Leistungen der Rentenversicherung Uruguay
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 01.02.2015 |
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Version | 001.01 |
- Allgemeines
- Die uruguayischen Renten des gemischten Systems
- Regelaltersrente (Jubilación común)
- Rente wegen fortgeschrittenen Alters (Jubilación por edad avanzada)
- Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung (Jubilación por incapacidad física total)
- Zeitweilige Unterstützung wegen teilweiser Erwerbsminderung (Subsidio transitorio por incapacidad parcial)
- Hinterbliebenenrenten (Pensiones por fallecimiento)
- Berechnung der Renten
- Allgemeines
- Die uruguayischen Renten des gemischten Systems
- Regelaltersrente (Jubilación común)
- Rente wegen fortgeschrittenen Alters (Jubilación por edad avanzada)
- Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung (Jubilación por incapacidad física total)
- Zeitweilige Unterstützung wegen teilweiser Erwerbsminderung (Subsidio transitorio por incapacidad parcial)
- Hinterbliebenenrenten (Pensiones por fallecimiento)
- Berechnung der Renten
Allgemeines
Seit 1996 gibt es in Uruguay ein gemischtes System aus einem öffentlich-rechtlichen Umlageverfahren und einem privat-rechtlichen Kapitaldeckungsverfahren. Diese neue System wird als „gemischtes System“ bezeichnet (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Uruguay). Maßgebliche Grundlage für die Gewährung von Renten aus dem gemischten System bildet das Gesetz Nr. 16.713 vom 03.09.1995.
Das gemischte System deckt die Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes ab.
Im Folgenden werden die gesetzlichen Bestimmungen für die Renten des gemischten Systems (vergleiche Abschnitt 2) erläutert.
Hinweis:
Über die Ansprüche uruguayischer (Renten-)Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige uruguayische Träger.
Die uruguayischen Renten des gemischten Systems
Das gemischte System sieht die Zahlung von Invaliditätsrenten, Altersrenten und Hinterbliebenenrenten vor. Es werden also in der Regel zwei Renten gezahlt - eine Rente aus dem umlagefinanzierten solidarischen Rentensystem und eine Rente aus dem individuellen Kapitaldeckungssystem.
Anspruch auf eine Rente aus dem Kapitaldeckungssystem besteht dann, wenn sich auch ein Anspruch auf Rente aus dem solidarischen System ergibt. Die Leistungen werden kumulativ erbracht, es erfolgt keine Anrechnung in dem jeweiligen anderen System.
Beachte:
Da die Renten des individuellen Kapitaldeckungssystems auf der individuellen Sparleistung des Versicherten basieren und sie von vielen verschiedenen Pensionsfondsverwaltungskassen (AFAP) gezahlt werden, kann die Höhe der einzelnen Renten aus dem individuellen Kapitaldeckungssystem stark voneinander abweichen. Auf die einzelnen Renten des individuellen Kapitaldeckungssystems wird hier nicht eingegangen.
Beitragsbasierte Renten des gemischten Systems sind:
- Regelaltersrente (vergleiche Abschnitt 2.1),
- Rente wegen fortgeschrittenen Alters (vergleiche Abschnitt 2.2),
- Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung (vergleiche Abschnitt 2.3),
- Zeitweilige Unterstützung wegen teilweiser Erwerbsminderung (vergleiche Abschnitt 2.4),
- spezielle Ersatzleistungen bei nicht ausgeübter Berufstätigkeit,
- Hinterbliebenenrenten (vergleiche Abschnitt 2.5).
Im gemischten System gibt es neben den beitragsbasierten Renten auch bestimmte nicht beitragsbasierte Leistungen.
Nicht beitragsbasierte Leistungen des gemischten Systems sind:
- die Altersunterstützung für Menschen ab dem vollendeten 70. Lebensjahr, die nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen sowie
- die Invalidenunterstützung für alle Einwohner Uruguays, die nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen und absolut keiner bezahlten Arbeit nachgehen können.
Beachte:
Die nicht beitragsbasierten Leistungen werden nicht vom Abkommen erfasst.
Regelaltersrente (Jubilación común)
Anspruch auf eine Regelaltersrente besteht für Frauen und Männer ab einem Alter von 60 Jahren, wenn sie für mindestens 30 Jahre Beiträge zur uruguayischen Rentenversicherung gezahlt haben.
Für die Mindestversicherungszeit von 30 Jahren wird Frauen zusätzlich ein Beitragsjahr pro leiblichem oder adoptiertem Kind anerkannt, wobei die Obergrenze bei fünf Kindern liegt. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind auch in Uruguay erzogen wurde. Es muss lediglich ein Beitrag in Uruguay gezahlt worden sein.
