Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Organisation der Sozialversicherung Uruguay

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Redaktionelle Änderung in Abschn. 4

Dokumentdaten
Stand28.10.2019
Version002.01

Organisation der uruguayischen Rentenversicherung

In Uruguay gibt es seit 1996 ein gemischtes Rentensystem. Es besteht zum einen aus dem solidarischen (umlagefinanzierten) Rentensystem und zum anderen aus dem individuellen Kapitaldeckungssystem. Solidarisches Rentensystem und individuelles Kapitaldeckungssystem werden als gemischtes System bezeichnet.

Vom gemischten System werden alle Personen erfasst, die am 01.04.1996 jünger als 40 Jahre alt waren sowie diejenigen Personen, die - unabhängig vom Alter - nach dem 01.04.1996 erstmalig eine Beschäftigung oder Tätigkeit in Uruguay aufgenommen haben oder die sich vor dem 31.12.1996 für dieses System entschieden haben.

Zuständiger Träger des gemischten Rentensystems ist die Banco de Previsión Social (Bank für Sozialvorsorge - BPS). Sie ist für fast 90 Prozent aller Versicherten in Uruguay zuständig, die übrigen Personen werden von anderen Rentenkassen verwaltet.

Die Banco de Seguros del Estado (BSE - Staatliche Versicherungsbank) ist zuständig für die Rentenkassen mit staatlicher Beteiligung. Folgende Rentenkassen mit staatlicher Beteiligung existieren:

  • Rentenkasse der Notare (Caja Notarial de Jubilaciones y Pensiones),
  • Rentenkasse der Banken (Caja de Jubilaciones y Pensiones Bancaria),
  • Rentenkasse für Absolventen eines Hochschulstudiums, erfasst werden nicht die Besucher einer Fach- beziehungsweise Fachhochschule (Caja de Jubilaciones y Pensiones de Profesionales Universitarios),
  • Rentenkasse der Streitkräfte (Servicio de Retiro y Pensiones de las Fuerzas Armadas),
  • Rentenkasse der Polizei (Dirección Nacional de Asistencia y Seguridad Social Policial).

Beachte:

Für die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens ist auf uruguayischer Seite immer BPS verantwortlich (vergleiche Abschnitt 4).

Solidarisches Rentensystem

Beim solidarischen Rentensystem handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches umlagefinanziertes Rentensystem. Es finanziert sich aus Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und durch staatliche Zuschüsse. Vom solidarischen Rentensystem werden alle Erwerbstätigen erfasst.

Personen, die vom gemischten System erfasst werden, erhalten neben der Rente aus dem solidarischen System auch eine Rente aus dem individuellen Kapitaldeckungssystem.

Beachte:

Personen, die am 01.04.1996 älter als 40 Jahre waren und die sich nicht für das gemischte (neue) System entschieden haben, werden vom Übergangssystem erfasst und erhalten lediglich eine Rente aus diesem Übergangssystem (vergleiche Abschnitt 1.3).

Arbeitnehmer zahlen einen Beitrag von 15 Prozent ihres Bruttoeinkommens zum gemischten System. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 7,5 Prozent. Für Selbständige richtet sich die Höhe nach den jeweiligen Einkünften.

Individuelles Kapitaldeckungssystem

Das individuelle (privat-rechtliche) Kapitaldeckungssystem basiert auf der individuellen Sparleistung der Versicherten. Es wird von den Fondos de Ahorro Previsonal (Pensionsfondsverwaltungskassen - AFAP) verwaltet. Grundlage für die Sparleistung sind die Arbeitnehmerbeitragsanteile in Höhe von 15 Prozent, wobei die Versicherten entscheiden können, in welchem Verhältnis die 15 Prozent zwischen BPS und AFAP aufgeteilt werden sollen.

Anspruch auf eine Rente aus dem individuellen Kapitaldeckungssystem besteht grundsätzlich dann, wenn Anspruch auf eine Rente aus dem solidarischen System besteht. Es werden dann zwei Renten - eine Rente aus dem umlagefinanzierten solidarischen Rentensystem sowie eine Rente aus dem individuellen Kapitaldeckungssystem - gezahlt. Eine Anrechnung der Rente in dem jeweiligen anderen System erfolgt nicht.

Übergangssystem

Im Übergangssystem sind alle diejenigen versichert, die am Stichtag 01.04.1996 das 40. Lebensjahr vollendet haben und nicht für das gemischte (neue) System optiert haben.

Diese Personen erhalten lediglich eine Rente aus dem (umlagefinanzierten) solidarischen Rentensystem.

