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Art. 6 § 7 FANG: Sonderregelung zu §§ 22b FRG und 256d SGB VI

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand23.09.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 in Kraft getreten am 01.08.2004
Rechtsgrundlage

Art. 6 § 7 FANG

Version001.00

Inhalt der Vorschrift

Art. 6 § 7 FANG regelte, dass der nach § 22b FRG ermittelte Höchstbetrag an Entgeltpunkten bei Anwendung des § 256d SGB VI nicht unterschritten werden darf.

Die Vorschrift wurde durch das RRG 1999 eingeführt. Sie steht im Zusammenhang mit der stufenweisen Besserbewertung der Kindererziehungszeiten und regelte das Zusammenwirken verschiedener Elemente der Rentenberechnung; nämlich der §§ 22b FRG und 256d SGB VI.

Nach § 22b FRG (siehe GRA zu § 22b FRG) wird der auf FRG-Zeiten entfallende Anteil der Entgeltpunkte auf bestimmte Höchstwerte begrenzt.

Nach § 256d SGB VI (siehe GRA zu § 256d SGB VI) wurden die in den persönlichen Entgeltpunkten enthaltenen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten während einer Übergangszeit bis zum 30.06.2000 nur zu bestimmten Prozentsätzen berücksichtigt. Die stufenweise Anhebung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach § 256d SGB VI galt auch für Kindererziehungszeiten nach § 28b FRG.

Entsprechend der Systematik der Rentenberechnung war zunächst § 22b FRG anzuwenden, weil die Vorschrift in die Ermittlung der Entgeltpunkte eingreift, und danach § 256d SGB VI, der sich erst bei den persönlichen Entgeltpunkten ausgewirkt hat. Ohne ergänzende Regelung hätte das dazu geführt, dass der nach § 22b FRG ermittelte Höchstbetrag, in dem Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten enthalten sind, in der Übergangszeit bis zum 30.06.2000 noch weiter reduziert worden wäre.

Das sollte durch Art. 6 § 7 FANG vermieden werden. Wenn der FRG-Anteil einer Rente ohnehin nach § 22b FRG zu begrenzen war, sollte sich § 256d SGB VI nicht zusätzlich rentenmindernd auswirken; § 256d SGB VI war im Ergebnis also nicht anzuwenden.

Art. 6 § 7 FANG hatte ebenso wie § 256d SGB VI mit Ablauf der Übergangszeit zum 30.06.2000 seine Bedeutung verloren und wurde daher durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz zum 01.08.2004 aufgehoben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Art. 6 § 7 FANG war eine Sonderregelung zu den §§ 22b FRG und 256d SGB VI.

Anwendung der Sonderregelung

Die Sonderregelung des Art. 6 § 7 FANG, die weitgehend maschinell umgesetzt wurde, war immer dann anzuwenden, wenn der FRG-Anteil einer Rente nach § 22b FRG begrenzt wurde (dabei war es gleichgültig, ob die Begrenzung nach dessen Abs. 1 oder Abs. 3 erfolgte) und in dem FRG-Anteil Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten enthalten waren.

In diesen Fällen war der nach § 22b FRG auf der Basis des endgültigen (100 %) Wertes für Kindererziehungszeiten ermittelte zulässige Höchstbetrag von Beginn an der Rentenzahlung zugrunde zu legen. Eine prozentuale Berücksichtigung nach § 256d SGB VI war dann ausgeschlossen.

War der FRG-Anteil nach § 22b FRG nicht zu begrenzen, weil die zulässigen Höchstwerte nicht überschritten waren, fand Art. 6 § 7 FANG keine Anwendung; § 256d SGB VI konnte „normal“ angewandt werden.