Rente wegen fortgeschrittenen Alters (Jubilación por edad avanzada)
Wurden weniger als 30 Beitragsjahre gezahlt, kann Anspruch auf eine Rente wegen fortgeschrittenen Alters bestehen. Je später diese Rente bezogen wird, umso weniger Beitragsjahre werden benötigt. Die jeweiligen Mindestversicherungszeiten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Alter 70 Jahre: | 15 Beitragsjahre |
Alter 69 Jahre: | 17 Beitragsjahre |
Alter 68 Jahre: | 19 Beitragsjahre |
Alter 67 Jahre: | 21 Beitragsjahre |
Alter 66 Jahre: | 23 Beitragsjahre |
Alter 65 Jahre: | 25 Beitragsjahre |
Wer später in Rente geht, erhält einen Zuschlag zur Rente. Dieser beträgt 3 % für jedes Jahr der verspäteten Inanspruchnahme, begrenzt auf das 70. Lebensjahr. Das ergibt einen maximalen Zuschlag von 30 % auf das Rentengrundgehalt.
Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung (Jubilación por incapacidad física total)
Eine Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung können Versicherte erhalten, wenn ihre Erwerbsfähigkeit vollständig und dauerhaft gemindert ist und die Erwerbsminderung während der Berufstätigkeit oder bei nicht ausgeübter Berufstätigkeit während des Bezugs einer Sozialleistung eingetreten ist. Außerdem müssen unmittelbar vor Beginn der Erwerbsminderung mindestens zwei Jahre Beiträge (bei Personen unter 26 Jahren: mindestens sechs Beitragsmonate) gezahlt worden sein.
Ist die Erwerbsminderung bei der Arbeit verursacht worden oder entstanden, ist keine Mindestanzahl an Beiträgen erforderlich.
Ist die Erwerbsminderung nach Beendigung der Berufstätigkeit eingetreten, benötigen Versicherte mindestens 10 Beitragsjahre, um eine Rente zu erhalten, wenn sie seit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bis zum Eintritt der Erwerbsminderung ihren Wohnsitz immer in Uruguay hatten und sie keine andere Rente (mit Ausnahme einer Rente aus dem individuellen Kapitaldeckungssystem) bezogen haben.
Zeitweilige Unterstützung wegen teilweiser Erwerbsminderung (Subsidio transitorio por incapacidad parcial)
Diese Leistung können Versicherte erhalten, wenn ihre Leistungsfähigkeit teilweise und vorübergehend gemindert ist und die Erwerbsminderung während der Berufstätigkeit oder bei nicht ausgeübter Berufstätigkeit während des Bezugs einer Sozialleistung eingetreten ist und sie unmittelbar vor Beginn der Erwerbsminderung mindestens zwei Jahre Beiträge (bei Personen unter 26 Jahren: mindestens sechs Beitragsmonate) gezahlt haben. Ist die Erwerbsminderung bei der Arbeit verursacht worden oder entstanden, ist keine Mindestanzahl an Beiträgen erforderlich.
Die zeitweilige Unterstützung wegen teilweiser Erwerbsminderung wird für maximal drei Jahre gezahlt. Die Tätigkeit, die zur vorübergehenden Erwerbsminderung führte, muss die Haupttätigkeit gewesen sein.
Hinterbliebenenrenten (Pensiones por fallecimiento)
Im Falle des Todes haben Angehörige Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Anspruchsberechtigte Personen sind:
- Witwer, Witwe, Lebenspartner,
- Kinder unter 21 Jahre,
- ledige behinderte Kinder über 21 Jahre,
- behinderte Eltern,
- Geschiedene, die einen gerichtlich festgesetzten Unterhalt beziehen.
In Uruguay können auch die überlebenden Partner einer registrierten Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben. Das Lebenspartnerschaftsgesetz erfasst sowohl heterosexuelle als auch homosexuelle Partnerschaften. Lebenspartnerschaften werden gerichtlich anerkannt und in ein Partnerschaftsregister eingetragen. Für einen Anspruch auf Leistungen, die BPS verwaltet, kann es genügen, wenn Lebenspartner über einen längeren Zeitraum (in der Regel fünf Jahre) zusammengelebt haben, auch wenn die Partnerschaft nicht offiziell registriert wurde.
Dem überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner wird die Hinterbliebenenrente lebenslang gezahlt, wenn dieser das 40. Lebensjahr bereits vollendet hat. Bis zum 30. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf die Rente für längstens zwei Jahre, zwischen dem 30. Lebensjahr und dem 39. Lebensjahr besteht der Anspruch für längstens fünf Jahre. Ledige behinderte Kinder über 21 Jahre können die Hinterbliebenenrente lebenslang beziehen.
