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Leistungen der Rentenversicherung Tunesien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.03.2025

Änderung

Die Anspruchsvoraussetzungen für Altersrenten (Abschnitt 3.1) wurden aufgrund einer Gesetzesänderung aktualisiert und die GRA darüber hinaus insgesamt überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand03.03.2025
Version002.00

Allgemeines

Grundlage für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Tunesiens bilden die für die einzelnen Berufsgruppen maßgeblichen Rentengesetze des privaten und des öffentlichen Sektors.

Im Folgenden werden die gesetzlichen Bestimmungen

  • für die Renten des privaten Sektors aus dem System für Arbeitnehmer außerhalb der Landwirtschaft - régime des salariés non agricoles (RSNA), vergleiche Abschnitt 2 , - und
  • für die Renten des öffentlichen Sektors aus dem Allgemeinen System für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vergleiche Abschnitt 3,

erläutert.

Für Berechtigte, die (auch) Ansprüche bei einem anderen Versicherungssystem des privaten Sektors oder in einem Beamtensondersystem des öffentlichen Sektors (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Tunesien) erworben haben, bestehen abweichende Regelungen im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen und/oder die Rentenberechnung. Auf diese wird hier nicht eingegangen.

Über die Ansprüche auf tunesische (Renten-)Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige tunesische Träger. Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Das System für Arbeitnehmer außerhalb der Landwirtschaft

Das System für Arbeitnehmer außerhalb der Landwirtschaft (régime des salariés non agricoles - RSNA) sieht die Gewährung von

  • Renten wegen Invalidität (vergleiche Abschnitt 2.1),
  • Renten wegen Alters (vergleiche Abschnitte 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7) und
  • Renten wegen Todes (vergleiche Abschnitte 2.8 und 2.9)

vor. Neben den Rentenleistungen können Berechtigte weitere, ergänzende Leistungen, wie Familienleistungen oder Sterbegelder, erhalten.

Rente wegen Invalidität (pension d’invalidité)

Anspruch auf eine Rente wegen Invalidität haben Versicherte,

  • die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • bei denen eine von der medizinischen Kommission der CNSS (commission médicale) festgestellte Invalidität von mindestens 66,66 % vorliegt,
  • die mindestens 60 Monate mit Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten (mit Ausnahme der Zeiten des Bezuges einer Invaliditätsrente) zurückgelegt haben und
  • die ihre Beschäftigung dauerhaft nicht mehr ausüben.

Die Erfüllung der Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn die Invalidität durch einen Unfall (kein Arbeitsunfall) eingetreten ist und der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls versichert war.

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres wird die Rente wegen Invalidität in eine Rente wegen Alters umgewandelt.

Trifft die Rente wegen Invalidität mit einer Unfallrente zusammen, wird sie um die Hälfte der Unfallrente gekürzt. Dem Versicherten steht jedoch trotz Kürzung mindestens die Hälfte der Summe beider Renten zu.

Rente wegen Alters (pension de vieillesse)

Anspruch auf eine Rente wegen Alters haben Versicherte, die

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens 120 Monate mit Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten (für ein Entgelt mindestens in Höhe von 2/3 SMIG) zurückgelegt haben und
  • ihre Beschäftigung aufgegeben haben.

Bergarbeiter, Kraftfahrer, Beschäftigte der Glasindustrie sowie Beschäftigte der Bleigießereien können die Altersrente bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Zum Ausgleich der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente können diesen Personen rentensteigernde Zurechnungszeiten (bonifications) anerkannt werden (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitt 3.1.3).

Teilrente wegen Alters (pension de retraite proportionnelle)

Anspruch auf eine Teilrente (oder proportionelle Rente) wegen Alters haben Versicherte, die zwar die gesetzliche Regelaltersgrenze von 60 Jahren erreicht haben (vergleiche Abschnitt 2.2), nicht jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine reguläre Rente wegen Alters erfüllen. Ihnen wird eine Teilrente wegen Alters gewährt, wenn sie

  • mindestens 60 Monate mit Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten zurückgelegt haben und
  • ihre Beschäftigung aufgegeben haben.