Siehe Beispiel 1

Art. 6 § 7 FANG wurde auch angewandt, wenn ein Berechtigter zwei Renten mit FRG-Zeiten bezogen hat und die Rente mit dem höheren Rentenartfaktor Kindererziehungszeiten nach § 28b FRG enthielt. Nach § 22b FRG Abs. 1 Satz 3 FRG sind die Entgeltpunkte dieser Rente vorrangig zu berücksichtigen. Die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte ist zunächst bei der Rente mit dem niedrigeren Rentenartfaktor vorzunehmen.

Siehe Beispiel 2

War eine Rente zunächst unbegrenzt und damit unter Anwendung von § 256d SGB VI festgestellt worden, und kam es in der Folgezeit durch den Hinzutritt einer weiteren Rente zu einer Begrenzung nach § 22b FRG, musste von diesem Zeitpunkt an Art. 6 § 7 FANG angewandt werden.

Siehe Beispiel 3

Beispiel 1: Anwendung mit und ohne vorheriger Begrenzung der Entgeltpunkte (EP)

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Altersrente ab 01.10.1998 mit einem FRG-Anteil von

a)

24,0000 EP

b)

30,0000 EP

davon für Kindererziehungszeiten (berechnet auf 100 %-Basis): 2,0000 EP)
begrenzt nach § 22b FRG aufentfällt25,0000 EP
Lösung:
Berücksichtigung der EP für Kindererziehungszeiten nach § 256d SGB VI

ab 01.10.1998

(Rentenbeginn):

85 % von 2,0000 EP = 1,7000 EP23,7000 EP25,0000 EP
ab 01.07.1999 90 % von 2,0000 EP = 1,8000 EP23,8000 EP25,0000 EP
ab 01.07.2000100 % von 2,0000 EP = 2,0000 EP24,0000 EP25,0000 EP

Beispiel 2: Anwendung bei Bezug von zwei Renten

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Altersrente ab 01.10.1998 mit einem FRG-Anteil von23,0000 EP
davon für Kindererziehungszeiten (berechnet auf 100 %-Basis): 2,0000 EP)
Witwenrente ab 01.10.1998 mit einem FRG-Anteil von10,0000 EP
Lösung:
Die FRG-Anteile beider Renten überschritten zusammen den zulässigen Höchstwert und waren daher auf 25,0000 EP zu begrenzen.
Es erfolgt keine Reduzierung der EP für Kindererziehungszeiten nach § 256d SGB VI.

Beispiel 3: Späterer Hinzutritt einer weiteren Rente

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Neurente ab 01.10.1998 mit Kindererziehungszeiten (berechnet auf

100 %-Basis) ergab einen FRG-Anteil von

24,0000 EP
Gezahlt wurden nach § 256d SGB VI nur23,7000 EP
Hinzutritt einer Partnerrente zum 01.01.1999 mit einem FRG-Anteil von22,0000 EP
Lösung:
Beide Renten zusammen überschritten mit ihren FRG-Anteilen von 24 EP (maßgebend sind die auf der 100 %-Basis festgestellten, nicht die zwischenzeitlich abgesenkten EP) und 22 EP den zulässigen Höchstwert von 40 EP.
Die hinzutretende Partnerrente war zu begrenzen auf (22 x 40 : 46 =)19,1304 EP.

Die Bestandsrente war zu begrenzen (vermindern)

auf

(24 x 40 : 46 =)20,8696 EP;
sie durfte wegen Art. 6 § 7 FANG nicht weiter nach § 256d SGB VI abgesenkt, zum 01.07.1999 und zum 01.07.2000 aber auch nicht mehr erhöht werden.
RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten:01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, S. 31

Die Vorschrift ist durch Art. 10 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes aufgehoben worden. Sie war durch Zeitablauf entbehrlich geworden.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten:01.07.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8671, S. 121

Die Vorschrift wurde durch Art. 13 des RRG 1999 in das FANG eingeführt.

Es handelte sich um eine Neuregelung, die mit der Schaffung des § 256d SGB VI erforderlich wurde. Vorgängervorschriften existierten daher nicht.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 6 § 7 FANG