA wurde 2003 zwischen der Gewerkschaft IG Metall und dem Arbeitgeberverband Gesamtmetall geschlossen und umfasst inzwischen die Tarifverträge von 15 verschiedenen ERA-Tarifgebieten. Der ERA-TV gilt für die Beschäftigten in tarifgebundenen Unternehmen der Elektro- und Metallindustrie. Wesentliches Merkmal ist die Aufhebung der Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten und der einheitliche Entgeltaufbau. Die Elemente des Entgeltaufbaus sind: das Grundentgelt (das sich aus den Anforderungen für die Ausführung der Arbeitsaufgabe ergibt), das Leistungsentgelt (das die persönliche Leistung im Rahmen der Arbeitsaufgabe widerspiegelt) und das Belastungsentgelt oder –zulage (die sich aus der Belastungssituation ergibt – gilt nur in einigen Tarifgebieten). Ausgangspunkt für die Bestimmung der Entgeltgruppen ist die Arbeitsaufgabe, die nach den Anforderungsmerkmalen „Wissen und Können“, „Denken“, „Handlungsspielraum/ Verantwortung“, „Kommunikation“ und „Mitarbeiterführung“ bewertet und mit vorgegebenen Punktwerten versehen wird. Die Summe der Punktwerte einer Arbeitsaufgabe ergibt dann die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe. Damit erfolgt die Eingruppierung der Beschäftigten auf der Grundlage der Anforderungen ihrer Arbeitsaufgabe, sie ist nicht unbedingt abhängig von der erworbenen Qualifikation bzw. Ausbildung. Dennoch geben die ERA-Anforderungsmerkmale für die Arbeitsaufgaben im Bereich Können bzw. unter der Kategorie Qualifikation Anhaltspunkte für eine qualitative Einstufung der Entgeltgruppen. Zwischen den Tarifgebieten gibt es zwar Unterschiede bei der Anzahl der Entgeltgruppen (überwiegend 11 Entgeltgruppen) und der Anzahl der Punktwerte, jedoch sind Struktur und Zuordnung der Anforderungsmerkmale zu Entgeltgruppen weitgehend vergleichbar (siehe unter „Eingruppierungen“ Tabellen der Tarifgebiete: www.metall-tarif.info).

Übersicht über die Entgeltgruppen und die Qualifikationen anhand des ERA-TV Berlin/Brandenburg sowie Zuordnung zum Mehrstufenschema des BSG:

Entgeltgruppe

Anforderungen/Qualifikationen (Kurzform !)

Die Qualifikationen können auch auf anderen Wegen erreicht werden.

Mehrstufenschema

Stufe

EG 1Tätigkeiten … Unterweisungszeit von in der Regel 3 TagenStufe 1
EG 2Tätigkeiten … Unterweisungszeit von bis zu 4 WochenStufe 1
EG 3Tätigkeiten … fachspezifisches systematisches Anlernen von mehr als 4 WochenStufe 2a
EG 4Tätigkeiten … abgeschlossene fachspezifische mindestens 2-jährige Berufsausbildung oder systematisches Anlernen und zusätzliche BerufserfahrungStufe 2b
EG 5Aufgaben … abgeschlossene fachspezifische mindestens 3-jährige Berufsausbildung oder mindestens 2-jährige B. und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung Stufe 3
EG 6Aufgaben … 3-jährige Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung oder fachspezifische Weiterbildung; artverwandte 3-jährige B. und Berufserfahrung und WeiterbildungStufe 3
EG 7Aufgaben … 3-jährige Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung oder 3-jährige B. und mehrjährige Berufserfahrung sowie WeiterbildungStufe 3
EG 8Fachübergreifende Aufgaben … 3-jährige Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung oder 3-jährige B. und mehrjährige Berufserfahrung sowie WeiterbildungStufe 3
EG 9Fachübergreifende Aufgaben … 2-jährige Fachschulausbildung (zum Beispiel Meister, Techniker, Betriebswirt) oder 3-jährige B. und langjährige Berufserfahrung sowie Weiterbildung Stufe 4
EG 10Abgeschlossene Hochschulausbildung oder 2-jährige Fachschulaus-bildung sowie mehrjährige Berufserfahrung oder 3-jährige Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung sowie Fach- und SpezialkenntnisseStufe 5
EG 11 bis EG 13Hochschulausbildung oder Fachschulausbildung und mehrjährige bzw. langjährige Berufserfahrung, Fach- und Spezialkenntnisse bzw. solche auch in unterschiedlichen AufgabenStufe 6