Die Höhe der Teilrente entspricht der theoretisch zustehenden regulären Rente wegen Alters, die je nach Dauer der Versicherungszeit gekürzt wird.

Hat der Versicherte weniger als 60 Monate mit Zeiten für die Wartezeit zurückgelegt, erhält er eine Beitragserstattung (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitt 3.1.4).

Vorgezogene Rente wegen Alters (pension de retraite anticipée pour convenance personnelle)

Anspruch auf eine vorgezogene Rente wegen Alters haben Versicherte, die

  • mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens 360 Monate mit Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten (für ein Entgelt mindestens in Höhe von 2/3 SMIG) zurückgelegt haben und
  • ihre Beschäftigung aufgegeben haben.

Vorgezogene Rente wegen Alters bei Arbeitslosigkeit

Anspruch auf eine vorgezogene Rente wegen Alters bei Arbeitslosigkeit (pension de retraite anticipée pour licenciement economique) haben Versicherte,

  • die mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  • die keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben,
  • die mindestens 60 Monate mit Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten (für ein Entgelt mindestens in Höhe von 2/3 SMIG) zurückgelegt haben,
  • deren Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte,
  • die sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und
  • deren Arbeitslosigkeit mindestens 6 Monate andauerte und denen in dieser Zeit keine Arbeit angeboten wurde.

Die Kündigung muss von einem Kontrollausschuss (la commission de contrôle des licenciements) geprüft und anerkannt worden sein.

Vorgezogene Rente wegen Alters für Frauen

Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente für Frauen (pension de retraite anticipée pour femme salariée mère de trois enfants vivants) haben Frauen,

  • die mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  • die keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben,
  • die mindestens 180 Monate mit Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten (für ein Entgelt mindestens in Höhe von 2/3 SMIG) zurückgelegt haben und
  • die im Zeitpunkt der Beschäftigungsaufgabe mindestens drei lebende Kinder haben.

Vorgezogene Rente wegen Alters aus gesundheitlichen Gründen

Anspruch auf eine vorgezogene Rente wegen Alters aus gesundheitlichen Gründen (pension de retraite anticipée pour usure prématurée de l’organisme) haben Versicherte,

  • die mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  • die keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und
  • die mindestens 60 Monate mit Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten (für ein Entgelt mindestens in Höhe von 2/3 SMIG) zurückgelegt haben,
  • die ihre geminderte Arbeitsfähigkeit begründen und
  • ein ausführliches ärztliches Attest vorlegen.

Witwenrente und Witwerrente (pension de conjoint survivant)

Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente hat der überlebende Ehegatte, wenn

  • der verstorbene Versicherte mindestens 60 Monate mit Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten (für ein Entgelt mindestens in Höhe von 2/3 SMIG) zurückgelegt hat oder zum Zeitpunkt seines Todes eine Rente wegen Invalidität oder Alters bezog,
  • zum Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bestand und
  • der überlebende Ehegatte vor Vollendung seines 55. Lebensjahres nicht wieder geheiratet hat.

Die Erfüllung der Wartezeit ist bei Tod vor dem 60. Lebensjahr nicht erforderlich, wenn der Tod durch einen Unfall (kein Arbeitsunfall) eingetreten ist und der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls versichert war.

Heiratet der überlebende Ehegatte vor Vollendung seines 55. Lebensjahres, ruht der Rentenanspruch. Er lebt wieder auf, wenn der neue Ehegatte verstirbt oder die neue Ehe geschieden wird. Hat die Witwe oder der Witwer Rentenansprüche aus verschiedenen Ehen erworben, steht ihm oder ihr die günstigere Hinterbliebenenrente zu.