Berechnung der Renten
Die Rente aus dem Übergangssystem und dem gemischten System setzt sich aus einem Grundrentenbetrag und aus eventuellen Zuschlägen zusammen.
Beachte:
Anspruch auf eine Rente aus dem Kapitaldeckungssystem besteht dann, wenn sich auch ein Anspruch auf Rente aus dem solidarischen System ergibt. Die Renten aus dem individuellen Kapitaldeckungssystem sind von Ihrer individuellen Sparleistung abhängig. Die Höhe dieser Renten kann daher höchst unterschiedlich sein.
Der Grundrentenbetrag berechnet sich aus dem Monatsdurchschnitt der aktualisierten anrechenbaren Bezüge der letzten 10 registrierten Arbeitsjahre, begrenzt auf den Monatsdurchschnitt der 20 Jahre mit den besten aktualisierten anrechenbaren Bezügen, erhöht um 5 %.
Dabei besteht eine Wahlmöglichkeit: Ist der Monatsdurchschnitt der letzten 10 Arbeitsjahre niedriger als der Monatsdurchschnitt der besten 20 Arbeitsjahre, kann der Monatsdurchschnitt der besten 20 Arbeitsjahre gewählt werden.
Anschließend wird der Grundrentenbetrag ermittelt. Er beträgt 45 % aus dem Monatsdurchschnitt der letzten 10 Arbeitsjahre oder dem Monatsdurchschnitt der besten 20 Arbeitsjahre.
Beispiel 1:
Der Monatsdurchschnitt der letzten 10 Arbeitsjahre beträgt 10.000 UYU.
Der Monatsdurchschnitt der besten 20 Arbeitsjahre beträgt 15.000 UYU.
Der Monatsdurchschnitt der besten 20 Arbeitsjahre (15.000 UYU) ist höher als der Monatsdurchschnitt der letzten 10 Arbeitsjahre (10.000 UYU) und wird bei der Berechnung des Grundrentenbetrages zugrunde gelegt.
Der Grundrentenbetrag beträgt 45 % von 15.000 UYU, also 6.750 UYU.
Beispiel 2:
Der Monatsdurchschnitt der letzten 10 Arbeitsjahre beträgt 15.000 UYU.
Der Monatsdurchschnitt der besten 20 Arbeitsjahre beträgt 10.000 UYU.
Der Monatsdurchschnitt der letzten 10 Arbeitsjahre (15.000 UYU) wird begrenzt auf den Monatsdurchschnitt der besten 20 Arbeitsjahre (10.000 UYU). Anschließend wird der begrenzte Betrag von 10.000 UYU um 5 % erhöht, sodass sich ein Betrag von 10.500 UYU ergibt, der für die Berechnung des Grundrentenbetrages maßgebend ist.
Der Grundrentenbetrag beträgt 45 % von 10.500 UYU, also 4.725 UYU.
Der Grundrentenbetrag kann sich um Zuschläge für zusätzliche Arbeitsjahre erhöhen. Die Rente erhöht sich um 1 % pro Jahr nach erreichten 30 Arbeitsjahren (maximal 5 %) sowie um 0,5 % pro Jahr nach erreichten 35 Arbeitsjahren (maximal 2,5 %).
Versicherte, die ihre Rente erst nach dem 60. Lebensjahr beziehen, erhalten einen Zuschlag zu ihrer Rente. Dieser beträgt 3 % für jedes Jahr der verspäteten Inanspruchnahme, begrenzt auf das 70. Lebensjahr. Das ergibt einen maximalen Zuschlag von 30 % auf den Grundrentenbetrag.
Der maximale Zuschlag für eine Person, die 40 Beitragsjahre zurückgelegt hat und erstmalig mit 70 Jahren die Altersrente beansprucht, beträgt 37,5 % (maximal 30 % Zuschläge der verspäteten Inanspruchnahme nach dem 60. Lebensjahr + maximal 5 % Zuschläge nach erreichten 30 Arbeitsjahren + maximal 2,5 % Zuschläge nach erreichten 35 Arbeitsjahren), also insgesamt maximal 82,5 % des Rentenruhegehalts (45 % Grundrentenbetrag + 37,5 % Zuschläge).
Beachte:
In Uruguay gibt es Rentenhöchstbeträge. Der Rentenhöchstbetrag im Übergangssystem betrug im Januar 2012 34.242 UYU und im gemischten System 23.156 UYU. Die Höchstgrenze aller Rentenleistungen betrug im Januar 2012 48.416 UYU. Die genannten Rentenhöchstbeträge basieren auf den Werten von Januar 2012 und können sich in den folgenden Jahren erhöhen.