Entgeltgruppen am Beispiel des öffentlichen Dienstes

Bis 30.09.2005 galt für alle Angestellten des öffentlichen Dienstes der BAT. Mit Wirkung ab 01.10.2005 gilt für alle Angestellten von Bund und Kommunen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der TVöD umfasst mehrere Tarifverträge nach Bereichen beziehungsweise Sparten. Es wird unterschieden nach TVöD Bund (Bundesverwaltung) und dem Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD VKA) sowie den Sparten: Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE), Pflegepersonal (TVöD-P), Sparkassen (TVöD-S), Entsorgung/Flughäfen/Verwaltung (TVöD-E/F/V) und schließlich im kommunalen Bereich Nahverkehr (TV-N) und Versorgungsbetriebe (TV-V). Für die Tarifbeschäftigten der Länder gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder TV-L. Er sieht Unterscheidungen vor für Tarifgebiet West, Tarifgebiet Ost und die Sparten Lehrer (TV-L) und Pflegedienst (TV-L Kr). Außerdem gibt es die Anwendungstabellen Berlin (TV-L Berlin) und den eigenständigen Tarifvertrag für den Landesdienst Hessen (TV-H). Trotz dieser Differenzierung ähneln sich die Entgelttabellen in der Struktur (Entgeltgruppen und Stufenzuordnung) und auch in der Höhe der Entgelte weitgehend. Behörden mit eigener Tarifhoheit (zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit) haben zwar eigene Tarifverträge, dennoch sind sie in wesentlichen Bestandteilen mit dem TVöD vergleichbar. Identische oder dem TVöD ähnliche Tarifwerke wenden auch karitative Verbände oder gemeinnützige Organisationen an. Berufsständische Vertretungen (zum Beispiel Kammern, privatrechtlich geführte Krankenhäuser, wissenschaftliche Institutionen usw.) bezahlen ihre Mitarbeiter/innen ebenfalls häufig nach dem TVöD. Neben der mit dem TVöD vergleichbaren Struktur besteht der hauptsächliche Unterschied bei den einzelnen Tarifverträgen in der Anzahl der Entgeltgruppen, was im Einzelfall bei der qualitativen Bewertung eines bisherigen Berufs im Zusammenhang mit dem Mehrstufenschema des BSG berücksichtigt werden muss.

Die Entgeltgruppen des TVöD werden aufsteigend mit 1 bis 15 durchnummeriert (und ähneln damit den Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 der Beamten). In den TVöD VKA (Kommunen) ist ab 2017 die weitere Entgeltgruppe 9c eingefügt worden.

Entgeltgruppenschema des TVöD mit Qualifikationseckpunkten und Gegenüberstellung zu den vier Laufbahngruppen im Öffentlichen Dienst sowie dem vorhergehenden Vergütungsgruppenschema des BAT

Ein Überblick lässt sich am leichtesten anhand der vier Laufbahngruppen im öffentlichen Dienst gewinnen:

Entgeltgruppen

TVöD Bund

(Qualifikationseckpunkte)

LaufbahnenVergütungsgruppen BAT

E 13 bis E 15

(Wissenschaftliches Hochschulstudium, Master)

Höherer DienstIIa bis I

E 9b, E 9 bis E 12

(Fachhochschulstudium, Bachelor)