Die Höhe der Rente leitet sich aus der Höhe der Rente ab, auf die der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte oder gehabt hätte. Sie beträgt

  • 75 % der Rente des Verstorbenen, wenn keine Waise vorhanden ist,
  • 70 % der Rente des Verstorbenen, wenn eine Waise vorhanden ist oder
  • 50 % der Rente des Verstorbenen, wenn zwei oder mehr Waisen vorhanden sind.

Die Summe der an die Witwe, den Witwer und die Waisen zu zahlenden Renten darf nicht die Höhe der Rente des verstorbenen Versicherten übersteigen.

Waisenrente (pension d’orphelins)

Anspruch auf Waisenrente haben die Kinder des verstorbenen Versicherten, wenn

  • der verstorbene Versicherte mindestens 60 Monate mit Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten (für ein Entgelt mindestens in Höhe von 2/3 SMIG) zurückgelegt hat oder
  • zum Zeitpunkt seines Todes eine Rente wegen Invalidität oder Alters bezog.

Die Erfüllung der Wartezeit ist bei Tod vor dem 60. Lebensjahr nicht erforderlich, wenn der Tod durch einen Unfall (kein Arbeitsunfall) eingetreten ist und der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls versichert war.

Eine Waisenrente wird

  • ohne Einschränkungen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres der Waise,
  • bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Waise bei weiterführender Schulausbildung oder Berufsausbildung,
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Waise im Fall des Studiums, sofern kein Universitätsstipendium vorliegt,

gezahlt. Ohne Altersbegrenzung wird die Waisenrente gezahlt, sofern

  • bei der Waise nach ärztlicher Prüfung eine dauerhafte Invalidität oder Behinderung festgestellt wurde oder
  • die unverheiratete weibliche Waise kein eigenes Einkommen hat oder der Ehemann nicht unterhaltspflichtig ist.

Bei Heirat oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erlischt der Anspruch auf Waisenrente an über 16 Jahre alte Mädchen.

Die Höhe der Rente leitet sich aus der Höhe der Rente ab, auf die der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte oder gehabt hätte. Darüber hinaus hängt die Höhe der Rente davon ab, ob auch ein Anspruch auf eine Witwerrente oder Witwenrente besteht.

Ist neben einer Waisenrente auch eine Witwerrente oder Witwenrente zu zahlen, beträgt die Waisenrente

  • 30 % der Rente des verstorbenen Versicherten bei einer Waise,
  • 50 % der Rente des verstorbenen Versicherten für zwei und mehr Waisen.

Die Summe der an den Witwer, die Witwe und die Waisen zu zahlenden Renten darf nicht die Höhe der Rente des verstorbenen Versicherten übersteigen.

Ist kein Witwer oder keine Witwe vorhanden, wird die Rente des verstorbenen Versicherten unter den Waisen aufgeteilt. Jede Waise hat dabei einen Anspruch in Höhe von 30 % der Rente des verstorbenen Versicherten. Haben mehrere Waisen einen Anspruch, darf die Summe der Waisenrentenbeträge nicht die Höhe der Rente des verstorbenen Versicherten überschreiten.

Das Allgemeine System für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

Das Allgemeine System für die Beschäftigten des öffentlichen Sektors sieht die Versetzung in den Ruhestand

  • aus Altersgründen (vergleiche Abschnitt 3.1) und
  • aus sonstigen Gründen (vergleiche Abschnitt 3.2)

vor. Darüber hinaus haben Hinterbliebene bei Tod des Versicherten Anspruch

  • auf Witwenrente oder Witwerrente (vergleiche Abschnitt 3.3) sowie
  • auf Waisenrente (vergleiche Abschnitt 3.4).

Neben den Rentenleistungen können Berechtigte weitere, ergänzende Leistungen, wie Familienleistungen oder Sterbegelder, erhalten.

Für Angehörige des Militärs gibt es abweichende, besondere Regelungen.

Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen (pension de retraite)

Aus Altersgründen in den Ruhestand versetzt werden können in der Regel Versicherte, die

  • das 62. Lebensjahr vollendet haben und
  • mindestens 15 Dienstjahre zurückgelegt haben.

