Leistungen der Rentenversicherung Türkei Anlage 1: Ausbildung in der Türkei
veröffentlicht am |
19.10.2020 |
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Änderung | Komplett neu aufgenommen. |
Stand | 07.10.2020 |
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Version | 001.00 |
- Schulausbildung
- Besondere Schulformen in der Türkei
- Keine Schulausbildung
- Praktische Mädchenberufsschulen (Pratik Kiz Sanat Okulu) und Volksbildungszentren (Halk Egitim Merkezi)
- Vorbereitungskurse an türkischen Privatschulen für die Aufnahmeprüfungen an den Universitäten (Dershanesi, Üniversiteye Hazirlik Kurslari, Fen Bilimleri Merkezi)
- Korankurse (Kuran Kursu)
- Fernunterricht (Acikögretim Fakültesi/Lisesi, Isletme Fakültesi (Ortschaft) Bürosu, UE Programm)
- Mädchenreifeinstitute (Kiz Olgunlasma Enstitüsü)
- Keine Schulausbildung
- Einzelfälle der Schulausbildung
- Vorbereitungsklassen (Hazirlik Sinifi) an türkischen Universitäten
- Vorlizenz (Ön Lisans), Lizenz (Lisans), Oberlizenz (Yüksek Lisans)
- „Wartender“ Schüler (Beklemeli Ögrenci)
- Kreditsystem (Kredi sistemi)
- Externstudium an der Universität Anadolu in Eskisehir (Ekstern Ögrenim)
- Militärschulen und Polizeischulen (Ordu Okulu, Polis Okulu)
- Sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Beginn und Ende der Schulausbildung
- Beginn und Ende der Hochschulausbildung
- Verfahren bei Weiter- beziehungsweise Wiedergewährung
- Kontrollen
- Grundsätzliches zur Berufsausbildung
- Besondere Schulformen in der Türkei
- Übersetzungshilfe für türkische Schulbescheinigungen
- Schulausbildung
- Besondere Schulformen in der Türkei
- Keine Schulausbildung
- Praktische Mädchenberufsschulen (Pratik Kiz Sanat Okulu) und Volksbildungszentren (Halk Egitim Merkezi)
- Vorbereitungskurse an türkischen Privatschulen für die Aufnahmeprüfungen an den Universitäten (Dershanesi, Üniversiteye Hazirlik Kurslari, Fen Bilimleri Merkezi)
- Korankurse (Kuran Kursu)
- Fernunterricht (Acikögretim Fakültesi/Lisesi, Isletme Fakültesi (Ortschaft) Bürosu, UE Programm)
- Mädchenreifeinstitute (Kiz Olgunlasma Enstitüsü)
- Keine Schulausbildung
- Einzelfälle der Schulausbildung
- Vorbereitungsklassen (Hazirlik Sinifi) an türkischen Universitäten
- Vorlizenz (Ön Lisans), Lizenz (Lisans), Oberlizenz (Yüksek Lisans)
- „Wartender“ Schüler (Beklemeli Ögrenci)
- Kreditsystem (Kredi sistemi)
- Externstudium an der Universität Anadolu in Eskisehir (Ekstern Ögrenim)
- Militärschulen und Polizeischulen (Ordu Okulu, Polis Okulu)
- Sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Beginn und Ende der Schulausbildung
- Beginn und Ende der Hochschulausbildung
- Verfahren bei Weiter- beziehungsweise Wiedergewährung
- Kontrollen
- Grundsätzliches zur Berufsausbildung
- Besondere Schulformen in der Türkei
- Übersetzungshilfe für türkische Schulbescheinigungen
Schulausbildung
Der Besuch von allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen sowie die Weiterbildung an Fach- oder Hochschulen in der Türkei entspricht im Allgemeinen dem Besuch einer gleichartigen deutschen Schule. Privatschulen (Özel Okul), die von privaten Personen oder Vereinen errichtet und unterhalten werden, müssen vom türkischen Kultusministerium genehmigt werden. Sie unterliegen der Aufsicht und Kontrolle des Kultusministeriums, das auch das Schulprogramm genehmigt. Für die türkischen Sozialversicherungsträger steht die Ausbildung an einer Privatschule der an einer öffentlichen Schule gleich. Privatschulen dürfen auch ein Amtssiegel verwenden (VSB-Türkei 1989 TOP 18, 19).
Grundsätzlich sind bei der Prüfung, ob Schulausbildung vorliegt, die Ausführungen in der GRA zu § 48 SGB VI zu beachten. Die Ausführungen in der vorliegenden Arbeitsanweisung beschränken sich auf die Besonderheiten der türkischen Verhältnisse.
Schulausbildung im Sinne des § 48 SGB VI liegt beim Besuch einer Schule in der Türkei nur vor, wenn Zeit und Arbeitskraft des Kindes durch die Ausbildung ausschließlich oder überwiegend in Anspruch genommen werden. Dies ist der Fall, wenn die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erfordert, und zwar auch dann, wenn die Ausbildung zeitlich außerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes für die Ausbildung sind neben den Unterrichtsstunden auch die Vor- und Nacharbeiten und die Wegezeiten für den Hin- und Rückweg von der Wohnung zur Ausbildungsstätte zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des Zeitaufwandes für die Ausbildung ist in jedem Falle eine Bestätigung der betreffenden Schule einzuholen.
Anfragen sind an die Antragsteller selbst zu richten; eine Anfrage bei der Schule ist nicht zulässig (VSB-Türkei 2006, TOP 22 TR).
Im Einzelfall können Erhebungen auch über die SGK vorgenommen werden, wenn die Ermittlungen über die Berechtigten erfolglos waren.
Bei Halbtagsunterricht ist zu prüfen, ob die Zahl der Unterrichtsstunden in etwa vergleichbar ist mit derjenigen an einer entsprechenden deutschen Einrichtung. Beträgt der Umfang der reinen Unterrichtsstunden mindestens wöchentlich 11 Zeitstunden und werden unter Hinzurechnung des bestätigten zeitlichen Aufwands für den Schulweg und die Unterrichtsvorbereitung mehr als 20 Stunden Zeitaufwand benötigt, so ist grundsätzlich von Schulausbildung auszugehen. Andernfalls erfolgt eine Entscheidung im Einzelfall.