Gehobener DienstVb bis IIa

E 5 bis E 8, E 9a

(mindestens 3-jährige Ausbildung)

Mittlerer DienstVIII bis Vb

E 1 bis E 4

(An- und Ungelernte)

Einfacher DienstX bis VIII

Die Überschneidungen bei einzelnen Vergütungsgruppen des BAT ergeben sich übrigens daraus, dass sie die Spitzenpositionen einer Laufbahngruppe und zugleich die Einstiegsgruppe der nächst höheren Laufbahngruppe darstellen.

Definition der Entgeltgruppen des TVöD Bund nach Tätigkeitsmerkmalen

Der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 05.09.2013 regelt die tarifliche Eingruppierung der Beschäftigten entsprechend der Eingruppierungsgrundsätze, wonach unter anderem die/der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert werden soll, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die Anlage 1 der Entgeltordnung enthält die Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst (Teil I), für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten (Teil II) und für besondere Beschäftigungsgruppen (Teil III-VI).

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen im TVöD (Textauszug/Kurzform)

EntgeltgruppeVerwaltungsdienstKörperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
E 15, E 14

E 15: erheblich herausgehoben durch Verantwortung, personelle Unterstellung (mindestens E 13)

E 14: herausgehoben durch besondere Schwierigkeit, Bedeutung, mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben, personelle Unterstellung (mindestens E 13)

_
E 13mit wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit, sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten, Erfahrungen _
E 12Beschäftigte der E 11, durch das Maß der Verantwortung herausgehoben_
E 11, E 10

E 11: Beschäftigte der E 9b, durch besondere Schwierigkeit, Bedeutung herausgehoben;

E 10: Beschäftigte der E 9b, mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit, Bedeutung herausgehoben

_
E 9bmit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit, sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten, Erfahrungen, umfassende Fachkenntnisse, selbständige Leistungen_
E 9aBeschäftigte der E 6 mit selbständigen Leistungen_
E 8, E 7

E 8: Beschäftigte der E 6 mit mindestens zu einem Drittel selbständigen Leistungen;

E 7: … mit mindestens zu einem Fünftel selbständigen Leistungen

E 7: Beschäftigte der E 5 mit besonders hochwertigen Arbeiten
E 6Beschäftigte der E 5 mit vielseitigen FachkenntnissenE 6: Beschäftigte der E 5 mit hochwertigen Arbeiten
E 5Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei, sonstigen Innen- und Außendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit, gründliche FachkenntnisseBeschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung
E 4

Beschäftigte im Büro-,… mit schwierigen Tätigkeiten;

Beschäftigte der E 3 mit mindestens zu einem Viertel gründlichen Fachkenntnissen

Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung von weniger als drei Jahren
E 3Beschäftigte im Büro-, … mit eingehender Einarbeitung bzw. fachlicher Anlernung, die über die der E 2 hinausgeht

Beschäftigte mit eingehender Einarbeitung;

Beschäftigte der E 2 mit außerordentlicher Beanspruchung der Körperkräfte oder besonderer Verantwortung

E 2Beschäftigte im Büro-, … mit einfachen TätigkeitenBeschäftigte mit einfachen Tätigkeiten
E 1Beschäftigte mit einfachsten TätigkeitenBeschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten

In Bezug auf das Mehrstufenschema des BSG können anhand der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen und der geforderten Zugangsvoraussetzungen folgende Zuordnungen für die qualitative Einstufung einer beruflichen Tätigkeit vorgenommen werden:

Entgeltgruppe TVöDMehrstufenschema
Verwaltungs-dienst

körperlich/

handwerkliche

Tätigkeiten

StufeBeschreibung
E 15, E 14_6

Berufe, deren hohe Qualifikation regelmäßig auf einem

Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht, mit einem Bruttoarbeitsentgelt an der Beitragsbemessungsgrenze

