Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 30 FRG: Rentenbeginn

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand30.11.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 30 FRG

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 30 FRG regelt den Rentenbeginn für FRG-Berechtigte. Grundsätzlich gelten auch für sie die Regelungen des SGB VI. Die Rente kann aber frühestens mit dem Zuzug beginnen. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tag des Zuzugs.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 30 FRG ist eine Sonderregelung zu § 99 SGB VI.

Allgemeines

Ursprüngliches Ziel dieser Vorschrift war es, den FRG-Berechtigten einen nahtlosen Anschluss zwischen der im Herkunftsgebiet und der in Deutschland gewährten Rente zu ermöglichen. Ohne § 30 FRG wäre dies nur möglich gewesen, wenn der Rentenantrag noch im Zuzugsmonat gestellt wird. Eine solche sofortige Antragstellung wird von den FRG-Berechtigten jedoch häufig versäumt, teilweise auch wegen der falschen Erwartung, ihre bisherige im Herkunftsgebiet bezogene Rente würde „automatisch" übernommen werden. Deutlich wird diese Regelungsabsicht in der früheren (bis 30.06.1990 geltenden) Fassung des § 30 FRG, die als Voraussetzung den Bezug einer entsprechenden fremden Rente fordert.

Seit der Neufassung zum 01.07.1990, bei der das Erfordernis des vorangegangenen fremden Rentenbezugs entfallen ist, geht der Anwendungsbereich des § 30 FRG darüber hinaus. Er ermöglicht jetzt allen FRG-Berechtigten einen Rentenbeginn ab Zuzug. Dies ist im Hinblick auf das Eingliederungsprinzip auch sinnvoll, denn eine fristgerechte Antragstellung aus dem Herkunftsgebiet war ihnen regelmäßig nicht möglich und hätte auch zu keinen realisierbaren Rentenansprüchen geführt. Eine sofortige Antragstellung noch im Zuzugsmonat kann ebenfalls nicht unbedingt erwartet werden, da sich die FRG-Berechtigten erst über die rechtlichen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen informieren müssen. Hierfür hat ihnen der Gesetzgeber eine Frist von drei (Kalender-)Monaten eingeräumt, wie sie als Antragsfrist auch für die einheimischen Versicherten üblich ist.

Rentenbeginn

Nach § 30 FRG gilt für die Bestimmung des Rentenbeginns § 99 Abs. 1 SGB VI mit der Maßgabe, dass die Rente frühestens mit dem Tag des Zuzugs beginnt. Die Antragsfrist im Sinne von § 99 Abs. 1 SGB VI endet drei Kalendermonate nach Ablauf des Zuzugsmonats; bei einer verspäteten Antragstellung beginnt die Rente mit dem Ersten des Antragsmonats.

In dieser GRA sind beschrieben:

  • die Anwendung des § 99 Abs. 1 SGB VI (siehe Abschnitt 3.1),
  • der Rentenbeginn mit dem Zuzug (siehe Abschnitt 3.2),
  • die Antragsfrist (siehe Abschnitt 3.3) und
  • der Rentenbeginn bei Hinterbliebenenrenten (siehe Abschnitt 3.4).

Anwendung des § 99 Abs. 1 SGB VI

Die Vorschrift des § 30 FRG verweist zunächst auf § 99 Abs. 1 SGB VI und bekräftigt damit die Generalklausel des § 14 FRG, wonach auch für FRG-Berechtigte grundsätzlich die allgemeinen Regelungen des SGB VI gelten. Eine Versichertenrente beginnt daher üblicherweise mit dem auf die Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monat.

Siehe Beispiel 1

Besonderheiten gegenüber den allgemeinen Regelungen des § 99 Abs. 1 SGB VI ergeben sich nach § 30 FRG in den Fällen, in denen die allgemeinen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch bereits vor dem Zuzugsmonat erfüllt sind (siehe Abschnitt 3.2) sowie bei der Berechnung der dreimonatigen Antragsfrist (siehe Abschnitt 3.3).

Zum Beginn von Hinterbliebenenrenten siehe Abschnitt 3.4.