Auch der Besuch von abendlichem Schichtunterricht beziehungsweise von Abendschulen ist grundsätzlich Schulausbildung im Sinne des § 48 SGB VI. Im Gegensatz zur Ausbildung in Deutschland, wo Abendschulen grundsätzlich nur für Berufstätige (als Einrichtungen des zweiten Bildungsweges) bestehen, handelt es sich in der Türkei bei Abendunterricht meist um Schichtunterricht an einer „normalen“ Schule, der von der Schule wegen des Mangels an Schulräumen, Lehrmitteln und Lehrkräften bei einer Überzahl von Schülern praktiziert wird. Nur in verhältnismäßig wenigen Fällen werden „echte“ Abendschulen (Aksam Ortaokulu, Aksam Lisesi) besucht. Es ist daher bei Abendunterricht lediglich zu prüfen, ob die Zahl der Schulstunden in etwa derjenigen eines Tagesunterrichts entspricht (VSB-Türkei 1980, TOP 6).
Besondere Schulformen in der Türkei
Verschiedene Schulen beziehungsweise Schulformen in der Türkei sind nicht mit entsprechenden deutschen Schulen vergleichbar. Soweit nicht anhand der nachfolgenden Ausführungen oder mit Hilfe der Übersicht im Abschnitt 2 einwandfrei aus der Bestätigung der jeweiligen Schule festgestellt werden kann, dass es sich um ein Gymnasium oder um eine Hochschule handelt, ist grundsätzlich die Bezeichnung der Schule mit evtl. sonstigen Angaben übersetzen zu lassen.
Keine Schulausbildung
Schulausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI liegt generell beim Besuch der folgenden Schulen beziehungsweise Kurse nicht vor.
Praktische Mädchenberufsschulen (Pratik Kiz Sanat Okulu) und Volksbildungszentren (Halk Egitim Merkezi)
In diesen Einrichtungen finden in der Regel Kurse im Nähen, Zuschneiden, Stricken, Sticken, Anfertigen von Blumenschmuck etc. statt. Hier ist es vollkommen in das Belieben der Schülerin gestellt, wie lange sie die Einrichtung besucht und an welchen Kursen sie teilnimmt. Von einem mit der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbaren Schulbesuch kann daher keine Rede sein. Aus den gleichen Gründen scheidet auch die Annahme einer Berufsausbildung aus (Urteil des Bayerischen LSG vom 25.09.1986, AZ: L 16 Ar 0358/83, Urteil des Hessischen LSG vom 18.03.1994, AZ: L 11/J 213/93).
Zu beachten ist, dass die Pratik Kiz Sanat Okulu auch dem Mädchenberufsgymnasium (Kiz Meslek Lisesi) angeschlossen sein kann. Bei einer Ausbildung am Kiz Meslek Lisesi ist daher im Zweifelsfall zu klären, ob eine Ausbildung am Gymnasium zur Erreichung des Abiturs erfolgt oder nur Kurse besucht werden.
Vorbereitungskurse an türkischen Privatschulen für die Aufnahmeprüfungen an den Universitäten (Dershanesi, Üniversiteye Hazirlik Kurslari, Fen Bilimleri Merkezi)
Die Aufnahme an der Universität ist nicht vom Besuch eines solchen Vorbereitungskurses abhängig. Welche Form der Vorbereitung ein Schüler wählt, um die Prüfung zu bestehen, steht ganz in seinem Ermessen (LSG Niedersachsen vom 01.03.1988, AZ: L 3 KG 4/88).
Korankurse (Kuran Kursu)
Diese Kurse werden vom Staatsamt für Religion (TC Diyanet Isleri Baskanligi) veranstaltet. Der Schüler hat bei diesem reinen Religionsunterricht zwar eine bestimmte Stundenzahl zu absolvieren, der Besuch dieser Kurse bringt aber keine besondere fachliche beziehungsweise berufliche Qualifikation.
Diese Korankurse sind aber nicht zu verwechseln mit den Gymnasien für Priester und Prediger (Imam Hatip Lisesi), die - wie alle anderen Gymnasien auch - dem türkischen Kultusministerium unterstehen und deren Besuch daher als Schulausbildung anzuerkennen ist.
Auch in Deutschland werden Seminare für Islamische Theologie angeboten. Der Verband der Islamischen Kulturzentren e. V. (Islam Kültür Merkezleri Birligi) in Köln veranstaltet Lehrgänge für angehende muslimische Theologen in Vollzeitstudium. Das SG Duisburg (Urteil SG Duisburg vom 31.10.2001, AZ: S 4 KN 122/00) hat dazu entschieden, dass es sich bei dieser Ausbildung um Berufsausbildung im Sinne des § 48 SGB VI handelt, weil die Absolventen nach erfolgreichem Abschluss bei jeder beliebigen islamischen Religionsgemeinschaft angestellt werden können und damit die Ausbildung zu einer Tätigkeit führt, die gegen Entgelt ausgeübt wird.
Fernunterricht (Acikögretim Fakültesi/Lisesi, Isletme Fakültesi (Ortschaft) Bürosu, UE Programm)
Die Anadolu Universität bietet neben den normalen Studiengängen an der Universität speziell durch die Fakultät für Fernstudium (Acikögretim Fakultesi) verschiedene Studiengänge im Rahmen des Fernstudiums an.
Zur Teilnahme am Fernunterricht der Anadolu Universitesi in Eskisehir hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 31.03.1992, AZ: L 6 Ar 246/90 unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG-Urteils vom 25.11.1976, SozR 2200 § 1262 Nr. 9 - entschieden, dass eine Ausbildung, deren Dauer im weitgehenden Belieben des Auszubildenden steht, nicht durch Zahlung einer Waisenrente zu fördern ist. Der Fernunterricht an der Anadolu Universitesi ist mit der Regelmäßigkeit der Ausbildung an einer sonstigen Schule nicht vergleichbar, sondern es liegt weitgehend in der Hand des Auszubildenden, die Ausbildung zu betreiben oder zu strecken.