E 13, E 12,

E 11, E 10,

E 9b, E 9

_5

Berufe mit Abschluss einer Hochschule, Fachhochschule

(Bachelor) oder gleichwertiger Berufsausbildung, Tätigkeit im gehobenen Verwaltungsdienst

E 9a, E 9,

E 8

E 7, E 64Berufe, die zusätzliche Qualifikationen, Berufserfahrung oder den Besuch einer Fachschule erfordern (Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, erforderliche Fachschulqualifikation)
E 7, E 6, E 5E 53

Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren

(Facharbeiterberuf)

E 4, E 3E 4, E 32 b

Berufe mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren

Angelernte des oberen Bereichs

mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten

E 2E 22 a

Berufe mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren

Angelernte des unteren Bereichs

mit regelmäßiger Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 – 12 Monaten

E 1E 11

Ungelernte Berufe

mit Tätigkeiten, die keine betriebliche Einarbeitung oder Einweisung erfordern oder nur eine solche bis zu einer Dauer von weniger als drei Monaten

Krankenpflegeberufe

Entgeltordnung für die Gesundheitsberufe

Die Gehaltseinstufung der Beschäftigten in den Gesundheitsberufen (s. Anlage 1 „Berufsgruppe III - Gesundheitswesen und Körperpflege“) richtete sich vor der Einführung des TVöD nach den Kr-Vergütungsgruppen des BAT. Der aktuelle Tarifvertrag TVöD – Pflege hat für die Entgeltgruppen ab 01.01.2017 die zuvor geltende Kr-Tabelle des TVöD (Bund und Kommunen) durch die neue P-Tabelle ersetzt. Der Tarifvertrag der Länder TV–L bezeichnet die Entgeltgruppen für das Pflegepersonal weiterhin mit der Abkürzung Kr.

EntgeltgruppenTätigkeitsmerkmale
Kr-TabelleP-Tabelle
Kr 12aP 16… durch das Maß der Verantwortung erheblich herausgehoben
Kr 11bP 15
Kr 11aP 14… durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung herausgehoben
Kr 10aP 13… mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung herausgehoben
Kr 9dP 12
Kr 9cP 11… Tätigkeit ist besonders wertvoll
Kr 9bP 10Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung, sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen
Kr 9aP 9Pfleger/innen mit mindestens 3-jähriger Ausbildung und abgeschlossener Fachweiterbildung
Kr 8aP 8Pfleger/innen, deren Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeiten erheblich aus Kr 7a beziehungsweise P 7 heraushebt
Kr 7aP 7Pfleger/innen mit mindestens 3-jähriger Ausbildung
Kr 4aP 6Pflegehelfer/innen mit mindestens 1-jähriger Ausbildung
Kr 3aP 5Pflegehelfer/innen mit entsprechender Tätigkeit

Nach dem BAT waren Pflegehelfer/innen mit mindestens 1-jähriger Berufsausbildung in die Vergütungsgruppen Kr III und Kr IV eingestuft. Pflegekräfte mit 3-jähriger Ausbildung erhielten regelmäßig ein Gehalt nach der Vergütungsgruppe Kr V bis Kr VII.

Im BAT sind beziehungsweise waren die Vergütungsgruppen für die Pflegekräfte mit den Buchstaben Kr gekennzeichnet. Im TVöD wurden die Kr-Vergütungsgruppen den jeweiligen Entgeltgruppen zugeordnet.

Staatlich anerkannte oder examinierte Fachkräfte in der Alten- und/oder Krankenpflege werden zumindest nach der Entgeltgruppe 7 entlohnt. Fachkräfte genießen stets den Berufsschutz der Gruppe der Angestellten mit mehr als zweijähriger Berufsausbildung, wenn sie eine ausbildungsadäquate Tätigkeit ausüben und tariflich entsprechend eingestuft sind. Leitende Gesundheits- und Krankenpfleger/innen und leitende Altenpfleger/innen werden ab der Entgeltgruppe 9 aufwärts genannt.

