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Organisation der Sozialversicherung Slowakei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand29.04.2015
Version001.01

Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung

Die Sozialversicherungsanstalt (Sociálna Poistovna) wurde am 01.11.1994 durch das Gesetz Nr. 274/1994 über die Sozialversicherungsanstalt gegründet und als eine Institution des öffentlichen Rechts mit der Ausführung der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung beauftragt. Diese Aufgaben übernahm sie von ihrer Vorgängerin, der Nationalen Versicherungsanstalt. Am 01.04.2002 übernahm sie zusätzlich die Aufgaben der Unfallversicherung.

Seit dem 01.01.2004 werden die Belange für das System der Sozialversicherung in der Slowakei durch das Gesetz Nr. 461/2003 zur Sozialversicherung geregelt. Seitdem ist die Sozialversicherungsanstalt neben der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung auch für die Arbeitslosen- und die sogenannte Garantieversicherung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zuständig. Die Befugnisse im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit und der Garantieversicherung übernahm die Sozialversicherungsanstalt vom Nationalen Arbeitsamt. Die Sozialversicherungsanstalt gewährt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, wobei die Registrierung der Arbeitsuchenden durch das Zentralamt für Arbeit, Soziales und Familie durchgeführt wird.

Am 01.01.2005 übernahm die Sozialversicherungsanstalt bezogen auf das kapitalgedeckte Rentenansparsystem (siehe Abschnitt 2.2) zudem die Aufgaben der Abführung und Weiterleitung der Beiträge an die privaten Fondsgesellschaften sowie der Registrierung der Verträge.

Das Gesetz Nr. 461/2003 zur Sozialversicherung regelt die Belange aller Arbeitnehmer und Selbständigen, mit Ausnahme bestimmter Personengruppen (insbesondere Beschäftigter staatlicher Institutionen).

Organisation der Rentenversicherung

Die Rentenversicherung in der Slowakei wurde seit 2004 grundlegend reformiert. Sie besteht aus drei Säulen. