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§ 21 FRG: Zeiten des Gewahrsams

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand26.10.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 21 FRG

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift des § 21 FRG regelt, dass für Personen im Sinne des § 1 HHG die ab 01.01.1992 zurückgelegten Zeiten des Gewahrsams (sowie eine gegebenenfalls anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) Anrechnungszeiten sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 21 FRG ist eine Sondervorschrift, die die allgemeinen Regelungen über Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI beziehungsweise Anrechnungszeiten nach den §§ 58, 252, 252a SGB VI, § 29 FRG ergänzt.

Eine Vorgängervorschrift zum heutigen § 21 FRG bestand nicht; sie war auch nicht erforderlich, weil § 21 FRG lediglich Sachverhalte regelt, die ab 1992 eingetreten sind.

Allgemeines

Die Vorschrift des § 21 FRG ermöglicht die Berücksichtigung bestimmter nach dem 31.12.1991 zurückgelegter beitragsfreier Zeiten. Die betroffenen Sachverhalte sind für die gesetzliche Rentenversicherung nicht neu. Sie entsprechen vielmehr der Ersatzzeitenregelung in § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI.

Nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI können Zeiten des Gewahrsams und die daran anschließende Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit als Ersatzzeit anerkannt werden, jedoch ist dies auf Zeiten vor dem 01.01.1992 beschränkt.

Um Zeiten des Gewahrsams im Sinne des HHG auch noch nach dem 31.12.1991 rentenrechtlich berücksichtigen zu können, wurde die Vorschrift des § 21 FRG geschaffen. Sie führt somit die Ersatzzeitenregelung des § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI fort. Allerdings werden die Zeiten des Gewahrsams ab 01.01.1992 nicht als Ersatzzeiten, sondern als Anrechnungszeiten anerkannt. Insoweit kann § 21 FRG auch als Ergänzung der §§ 58, 252, 252a SGB VI, § 29 FRG angesehen werden, in denen die Tatbestände aufgezählt werden, die als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind.

Zeiten des Gewahrsams sind nur dann nach § 21 FRG zu behandeln, wenn sie nach dem 31.12.1991 zurückgelegt wurden. Zeiten bis zum 31.12.1991 sind dagegen ausschließlich nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI zu beurteilen. Soweit Zeiten des Gewahrsams bereits vor dem 01.01.1992 begonnen und über diesen Zeitpunkt hinaus angedauert haben, ist nur die Zeit ab 01.01.1992 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Die Zeit bis 31.12.1991 ist gegebenenfalls als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI anzurechnen.

Die Voraussetzungen, unter denen nach § 21 FRG Anrechnungszeiten erworben werden können, sind identisch mit denen des § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI. Es gelten daher die in der GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitte 2 und 7, gemachten Ausführungen entsprechend. Entsprechende Sachverhalte dürften aber allenfalls noch in extremen Ausnahmefällen auftreten.

Angelehnt an die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Zeiten des Gewahrsams und der gegebenenfalls daran anschließenden Arbeitsunfähigkeit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit nur dann Anrechnungszeiten, wenn der Versicherte das 14. Lebensjahr vollendet und Versicherungspflicht nicht bestanden hat.

Nach § 21 FRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung war die Zuordnung der Ersatzzeiten zu den einzelnen Versicherungszweigen geregelt. Da diese Fassung nur noch dann anzuwenden ist, wenn eine Rente vor dem 01.07.1990 beginnt oder wenn die Rente nach dem AVG zu berechnen ist, wird auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, Seite 219, und 11/5530, Seite 65

§ 21 FRG wurde neu gefasst mit dem heutigen Regelungsinhalt.

FRG - Fremdrentengesetz(Art. 1 - FANG - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz)vom 25.02.1960 (BGBl. I Seite 93)

Inkrafttreten: 01.01.1959 (in den neuen Bundesländern: 01.01.1992)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 3/1109, Seite 42 und zu 3/1532, Seite 11

§ 21 FRG ist gemeinsam mit dem gesamten FRG in der Fassung des FANG in Kraft getreten, regelte allerdings einen völlig anderen Sachverhalt, und zwar die Zuordnung von Ersatzzeiten zu den einzelnen Versicherungszweigen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 21 FRG