Gemischtes System

Das gemischte (neue) System setzt sich aus dem solidarischen Rentensystem (vergleiche Abschnitt 1.1) und dem individuellen Kapitaldeckungssystem (vergleiche Abschnitt 1.2) zusammen. Es erfasst alle Personen, die am 01.04.1996 jünger als 40 Jahre waren sowie diejenigen Personen, die - unabhängig vom Alter - nach dem 01.04.1996 erstmalig eine Beschäftigung oder Tätigkeit in Uruguay aufgenommen haben oder die sich vor dem 31.12.1996 für dieses System entschieden haben (vergleiche Abschnitt 1).

Das gemischte System besteht aus drei Ebenen/Säulen:

  • Erste Ebene:
    Bei Einkommen bis 31.618 UYU (Uruguayischer Peso) monatlich erfolgt eine Versicherung lediglich im von der Banco de Previsión Social (BPS) verwalteten solidarischen (umlagefinanzierten) System.
  • Zweite Ebene:
    Bei Einkommen bis 47.427 UYU monatlich besteht bis 31.618 UYU Versicherungspflicht in der ersten Ebene und ab 31.619 UYU bis 47.427 UYU in der zweiten Ebene für das von AFAP verwaltete individuelle Kapitaldeckungssystem. Für Einkünfte bis 47.427 UYU ist die Versicherung in beiden Systemen obligatorisch.
  • Dritte Ebene:
    Bei Einkommen bis 94.854 UYU monatlich besteht Versicherungspflicht in der ersten Ebene bis zu 31.618 UYU, ab einem Einkommen von 31.619 UYU bis 47.427 UYU besteht Versicherungspflicht in der zweiten Ebene und ab 47.428 UYU können sich Versicherte dann freiwillig im kapitalgedeckten System bis zu einem Einkommen in Höhe von 94.854 UYU versichern.

Beachte:

Die genannten Beitragsgrenzen basieren auf den Werten von Mai 2014 und können sich in den folgenden Jahren erhöhen.

Vom sachlichen Geltungsbereich erfasste Systeme

Für die Republik Östlich des Uruguay fallen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 SVA-Uruguay die Rechtsvorschriften über die beitragsabhängigen Rentensysteme unter den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens. Nach Nr. 2 Buchst. b Protokoll zum SVA-Uruguay fallen unter die beitragsabhängigen Rentensysteme

die folgenden Umlagesysteme

  • der Banco de Previsión Social (Bank für Sozialvorsorge),
  • der Caja Notarial de Jubilaciones y Pensiones (Rentenkasse der Notare),
  • der Caja de Jubilaciones y Pensiones Bancaria (Rentenkasse der Banken),
  • der Caja de Jubilaciones y Pensiones de Profesionales Universitarios (Rentenkasse für Absolventen eines Hochschulstudiums),
  • der Servicio de Retiro y Pensiones de las Fuerzas Armadas (Rentenkasse der Streitkräfte) und der
  • Dirección Nacional de Asistencia y Seguridad Social Policial (Rentenkasse der Polizei) sowie
  • die individuellen Kapitaldeckungssysteme der Administradoras de Fondos de Ahorro Previsonal (AFAP - Pensionsfondsverwaltungskassen) und der Versicherungsgesellschaften.

Unter den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (Art. 2 SVA-Uruguay) fallen die beitragsabhängigen Renten der in den Abschnitten 1 bis 2 aufgeführten Systeme.

Darüber hinaus gibt es im gemischten System neben den beitragsbasierten Renten auch bestimmte nicht beitragsbasierte Leistungen, wie zum Beispiel die Alters- und die Invalidenunterstützung (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Uruguay). Die nicht beitragsbasierten Leistungen werden nicht vom Abkommen erfasst.

Zuständigkeit im zwischenstaatlichen Verfahren

Zuständige Verbindungsstelle für die Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens ist nach Art. 19 Abs. 2 Nr. 2 SVA-Uruguay die Banco de Previsión Social (BPS), Montevideo.

Das zwischenstaatliche Verfahren ist immer bei der BPS Montevideo einzuleiten. Auch wenn die Person bei einer anderen Rentenkasse versichert war (vergleiche Abschnitt 1), ist sämtlicher Schriftwechsel stets mit der zuständigen Verbindungsstelle BPS in Montevideo zu führen. Sofern Versicherungszeiten außerhalb der vom BPS verwalteten Rentensysteme zurückgelegt worden sind, werden diese vom BPS ermittelt sowie gegebenenfalls im uruguayischen Versicherungsverlauf bescheinigt.

Zusatzinformationen