Rentenbeginn mit dem Zuzug

Würde sich nach den allgemeinen Bestimmungen des § 99 Abs. 1 SGB VI ein Rentenbeginn vor dem Zuzug ergeben, ist die Regelung des § 30 FRG maßgebend, dass die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Frühestmöglicher Rentenbeginn ist daher der Zuzugstag.

Siehe Beispiel 2

Hinweis:

Beginnt die Rente mit dem Zuzugstag und damit mit dem frühestmöglichen Zeitpunkt, darf der Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) nicht erhöht werden.

Unter "Zuzug" ist das Datum der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland zu verstehen. Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes wird auf die zu § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I entwickelten Grundsätze verwiesen.

Zu beachten ist, dass nicht bereits das Verlassen der Herkunftsgebiete den Zuzug bestimmt. Je nach Verkehrsmittel und Reiseweg kann bis zum Eintreffen in Deutschland eine gewisse Zeit vergehen. Erst mit dem Eintreffen in Deutschland, das sich in der Regel aus der Spätaussiedlerbescheinigung beziehungsweise dem Registrierschein ergibt, liegt ein Zuzug vor.

Bei Personen, die außerhalb des Aufnahmeverfahrens nach §§ 26 ff. BVFG aus einem Herkunftsland mit einem Touristen- oder Besuchervisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung in einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes beziehungsweise einer Landesaufnahmestelle für Spätaussiedler (Zeitpunkt des Eintreffens in dieser Stelle) oder das Datum des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG (falls früher) als objektives Kriterium für den ständigen Aufenthalt im Sinne von § 4 BVFG maßgebend.

Siehe Beispiel 3

Das anzuwendende Recht (SGB VI, FRG) und die Rentenberechnung im Sinne §§ 64 ff. SGB VI richten sich nach dem ermittelten Rentenbeginn.

Entsprechend der Zielsetzung gilt § 30 FRG aber nur für die Zuzüge, die im Zusammenhang mit dem Tatbestand bestehen, der zur FRG-Berechtigung führt (insbesondere Spätaussiedlung). Nicht anzuwenden ist § 30 FRG in den Fällen, in denen die Vertreibung (Aussiedlung) in einen Drittstaat erfolgte und erst später ein Aufenthalt in Deutschland begründet wird. Dann gelten die allgemeinen Bestimmungen des SGB VI einschließlich der Grundsätze zur Zahlung von Auslandsrenten.

Siehe Beispiel 4

Erfolgte zu keiner Zeit ein Zuzug nach Deutschland (zum Beispiel Fälle der Aussiedlung von Polen in die USA), findet § 30 FRG ebenfalls keine Anwendung. Auch dann gelten nur die allgemeinen Regelungen.

Antragsfrist

Eine weitere Besonderheit bei der Bestimmung des Rentenbeginns für FRG-Berechtigte betrifft die nach § 99 Abs. 1 SGB VI zu beachtende Antragsfrist. Zum frühestmöglichen Rentenbeginn kann es nur kommen, wenn die Rente fristgerecht beantragt wurde. Die Antragsfrist beträgt für alle Versichertenrenten drei Kalendermonate, gerechnet ab Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch. Bei späterer Antragstellung kann die Rente nur noch ab Antragsmonat geleistet werden.

Die Antragsfrist und ihre Rechtsfolgen gelten auch für FRG-Berechtigte. Das bekräftigt § 30 FRG. Gleichzeitig enthält er eine Abweichung gegenüber dem Hauptrecht.

Bei FRG-Berechtigten können die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch bereits lange vor dem Zuzug erfüllt sein. Das hätte zur Folge, dass die Antragsfrist beim Eintreffen in Deutschland bereits abgelaufen ist. Um den FRG-Berechtigten dieselbe Zeitspanne für einen Rentenantrag einzuräumen wie den einheimischen Versicherten, bestimmt § 30 FRG daher, dass die dreimonatige Antragsfrist erst mit dem Zuzug beginnt.

Zum Begriff „Zuzug“ gelten die Ausführungen im Abschnitt 3.2.