Das SG Bayreuth hat in verschiedenen Verfahren den Eindruck gewonnen, dass die von der Universität behauptete zeitliche Belastung - bei unveränderten Unterrichtsverhältnissen - stetig zugenommen hat, entsprechend der von den Gerichten für erforderlich gehaltenen Mindestbelastung, die eine begleitende Halbtagsbeschäftigung unzumutbar machen würde (vergleiche SG Bayreuth vom 10.01.1994, AZ: S 6 Ar 671/92). Das Sozialgericht geht aber in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass durch die Teilnahme am Fernunterricht Zeit und Arbeitskraft des Studenten nicht überwiegend beansprucht werden.
Nach einer Auskunft der Anadolu Universität vom 24.10.1996 besteht keine Pflicht, an den akademischen Beratungen und den in einigen Orten angebotenen Vorlesungen teilzunehmen. Bei dieser Sachlage ist es nicht möglich zu prüfen, ob und in welchem Umfang Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch genommen werden.
Die deutsche Botschaft in Ankara teilte in einem Schreiben vom 19.06.1995 mit, dass mit einer Einschreibung in Eskisehir vielfach andere Motive verfolgt werden, als einen bestimmten Studienabschluss zu erreichen, nämlich beispielsweise dem Wehrdienst zu entgehen oder ihn zeitlich zu verschieben.
Aus den vorstehenden Gründen handelt es sich auch bei der Teilnahme am Fernunterricht des Acikögretim Lisesi, Ankara nicht um Schulausbildung im Sinne des SGB VI.
Mit der Bundesagentur für Arbeit konnte bisher keine einheitliche Rechtsauslegung erreicht werden. Die Agenturen für Arbeit - Familienkassen - erkennen das Fernstudium an der Anadolu Universitesi in der Regel als Ausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne an, wenn die türkische Sozialversicherungsanstalt bestätigt, dass das Fernstudium den Teilnehmer mindestens 35 Stunden wöchentlich beansprucht und wenn der Teilnehmer daneben keine Halbtagsbeschäftigung ausübt.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass ein Fernstudium nur dann als Schulausbildung im Sinne der Rentenversicherung anzusehen ist, wenn das Studium in angemessener Zeit abgeschlossen und so ernsthaft betrieben wurde, dass dadurch Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen wurden.
Eine Überprüfung des Anspruches wird damit in der Regel erst nach Abschluss der gesamten Ausbildung möglich sein. Erst dann kann festgestellt werden, ob das Fernstudium in einer, der üblichen Schulausbildung entsprechenden Zeit zurückgelegt wurde.
Indizien für die Ernsthaftigkeit eines geregelten Studienablaufes können dabei sein, dass keine regelmäßige Beschäftigung ausgeübt wird, die erforderlichen Zwischen- oder Jahresabschlussprüfungen abgeleistet werden und ein Lehrplan mit einer entsprechenden Stundenzahl besteht.
Mädchenreifeinstitute (Kiz Olgunlasma Enstitüsü)
Diese Schule kann von Absolventinnen der Mädchenberufsgymnasien (Kiz meslek lisesi) oder Mädchenberufsschulen (Pratik Kiz Sanat Okulu) 2 Jahre lang besucht werden. Die Ausbildung hat das Ziel, die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schülerin zu erweitern. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen. Wenn die Schülerin keinen Erfolg hat, kann sie die Ausbildung freiwillig ein weiteres Jahr fortsetzen.
Diese türkische Schulform ist mit der herkömmlichen deutschen Schulausbildung nicht vergleichbar.
Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Besuch des Reifeinstituts ein auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollwertiger Beruf, wie etwa in den Lehrlingsausbildungszentren, erlernt wird. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme der Breitenbildung, bei der allgemein nützliche Fähigkeiten, auch im Hinblick auf die spätere Tätigkeit als Hausfrau in verschiedenen Fächern vermittelt werden. Es liegt hier eine Fortsetzung der Ausbildung bei der Pratik Kiz Sanat Okulu vor, die von der Rechtsprechung bisher ebenfalls nicht als Schulausbildung im Sinne des SGB Vl anerkannt wurde. Der Schülerinnenkreis ist äußerst unterschiedlich. Einmal kann das Institut auch von Personen besucht werden, die bereits einen Berufsabschluss besitzen. In diesem Fall würde es sich um eine unbeachtliche Zusatzausbildung handeln. Das Reifeinstitut steht jedoch auch Personen offen, die am Gymnasium als „Wartender Schüler“ registriert sind. Sofern die Nachprüfungen bestanden werden, müsste die Ausbildung am Reifeinstitut abgebrochen werden.
Schließlich ist das Reifeinstitut auch in der Türkei dem Gymnasium nicht gleichgestellt, so dass für dessen Besuch ein Anspruch auf Schülerhilfe vom türkischen Staat nicht zusteht.
Einzelfälle der Schulausbildung
Die nachstehend aufgeführten Ausbildungen geben Anhaltspunkte, wann dem Grunde nach Schulausbildung vorliegen kann. Es ist jedoch zu prüfen, ob Schulausbildung auch tatsächlich im jeweiligen Einzelfall angenommen werden kann.
Vorbereitungsklassen (Hazirlik Sinifi) an türkischen Universitäten
In Vorbereitungsklassen werden immatrikulierte Studenten intensiv in der Fremdsprache ausgebildet, in der sie auch das Studium absolvieren sollen. Diese Vorbereitungsklasse wird dem Studierenden zwingend vorgeschrieben, der die Sprachprüfung für das Studium in der Fremdsprache nicht bestanden hat. Die Vorbereitungsklasse dauert mindestens ein Jahr bis höchstens zwei Jahre. Nach bestandener Prüfung kann dann mit dem Regelstudium begonnen werden.