Zuordnung der Entgeltgruppen des TVöD zu den Kr-Vergütungsgruppen für die Angestellten im Pflegedienst:

Entgeltgruppe TVöD

Vergütungsgruppe Kr

12XIImit Aufstieg nach XIII
11

XI

X

mit Aufstieg nach XII

mit Aufstieg nach XI

10IXmit Aufstieg nach X
9

VIII

VII

VI

VII

mit Aufstieg nach IX

mit Aufstieg nach VIII

mit Aufstieg nach VII

ohne Aufstieg

7, 8, 9

V a

V

mit Aufstieg nach VI

mit Aufstieg nach V a und VI

7, 8IVmit Aufstieg nach V und V a
4, 5, 6

III

II

mit Aufstieg nach IV

mit Aufstieg nach III

3, 4Imit Aufstieg nach II

Verweisungssprünge nach tariflicher Einstufung

Maßgebend für die Frage des zulässigen Verweisungssprunges ist grundsätzlich das Mehrstufenschema und nicht die Hierarchie der Gehaltsgruppen. Verweisungen über mehrere Gehaltsgruppen nach unten sind also prinzipiell möglich, solange das Stufenschema eingehalten wird (Beschluss des BSG vom 27.08.2009, AZ: B 13 R 85/09 B, veröffentlicht in Juris).

Die Zuordnung des bisherigen Berufs zum Mehrstufenschema anhand der tariflichen Einstufung ist von detaillierten Informationen über den maßgebenden Tarifvertrag abhängig. Soweit die erforderlichen Daten über den Tarifvertrag (Wirtschaftszweig/Branche), die letzte Gehaltsgruppe, die Gehaltsgruppendefinition, die Berufsstellung/Funktion und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (Stellenbeschreibung) nicht aus der Anlage zum Rentenantrag (Vordruck R0210) und der Arbeitgeberauskunft hervorgehen, sind diesbezügliche Ermittlungen beim zutreffenden Arbeitgeber (beachte bisherigen Beruf) vor der Entscheidung über den Rentenantrag anzustellen (siehe Beachte in ‘Hinweise zur Anwendung des Berufsgruppenkatalogs’, Abschnitt 2).

Erfolgt(e) die Entlohnung nach freier Vereinbarung zum Beispiel keine Tarifbindung des Arbeitgebers), ist die für die Ausübung des bisherigen Berufs üblicherweise notwendige (gesetzlich geregelte oder betriebliche) Ausbildungsdauer beziehungsweise die für die Tätigkeit/Arbeitsaufgabe üblicherweise geforderte Qualifikation das maßgebende Kriterium für die Einordnung in das Mehrstufenschema.

Einzelne Berufsgruppen

Berufsgruppe

Stand

GRA zu Gruppe 0: Allgemeiner Arbeitsmarkt - Tätigkeiten im gewerblichen und industriellen Bereich28.11.2018
GRA zu Gruppe I: Bau- und Holzberufe28.11.2018
GRA zu Gruppe II: Ernährung und Gastgewerbe28.11.2018
GRA zu Gruppe III: Gesundheitswesen und Körperpflege28.11.2018
GRA zu Gruppe IV: Metall- und Elektroberufe28.11.2018
GRA zu Gruppe V: Sozialpflege und Erziehung28.11.2018
GRA zu Gruppe VI: Verkauf und Kundenberatung28.11.2018
GRA zu Gruppe VII:: Wirtschaft und Verwaltung28.11.2018
GRA zu Gruppe VIII: Darstellende Kunst und Musik28.11.2018
GRA zu Gruppe IX: Verkehr und Logistik28.11.2018
Anlage 1:Vergleich Ausbildungsberufe DDR - Bundesrepublik

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 240 SGB VI