Die Formulierung im § 30 FRG, dass die dreimonatige Antragsfrist mit dem Tage des Zuzugs beginnt, ist nicht ganz korrekt. Der Tag des Zuzugs ist vielmehr das auslösende Ereignis; er tritt an die Stelle des Tages der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Rente. Analog der Fristberechnung bei § 99 Abs. 1 SGB VI beginnt die Frist erst nach Ablauf des Zuzugsmonats. Fristgerecht kann der Antrag dann bis zum Ende des dritten Kalendermonats gestellt werden.

Siehe Beispiel 5

Wird die Antragsfrist versäumt, der Rentenantrag also verspätet gestellt, gilt für die FRG-Berechtigten dieselbe Regelung wie für die einheimischen Versicherten. Das bedeutet, die Rente kann nicht seit Erfüllung der Voraussetzungen oder seit dem Zuzug gezahlt werden, sondern erst mit Beginn des Antragsmonats.

Rentenbeginn bei Hinterbliebenenrenten

Nach seinem Wortlaut betrifft § 30 FRG nur Versichertenrenten, wie der Verweis auf § 99 Abs. 1 SGB VI verdeutlicht. Dennoch ist § 30 FRG teilweise auch bei Hinterbliebenenrenten anzuwenden, allerdings nur insoweit, als auch diese Renten frühestens mit dem Zuzug beginnen können.

Hinsichtlich der Antragsfristen ergeben sich aus § 30 FRG keine Besonderheiten, weil der Beginn von Hinterbliebenenrenten nicht von einer dreimonatigen Antragsfrist abhängt. Auch FRG-Berechtigte können eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat erhalten und eine Geschiedenenrente kann nur vom Ablauf des Antragsmonats an geleistet werden.

Siehe Beispiele 6 und 7

Beispiel 1: Anwendung des § 99 Abs. 1 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Versicherter geboren05.04.1950
Zuzug aus Russland25.04.2015
Antrag auf Regelaltersrente10.05.2015
Die Wartezeit ist mit den russischen Zeiten erfüllt; die Beschäftigungsaufgabe erfolgte bereits 2010.
Lösung:
Die Voraussetzungen für die Regelaltersrente sind am 04.08.2015 erfüllt. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI ergibt sich daraus ein Rentenbeginn am 01.09.2015. FRG-spezifische Besonderheiten ergeben sich nicht.

Beispiel 2: Rentenbeginn mit dem Zuzug

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Versicherter geboren05.10.1949
Zuzug aus Russland25.04.2015
Antrag auf Regelaltersrente10.05.2015
Die Wartezeit ist mit den russischen Zeiten erfüllt; die Beschäftigungsaufgabe erfolgte bereits 2010.
Lösung:
Nach den allgemeinen Regelungen des § 99 Abs. 1 SGB VI könnte die Rente am 01.02.2015 beginnen, weil mit der Vollendung des 65. Lebensjahres und 3 Monaten am 04.01.2015 alle Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 30 FRG kann die Rente aber frühestens am Tage des Zuzugs beginnen, also am 25.04.2015.

Beispiel 3: Einreise mit Besuchervisum

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Einreise aus Russland mit einem Besuchervisum am26.09.2008
(kein Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG
Eintreffen in der Aufnahmeeinrichtung (Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes) und Antrag auf Registrierung (laut Registrierschein) am
20.02.2009
Aufnahmebescheid nachträglich erteilt am14.03.2009
(Aufnahmeverfahren gemäß § 27 Abs. 2 BVFG)
Laut Spätaussiedlerbescheinigung ständiger Aufenthalt in Deutschland seit dem26.09.2008
Anerkennung nach § 4 BVFG20.03.2009
Lösung:
Als Tag des Zuzugs im Sinne von § 30 FRG gilt der 20.02.2009. Bei Personen, die mit einem Touristen- oder Besuchervisum einreisen, ist als objektives Kriterium für den Beginn des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet erst der Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung als Spätaussiedler im Sinne von § 4 BVFG anzusehen.