Vorlizenz (Ön Lisans), Lizenz (Lisans), Oberlizenz (Yüksek Lisans)
Es gibt im türkischen Hochschulgesetz Stufen des Hochschulunterrichts mit bestimmten Abschlüssen und Studienzeiten. So dauert das Vorlizenzstudium an Berufshochschulen (= Meslek Yüksekokulu) in der Regel 4 Semester und das Lizenzstudium an Universitäten und Hochschulen (Yüksekokulu) 8 Semester. Wird zuvor eine Vorbereitungsklasse im Sinne von Abschnitt 1.2.1 besucht, so verlängert sich das Regelstudium um diese Zeit.
Die Höchstdauer des Studiums beträgt bei zweijährigem Lizenzstudium 8 Semester und bei vierjährigem Lizenzstudium 14 Semester. Bei Studienprogrammen, die sechs Jahre dauern, beträgt die Höchststudienzeit 16 Semester und bei siebenjährigen Studienprogrammen 18 Semester. Ist das Studium in dieser Zeit dennoch nicht abgeschlossen, liegt keine Schulausbildung i. S. der deutschen Rentenversicherung mehr vor, weil lediglich nur noch Prüfungen geschrieben werden müssen.
Das Lizenzstudium schafft erst die fachliche Basis für das Oberlizenzstudium. Der Lizenzabschluss nach dem Regelstudium ist nach Ausbildungsstand gewöhnlich nicht mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar. In Deutschland wird erst der Masterabschluss (Yüksek Lisans) einem Hochschulabschluss gleichgestellt. Sowohl in Deutschland als auch in der Türkei ist das Oberlizenzstudium die unerlässliche Voraussetzung für ein Doktorandenstudium.
Das Oberlizenzstudium ist in der Regel ein Vollzeitstudium und wird als weitere Schulausbildung anerkannt. Die Bestätigung der Hochschule über die Ausbildung ist einzuholen.
„Wartender“ Schüler (Beklemeli Ögrenci)
Auch bei „wartenden“ Schülern ist die Anerkennung von Schulausbildung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Beim Besuch des Gymnasiums kommen 3 Fallgruppen in Betracht:
- der Schüler besucht die Schule nicht und wartet bis zum Ende des nächsten Schuljahres, um sich der Wiederholungsprüfung in den nicht bestandenen Fächern zu unterziehen oder
- der Schüler nimmt nur an den Lehrfächern teil, in denen er erfolglos war oder
- der Schüler wiederholt die gleiche Klasse.
Auch in Berufshochschulen und Universitäten gibt es „Warteschüler“ beziehungsweise „Wartestudenten“, die nur noch in einzelnen Fächern Prüfungen abzulegen haben.
Soweit aus der Ausbildungsbescheinigung der tatsächliche Umfang des Schulbesuchs und der Status des Schülers nicht eindeutig erkennbar ist, hat eine Anfrage bei der Schule zu erfolgen.
Kreditsystem (Kredi sistemi)
Das Fächerbestehen-/Kreditsystem, das ab dem Schuljahr 1991/1992 in der Sekundarstufe angewandt wurde, wurde ab dem Schuljahr 1995/1996 stufenweise aufgehoben. Die vollständige Aufhebung erfolgte am Ende des Schuljahres 1999/2000. Seit dem Jahr 2000 wird das Kreditsystem nur noch bei den Ferngymnasien angewandt.
Ein Schuljahr besteht aus 2 Perioden (September bis Januar und Februar bis Juni). Die Ferien innerhalb eines Schuljahres beginnen nach Ende der ersten Periode in der zweiten Hälfte des Monats Januar und enden in der ersten Hälfte des Monats Februar und dauern zwei Wochen. Die Sommerferien beginnen am Ende der zweiten Periode und liegen in den Monaten Juni beziehungsweise Juli und August.
Unter „Kredit“ versteht man die wöchentlichen Unterrichtsstunden für ein Fach, soweit das Ausbildungsprogramm nichts anderes bestimmt. Zum Abschluss des Gymnasiums hat der Schüler einen Gesamtkredit von mindestens 144 zu erreichen. Der Gesamtkredit verteilt sich auf 6 Perioden mit wöchentlich 24 Krediten. In jeder Periode dürfen höchstens 30 Kredite/Stunden belegt werden. Zum Abschluss einer Periode muss der Schüler eine Mindesterfolgsnote erreichen.
Der Schüler hat den im Ausbildungsprogramm festgestellten Kredit bei Schulen für 6 Perioden (3 Jahre allgemeinbildende Gymnasien) beziehungsweise 8 Perioden (4 Jahre technisches Gymnasium) in 10 beziehungsweise 12 Perioden zu erreichen. In Verlängerungsperioden kann es vorkommen, dass nur noch einzelne Fächer belegt werden, also eine überwiegende Inanspruchnahme durch die Ausbildung nicht mehr gegeben ist.
Der zeitliche Aufwand für den Schulbesuch ist durch die Schule zu bestätigen.
Externstudium an der Universität Anadolu in Eskisehir (Ekstern Ögrenim)
Hierbei handelt es sich nicht um das übliche Fernstudium. Der Unterrichtsstoff wird durch die Hochschule außerhalb der Dienststunden zu geeigneten Tageszeiten über Vorlesungen angeboten. Es besteht keine Pflicht, die Vorlesungen zu besuchen. Die Studierenden müssen aber Halb- und Jahresprüfungen ablegen und nach den Studiumsrichtlinien die erforderlichen Fächer der Studienfachrichtung belegen, für die Vorlesungen angeboten werden. Wenn die Universität den Besuch der Vorlesungen bestätigt, ist das Vorliegen von Schulausbildung zu bejahen, sofern Zeit und Arbeitskraft des Studenten durch das Studium überwiegend beansprucht werden.
Militärschulen und Polizeischulen (Ordu Okulu, Polis Okulu)
Bei Ausbildungen an türkischen Militärschulen, Kriegsakademien oder diesen Einrichtungen entsprechenden Polizeischulen kann Schul- beziehungsweise Berufsausbildung dann nicht angenommen werden, wenn der Lebensunterhalt der Betroffenen durch die Besoldung sichergestellt ist. Darüber hinaus liegt eine Schul- oder Berufsausbildung keinesfalls vor, wenn und soweit die Auszubildenden durch den Besuch einer türkischen Militärschule ihre gesetzliche Wehrpflicht erfüllen, da auch der in Deutschland abzuleistende Wehrdienst keine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Diese rechtlichen Überlegungen entsprechen dem BSG vom 07.09.1988, AZ: 10 RKg 5/87.