Versicherte, die schwere körperliche und gesundheitsschädigende Arbeiten ausüben, können hingegen bereits mit Vollendung des 57. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Für aktive Führungskräfte beträgt das Ruhestandsalter ebenfalls 57 Jahre.

Eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist für Versicherte, die anspruchsvolle Aufgaben wahrnehmen möglich, wenn sie

  • das 57. Lebensjahr vollendet haben und
  • mindestens 35 Dienstjahre zurückgelegt haben.

In allen genannten Fällen ist auf Antrag ein Hinausschieben der Ruhestandsversetzung um bis zu 3 Jahre möglich.

Für Bedienstete, die 37 Dienstjahre zurückgelegt haben, beträgt das Ruhestandsalter 57 Jahre.

Die Rente beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Monat der Vollendung des für die Rente maßgeblichen Lebensalters folgt.

Für Personen, die bei Erreichen der Altersgrenze die Wartezeit für den Rentenanspruch nicht erfüllt haben, besteht die Möglichkeit der Beitragserstattung (vergleiche GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Tunesien, Abschnitt 3.2.3).

Versetzung in den Ruhestand aus sonstigen Gründen

Frauen, die mindestens drei Kinder im Alter von weniger als 20 Jahren oder ein behindertes Kind erziehen, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden.

Eine Versetzung in den Ruhestand kann auch auf Initiative des Arbeitgebers erfolgen. Dies ist beispielsweise im Rahmen des Abbaus von Arbeitsplätzen möglich. Auch kann ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter aufgrund von Nichteinhalten der Dienstpflichten oder aufgrund fachlicher Inkompetenz in den Ruhestand versetzen.

Witwenrente und Witwerrente (pension du conjoint survivant)

Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente hat der überlebende Ehegatte, wenn

  • zum Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bestand und
  • der überlebende Ehegatte vor Vollendung seines 55. Lebensjahres nicht wieder geheiratet hat.

Die Erfüllung einer Wartezeit ist nicht erforderlich.

Heiratet der überlebende Ehegatte vor Vollendung seines 55. Lebensjahres, ruht der Rentenanspruch. Er lebt wieder auf, wenn der neue Ehegatte verstirbt oder die neue Ehe geschieden wird.

Die Höhe der Rente leitet sich aus der Höhe der Rente ab, auf die der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte oder gehabt hätte. Sie beträgt

  • 75 % der Rente des Verstorbenen, wenn weniger als 3 Waisen vorhanden sind,
  • 70% der Rente des Verstorbenen, wenn drei Waisen vorhanden sind,
  • 60 % der Rente des Verstorbenen, wenn vier Waisen vorhanden sind oder
  • 50 % der Rente des Verstorbenen, wenn fünf oder mehr Waisen vorhanden sind.

Die Witwerrente oder Witwenrente wird ab dem ersten Tag des Monats gezahlt, der dem Monat des Todes des Versicherten folgt. Ihre Anpassung erfolgt analog der Anpassung der Gehälter im öffentlichen Sektor.

Waisenrente (pension d’orphelins)

Anspruch auf Waisenrente haben die Kinder des verstorbenen Versicherten

  • ohne Einschränkungen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im Fall des Studiums, sofern kein Stipendium gezahlt wird.

Ohne Altersbegrenzung wird die Waisenrente gezahlt, wenn

  • bei der Waise nach ärztlicher Prüfung eine dauerhafte Invalidität oder Behinderung festgestellt wurde oder
  • die unverheiratete weibliche Waise kein eigenes Einkommen hat oder der Ehemann nicht unterhaltspflichtig ist.

Die Erfüllung einer Wartezeit ist nicht erforderlich.

Die Höhe der Waisenrente leitet sich aus der Höhe der Rente ab, auf die der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte oder gehabt hätte. Sie beträgt je Waise 10 % der Rente des verstorbenen Versicherten.

Die Summe der an den Witwer, die Witwe und die Waisen zu zahlenden Renten darf nicht die Höhe der Rente des verstorbenen Versicherten übersteigen.

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