Beispiel 4: Rentenbeginn mit dem Zuzug

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Versicherter geboren05.10.1947
Aussiedlung von Polen nach Südafrika04.05.1983
Zuzug von Südafrika nach Deutschland25.04.2015
Antrag auf Regelaltersrente10.05.2015
Lösung:
Nach den allgemeinen Regelungen des § 99 Abs. 1 SGB VI könnte die Rente am 01.02.2015 beginnen; nach den Auslandszahlungsbestimmungen ergibt sich aber kein zahlbarer Rentenanspruch. Ein solcher entsteht erst mit dem Wechsel zur „Inlandsrente" ab 01.05.2015 (Folgemonat des Zuzugs). Ein früherer Rentenbeginn ab 25.04.2015 ist nicht möglich; § 30 FRG ist nicht anzuwenden, weil der „Zuzug" nicht mehr im Zusammenhang mit der Aussiedlung steht.

Beispiel 5: Antragsfrist

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)
a)Zuzug 20.11.2014
b)Zuzug 01.12.2014
Lösung:
Zu a)Im Fall a) ist der 20.11.2014 (Zuzug) das die Fristberechnung auslösende Ereignis. Der erste (volle) Kalendermonat ist daher der Dezember 2014, der dritte Kalendermonat der Februar 2015. Da das Ende des dritten Kalendermonats (28.02.2015) auf einen Sonnabend fällt, endet die Antragsfrist am 02.03.2015 (Montag).
Zu b)Im Fall b) ist der 01.12.2014 (Zuzug) das die Fristberechnung auslösende Ereignis. Der Dezember 2014 zählt noch nicht als (voller) Kalendermonat, da der Zuzug noch nicht am Beginn des 01.12.2014 (0.00 Uhr) vollzogen war, sondern erst im Laufe dieses Tages. Der erste Kalendermonat ist daher der Januar 2015. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des dritten Kalendermonats, das heißt am 31.03.2015.

Beispiel 6: Rentenbeginn bei Hinterbliebenenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)
Tod des Versicherten (anerkannter Spätaussiedler nach § 4 BVFG)15.01.2005
Zuzug der Witwe05.12.2014
Antrag auf Witwenrente15.01.2015
Lösung:
Nach § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI käme eine Rentenzahlung rückwirkend für 12 Kalendermonate in Betracht (01.01.2014). Nach § 30 FRG beginnt die Rente jedoch frühestens mit dem Zuzugstag. Beginn der Witwenrente ist folglich der 05.12.2014.

Beispiel 7: Rentenbeginn bei Hinterbliebenenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)
Tod des Versicherten (anerkannter Spätaussiedler nach § 4 BVFG)21.12.2010
Zuzug der Geschiedenen02.03.2014
Antrag auf Geschiedenenrente02.03.2014
Lösung:
Nach § 268 SGB VI kann die Geschiedenenrente erst ab 01.04.2014 geleistet werden. Auch wenn die Geschiedene den Rentenantrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat, kann die Rente nicht bereits vom Zuzug an gezahlt werden. Aus § 30 FRG ergeben sich keine Abweichungen, weil die innerstaatlichen Regelungen keinen Rentenbeginn vor dem Zuzug bewirken und der Rentenbeginn von keiner dreimonatigen Antragsfrist abhängig ist.
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.07.1990 und 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, S. 221 und 11/5530, S. 67

Die Änderung zum 01.01.1992 hatte keine inhaltlichen Auswirkungen; sie diente nur der redaktionellen Anpassung an das veränderte Hauptrecht (SGB VI). Wesentlicher war die Änderung zum 01.07.1990. Sie bewirkte, dass die Anwendung der Vorschrift nicht mehr davon abhängig ist, dass im Herkunftsland bereits eine entsprechende Rente bezogen wurde, dass aber andererseits die dreimonatige Antragsfrist auch bei FRG-Berechtigten zu beachten ist.

FRG - Fremdrentengesetz
(Art. 1 - FANG - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz)
vom 25.02.1960 (BGBl. I Seite 93)

Inkrafttreten: 01.01.1959 (in den neuen Bundesländern: 01.01.1992)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 3/1109, S. 45, und zu 3/1532, S. 14

§ 30 FRG ist gemeinsam mit dem gesamten FRG in der Fassung des FANG in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 30 FRG