Militärgymnasien (Askieri Lisesi)
Der Besuch eines militärischen Gymnasiums dient als Vorstufe für den Besuch der Offiziersschule. Diese militärischen Gymnasien sind zwar eine Einrichtung der türkischen Armee in Internatsform, vermitteln aber das gleiche Bildungsniveau wie zivile Gymnasien. Schulausbildung wird deshalb anerkannt.
Unteroffiziersschulen (Astsubay Okulu)
Nach dem Abschluss eines Gymnasiums hat der Schüler die Möglichkeit, eine ein- jährige Unteroffiziersschule zu besuchen. Die einjährige Ausbildung zum Unteroffizier dient nach einer Auskunft der Feldzeugmeistereischule, Ausbildungszentrum der Luftstreitkräfte in Balikesir (Hava Kuvvetleri Komutanligi, Ordudonatim Okulu Egitim Merkezi) zugleich der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht. Schul- beziehungsweise Berufsausbildung liegt deshalb nicht vor.
Im Gegensatz zu dieser Schulform handelt es sich bei der Deniz Astsubay Hazirlama Okulu um eine reguläre Fachschulausbildung, bei der keine Besonderheiten zu beachten sind.
Offiziersschulen (Harp Okulu)
Das Studium dauert in der Regel 4 Jahre. Mit Abschluss der Ausbildung und der Übernahme als Offizier gilt der gesetzliche Wehrdienst als abgeleistet.
Nach einer Auskunft der Heeresschule Ankara vom 30.04.1993 wird nach dem Gesetz Nr. 3802 vom 21.05.1992 ein Drittel der Zeit, die an der Schule zurückgelegt wurde, für die Militärdienstzeit angerechnet, falls der Schüler die Schulausbildung vorzeitig beendet. Umfasst die Zeit in der Kriegsschule die volle Militärdienstzeit, werden die Betreffenden ohne Militärdienstpflicht in die Reserve überstellt.
Die Militärdienstzeit beträgt seit 23.07.2003 15 Monate. Soweit bereits ein Hochschulabschluss vorliegt, ist nur noch ein Wehrdienst von 12 Monaten zu leisten.
Der Antrag auf Weiter- beziehungsweise Wiedergewährung der Waisenrente ist für die ersten 12/15 Monate der Ausbildung abzulehnen, weil mit dem Schulbesuch auch gleichzeitig die Wehrpflicht erfüllt wird. Die Ableistung der gesetzlichen Wehrpflicht kann dem Grunde nach einer Grundausbildung im militärischen Beruf gleichgestellt werden. Diese Grundausbildung steht zwangsläufig am Beginn, da darauf und auf die in dieser Zeit erlangte Berufserfahrung die weitere Ausbildung aufbaut. Daher ist für die Anrechnung als Wehrdienst der Beginn der Ausbildung an der Militärschule maßgebend. Falls die Schule ohne Prüfung abgebrochen wird und eine Anrechnung nicht auf den vollen Wehrdienst erfolgt, kann rückwirkend für den entsprechenden Zeitraum ein Anspruch geltend gemacht werden. Bei Ablehnung des Antrages ist der Berechtigte darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der 12/15 Monate der Antrag auf Gewährung von Waisenrente unverzüglich neu gestellt werden muss.
Polizeischulen (Polis Okulu)
Die Zeiten der Ausbildung in den Polizeischulen werden nicht als Versicherungszeit bei der Pensionskasse anerkannt. Die Absolventen der Polizeischulen werden erst mit Beginn ihrer Dienstzeit als Polizeibeamter Mitglied in der Pensionskasse. Nach den bisherigen Erkenntnissen wird die Zeit der Ausbildung an den Polizeischulen nicht auf den gesetzlichen Wehrdienst angerechnet.
Im Gegensatz zu dieser Schulform handelt es sich bei der Polis Meslek Yüksekokulu oder der Polis Akademisi um reguläre Hochschulausbildungen, bei denen keine Besonderheiten zu beachten sind.
Sonstige Ausbildungseinrichtungen
Ist unklar, ob Schul- oder Berufsausbildung vorliegt, muss vor Entscheidung eine Auskunft der Ausbildungseinrichtung eingeholt werden.
Beginn und Ende der Schulausbildung
Das Schuljahr beginnt im Allgemeinen in der dritten Woche im September und endet in der zweiten Woche im Juni. Das Schuljahr wird jedes Jahr neu festgelegt. Für die Ausbildung an den Privatschulen gelten im Wesentlichen die gleichen Regelungen.
Die Ausbildungszeit an den Gymnasien beträgt bei
- allgemeinbildenden Gymnasien 3 Jahre
- Berufsgymnasien 2, 3, 4 und 6 Jahre
- technischen Gymnasien 4 Jahre.
Das Abitur unterliegt nicht einer Abschlussprüfung am Gymnasium.
Die Schulausbildung endet im Regelfall mit dem Ende des letzten Schuljahres. Hat der Schüler allerdings Prüfungen nachzuholen beziehungsweise nachgeholt, so ist bis zur Ablegung der Nachprüfung (in der Regel im September) Schulausbildung anzunehmen. Wird die Nachprüfung nicht bestanden, so ist der Schüler ab Beginn des neuen Schuljahres wartender Schüler (siehe Abschnitt 1.2.3). Als solcher steht er nur noch dann in Schulausbildung im Sinne der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung, wenn seine Arbeitskraft durch die Schulausbildung überwiegend in Anspruch genommen wird. Im Zweifelsfall ist eine Rückfrage bei der Schule vorzunehmen.
Übergangszeiten
Für die Prüfung der Frage, ob eine Übergangszeit vorliegt, ist auch bei Schulausbildung in der Türkei die GRA zu § 48 SGB VI sinngemäß anzuwenden.
Beginn und Ende der Hochschulausbildung
Ein Studienjahr besteht wie in Deutschland grundsätzlich aus Sommer- und Winterhalbjahren. Unabhängig davon können jedoch die Universitäten mit Zustimmung der Hochschullehrerkonferenz die Ausbildung auch in den Sommermonaten durchführen.
Das Ausbildungsjahr beginnt - ausgenommen Fakultäten für Medizin - in allen Hochschulen jeweils am ersten Montag im Oktober eines jeden Jahres. Auf Vorschlag von Universitäten kann aber die Hochschullehrerkonferenz den Beginn und das Ende eines Ausbildungsjahres verschieben beziehungsweise die Verlängerung der Halbjahresferien beschließen. Maßgebend ist deshalb der bestätigte Semesterbeginn.
Der Universitätssenat ist befugt, die Prüfungstermine in eigener Zuständigkeit zu regeln. Beim Besuch von Hochschulen in der Türkei (dazu gehören auch die Lehrerbildungsinstitute, zum Beispiel Egitim Enstitüsü Yüksek Ögretmen Okulu) können die Ausführungen im Abschnitt 1.5 analog angewandt werden.
Die Hochschulausbildung endet bei vorzeitigem Abbruch mit dem Tag des Abbruchs. Hat die Hochschule bestätigt, dass der Student exmatrikuliert wurde, so ist formlos in türkischer Sprache anzufragen, wann die letzte Vorlesung besucht beziehungsweise die letzte Prüfung geschrieben wurde. Der Leistungsanspruch besteht dann nur bis zum Ende des Monats der Vorlesung beziehungsweise Prüfung.
Verfahren bei Weiter- beziehungsweise Wiedergewährung
Die Weiter- beziehungsweise Wiedergewährung hat bei Ausbildungstatbeständen in der Türkei grundsätzlich bis zum angegebenen Ende der Schulausbildung zu erfolgen. Als voraussichtliches Ende ist dabei stets der Monat Juni des betreffenden Jahres vorzugeben, auch wenn als Ausbildungsende September oder Oktober angegeben ist. Ein von der Schule angegebenes früheres Ende (zum Beispiel Mai) ist zu beachten.
Wird als Ausbildungsende das Wintersemester angegeben und ist das tatsächliche Vorlesungsende nicht bekannt, ist als voraussichtliches Ende der Januar vorzugeben.
Liegt das Ende der Ausbildung bei Bescheiderteilung bereits in der Vergangenheit oder in naher Zukunft, so darf eine Gewährung über das normale Ende des Schuljahres hinaus nur vorgenommen werden, wenn von der Schule bestätigt wurde, dass eine Nachholprüfung im September des betreffenden Jahres tatsächlich abgelegt worden ist. Eine vor dem Termin der Nachholprüfung ausgestellte Ausbildungsbescheinigung, die - mit oder ohne Hinweis auf eine noch abzulegende Nachholprüfung - ein Schulausbildungsende September oder Oktober des betreffenden Jahres enthält, genügt nicht.
Ist der Schüler ab Beginn des neuen Schuljahres „wartender Schüler“ und kann wegen zu geringem Zeitaufwand für die Schulausbildung die Waisenrente nur bis September weitergewährt werden, so ist im Weitergewährungsbescheid die Ablehnung für das neue Schuljahr damit zu begründen, dass kein regelmäßiger Schulbesuch mehr vorliegt.
Kontrollen
Wegen der Möglichkeit, dass die Schulausbildung vorzeitig beendet oder eine Nach- beziehungsweise Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird und der Schüler entweder die Schule verlässt oder ab Beginn des neuen Schuljahres „wartender Schüler“ wird, sind Kontrollen durchzuführen, und zwar beim Besuch von Gymnasien anfangs Juni eines jeden Jahres.
Ergibt eine Kontrolle, dass der Schüler eine Nach- beziehungsweise Wiederholungsprüfung abzulegen hat, ist die Waisenrente vorsorglich mit Ablauf des Monats, in dem diese Prüfung abgelegt wird (in der Regel September des betreffenden Jahres), einzustellen.
Der Mitteilung ist in diesen Fällen der Vordruck Ausbildungsbescheinigung mit dem Hinweis beizufügen, dass die Ausfertigung erst nach Beginn des neuen Schuljahres erfolgen soll.
Der Vordruck ist bezüglich der abzufragenden Schuljahre sachverhaltsbezogen zu ergänzen.
Grundsätzlich ist bei Anfragen für das neue Schuljahr darauf zu achten, dass ein Versand erst nach Beginn des neuen Schuljahres vorgenommen wird. Nur dann ist aus der zurückgesandten Schulbescheinigung auch ersichtlich, dass ein regulärer Schulbesuch vorliegt. Werden die Anfragen bereits vorher, zum Beispiel noch in der Ferienzeit versandt, kann aus einer vor dem September ausgestellten Bescheinigung nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob das neue Schuljahr auch tatsächlich angetreten wurde.
Grundsätzliches zur Berufsausbildung
Die Berufsausbildung in der Türkei wurde mit Wirkung ab 19.06.1986 neu geregelt. Mit dem neuen Gesetz über die Lehrlings- und Berufsausbildung Nr. 3308 wurde das frühere Berufsausbildungsgesetz Nr. 2089 vom 20.06.1977, das die Grundlage für eine behördlich überwachte Lehrlingsausbildung in Privatbetrieben geschaffen hat, außer Kraft gesetzt.
Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Lehrling beziehungsweise dessen Erziehungsberechtigten wird ein Lehrvertrag abgeschlossen, der vom Lehrlingsausbildungszentrum (Ciraklik Egitimi Merkezi) und der zuständigen Innung bestätigt wird. Zur Lehrlingsausbildung sind auch Mädchen zugelassen. Mädchen nehmen insbesondere in den Berufen Damenschneiderin und Elektronik an dieser Ausbildung teil.
Die Lehrlinge werden im privaten Ausbildungsbetrieb ganztägig praktisch ausgebildet und müssen einen Tag in der Woche am ergänzenden Berufsschulunterricht im Lehrlingsausbildungszentrum teilnehmen. Derartige Lehrverhältnisse sind als Berufsausbildung im Sinne des § 48 SGB 6 anzuerkennen, und zwar auch dann, wenn das Lehrlingsausbildungszentrum beziehungsweise der Ausbildungsberuf in den vorhandenen Listen nicht enthalten ist.
Als Nachweis sind der Lehrvertrag und eine Bestätigung des Lehrlingsausbildungszentrums über den Berufsschulbesuch erforderlich. Für die jährlichen Kontrollen ist der dafür vorgesehene Vordruck zu verwenden.
Das türkische Lehrlings- und Berufsausbildungsgesetzes Nr. 3308
In der Türkei gibt es mit dem Gesetz Nr. 3308 ein spezielles Gesetz für die Lehrlings- und Berufsausbildung. Dort sind auch bestimmte Grundregeln enthalten:
Die Ausbildung als Lehrling hat nach Vollendung des 13. beziehungsweise vor Beginn des 19. Lebensjahres zu beginnen. Die Ausbildung dauert je nach Ausbildungsberuf 3 bis 4 Jahre.
Der Lehrling hat nach Ende der Ausbildungszeit an der festgesetzten ersten Prüfung teilzunehmen. Die Gesellenprüfungen werden im Jahr dreimal, und zwar im Februar, Juni und September durchgeführt. Der Lehrvertrag ist mit dem Ende der ersten Gesellenprüfungsperiode, an der der Lehrling teilnehmen konnte, als aufgelöst anzusehen. Er wird jedoch bis zum Ende der zweiten Gesellenprüfungsperiode verlängert, wenn der Lehrling bei der ersten Prüfung den Gesellenbrief nicht erhalten konnte. Der jeweilige Prüfungstermin ist zu ermitteln.
Sozialversicherungsrechtlich besteht für die Lehrlinge Versicherungspflicht in der Unfall- und Krankenversicherung; die Beiträge hierfür übernimmt der Staat.
Es besteht jedoch keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, da die Auszubildenden nach Art. 11 den Rechtsstatus eines Schülers haben. Für den türkischen Versicherungsträger entspricht die Lehrlingsausbildung einer Schulausbildung in der Sekundarstufe, so dass Waisenrente bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres zusteht (VSB 1998, TOP 27 D).
Nichtzustandekommen einer Ausbildungsklasse
Kommt eine Ausbildungsklasse mangels ausreichender Bewerber nicht zustande, kann der Lehrling nach Weisung des Kultusministeriums trotzdem zugelassen werden. In diesen Fällen ist nach Möglichkeit ein Blockunterricht durchzuführen. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, so ist die Gesellenprüfung für den Auszubildenden, der den praktischen Teil im Ausbildungsbetrieb abgeschlossen hat, in einer geeigneten Form durchzuführen.
Besondere Regelung für Schüler der Industrie-, Berufs- und Handelsgymnasien
Eine weitere beziehungsweise neue Ausbildungsart, und zwar die so genannte „betriebliche Geschicklichkeitsausbildung“, wurde mit Art. 20 eingeführt.
Hiervon werden die ordentlichen Schüler des Industrie- und Berufsgymnasiums, des Berufsgymnasiums für Mädchen, des Berufsgymnasiums für Hotel- und Fremdenverkehr und des Handelsgymnasiums erfasst. Nach Art. 10 der VO für die Durchführung der betrieblichen Ausbildung beginnt die diesbezügliche Ausbildung ab der 10. Klasse. Die Schüler besuchen dann wöchentlich zwei Tage die Schule und drei Tage einen Betrieb, in welchem eine praxisnahe Ausbildung vermittelt wird.
Auch hier liegt generell Schul- beziehungsweise Berufsausbildung vor. Werden durch die Schule nur 2 Tage Schulbesuch bestätigt, ist bei der Schule anzufragen, ob daneben noch die praxisnahe Ausbildung erfolgt. Hinsichtlich der Kontrollen und des Bewilligungszeitraumes ist wie bei der Schulausbildung zu verfahren.
Meisterprüfung
Die Meisterprüfung kann ein Geselle dann ablegen, wenn er
- 3 Jahre als Geselle gearbeitet hat
und - daneben in der Regel außerhalb der Arbeitszeit abends die Meisterkurse erfolgreich besucht hat.
Ein Geselle, der in seinem Beruf eine Berufserfahrung von 5 Jahren nachweist, wird ebenfalls zur Meisterprüfung zugelassen.
Die Meisterkurse finden in der Regel im Lehrlingsausbildungszentrum statt.
Für eine Anerkennung als rentenrechtlich relevante Ausbildungszeit gilt derselbe Maßstab wie in Deutschland.
Private Lehrverhältnisse
Bei „Lehrverhältnissen“ in privaten Werkstätten oder Betrieben, bei denen der „Lehrvertrag“ - ohne Einschaltung eines Lehrlingsausbildungszentrums - nur zwischen dem Lehrherrn und dem Lehrling beziehungsweise seinem Erziehungsberechtigten abgeschlossen wurde oder bei denen nur eine formlose Bescheinigung des Lehrherrn vorliegt, dass der Lehrling bei ihm ein bestimmtes Handwerk erlernt, ist Berufsausbildung nach wie vor zu verneinen.
Sonstige Berufsausbildungen
Berufsausbildung wird für die einjährige Referendarausbildung für Rechtsanwälte anerkannt. Nach Auskunft der Rechtsanwaltskammer Ankara können die Referendare während der Referendarzeit keine Beschäftigung nebenbei ausüben und kein Gehalt beziehen. Zeit und Arbeitskraft werden durch die Ausbildung überwiegend in Anspruch genommen.
Gleiches gilt für die Berufsausbildung zum Buchhalter, freien Steuerberater und ähnlichen Berufen i. S. des Gesetzes Nr. 3568. Die Dauer der praktischen Ausbildung ist dabei abhängig vom jeweiligen Schulabschluss. Sie beträgt bei
- Hochschulabschluss (Lizenzstudium) 2 Jahre,
- Abschluss einer Berufshochschule (Vorlizenz) 4 Jahre,
- Abschluss eines Gymnasiums (Lisesi) 6 Jahre.
Übersetzungshilfe für türkische Schulbescheinigungen
Schulen, Hochschulen
Acik Ögretim Fakültesi: Acik Ögretim Lisesi: | Fakultät für Fernstudium Ferngymnasium |
Aksam Lisesi: | Abendgymnasium |
Aksam Sanat Okulu: | Abendhandwerksschule |
Aksam Ticaret Lisesi: | Abendhandelsgymnasium |
Anadolu Lisesi: | Anatolisches Gymnasium |
Askeri Lise: | Militärgymnasium |
Beklemeli Ögrenci: Ciraklik Egitimi Merkezi: Dershane/-si: Ekstern ögretim: | Wartende/-r Schüler/-in Lehrlingsbildungszentrum Unterrichtsstätte Externstudium |
Endüstri Meslek Lisesi: | Industrie-Berufsgymnasium |
Fen Bilimleri Merkezi: | eine der privaten Unterrichtsstätten zur Vorbereitung auf die Hochschulaufnahmeprüfung |
Halk Egitim Merkezi: Harp Okulu: Hazirlik Sinifi: Hemsirelik Meslek Yüksekokulu: | Volksbildungszentrum Kriegsschule Vorbereitungsklasse Krankenschwesterausbildungsanstalt |
Ilkokul: | Grundschule, Primarschule 1. bis 5. Klasse |
Ilkögretimokulu: | Volksschule, Primarschule 1. bis 8. Klasse |
Imam Hatip Lisesi: | Priester- und Vorbeter-Gymnasium |
Kiz Olgunlasma Enstitüsü: | Mädchenreifeinstitut |
Kredi Sistemi: | Kreditsystem |
Lisans: | Lizenz |
Lise: | Gymnasium, Sekundarschule, Lyzeum |
Meslek Lisesi: | Berufsgymnasium |
Meslek Yüksekokulu: | Berufshochschule |
Önlisans: Okuldisi egitim/ögrenim: Olgunlasma Enstitüsü: Ordu Okulu: Ortaokul: | Vorlizenz Externausbildung/-studium Reifeinstitut Militärschule Primarschule 6 bis 8. Klassen |
Pratik Kiz Sanat Okulu: Saglik Meslek Yüksekokulu: | Die Praktische Mädchenhandwerks/-berufsschule Berufshochschule für Gesundheitsberufe |
Ticaret Lisesi: | Handelsgymnasium |
Üniversite: | Universität |
Üniversiteye Hazirlik Kurslari: | Vorbereitungsklasse auf die Hochschulaufnahmeprüfung |
Yükseklisans: | Oberlizenz |
Yüksekokul: | Hochschule |
Fakülteler: | Fakultäten: |
Basin Yayin Yüksekokulu: | Hochschule für Journalistik und Publizistik |
Beden Egitimi ve Spor Bölümü: | Fachbereich Leibeserziehung und Sport |
Deniz Harp Okulu: | Marinekriegsschule |
Dil ve Tarih Cografya Fakültesi: | Fakultät für Sprachen und Geschichte-Geographie |
Dis Hekimligi Fakültesi: | Zahnmedizinische Fakultät |
Eczacilik Fakültesi: | Fakultät für Arzneikunde |
Egitim Fakültesi: | Erziehungswissenschaftliche Fakultät |
Fen Bilimleri Enstitüsü: | Naturwissenschaftliches Institut (meist Oberlizenz) |
Fen Fakültesi: | Naturwissenschaftliche Fakultät |
Hukuk Fakültesi: | Juristische Fakultät |
Iktisadi Idari Bilimler Fakültesi: | Volkwirtschaftslehre/Verwaltungswissenschaften |
Ilahiyat Fakültesi | Theologische Fakultät |
Maden Fakültesi: | Fakultät für Bergbau |
Maliye Fakültesi: | Fakultät für Finanzen |
Mühendislik Mimarlik Fakültesi: | Fakultät für Ingenieur- und Architektur |
Orman Fakültesi: | Forst |
Otelcilik ve Turizm Yüksekokulu: | Hotellerie und Tourismus |
Sosyal Bilimler Enstitüsü: | Institut für Sozialwiss. (Oberlizenz) |
Ticaret Turizm Ögretmen Okulu: | Lehrerschule für Handel und Tourismus |
Tip Fakültesi: | Medizinische Fakultät |
Veteriner Fakultesi: | Veterinärfakultät |
Hochschulen in Nordzypern | |
Dogu Akdeniz Universitesi (Adnesi P.K. 95 Gazi Magosa) | Universität des Östlichen Mittelmeeres (Famagusta, Nordzypern) |
Lefke Üniversitesi | Universität von Lefke |
Yakin Dogu Üniversitesi | Universität des Mittleren Ostens |
Beispiel 1: Beginn und Ende der Schulausbildung
(Beispiel zu Abschnitt 1.3) | |
Ende des Schuljahrs | 30.06.2019 |
Der Schüler hat in 2 Fächern nicht bestanden. | |
Nachprüfung bestanden am | 16.09.2019 |
Lösung: | |
Waisenrentenanspruch besteht bei der Abschlussklasse bis | 30.09.2019 |
Wird die Schule weiter besucht, erfolgt lückenlose Weitergewährung. | |
Beispiel 2: Beginn und Ende der Schulausbildung
(Beispiel zu Abschnitt 1.3) | |
Ende des Schuljahrs | 30.06.2019 |
Der Schüler hat in 2 Fächern nicht bestanden. Die Nachprüfung wird ebenfalls nicht bestanden, daher wartender Schüler im Schuljahr 2019/2020. Der Schüler nimmt nur in den zwei nicht bestandenen Fächern am Unterricht teil. | 16.09.2019 |
Wiederholungsprüfung und im Anschluss wieder normaler Schulbesuch | September 2020 |
Lösung: | |
Der Anspruch auf Waisenrente besteht bis | 30.09.2019 |
Sofern der Antrag auf Weitergewährung rechtzeitig gestellt wird, kann Waisenrente weitergezahlt werden ab | 01.10.2020 |
In der Zeit von Oktober 2019 bis September 2020 besteht kein Anspruch, da Zeit und Arbeitskraft des Schülers nicht überwiegend in Anspruch genommen werden. | |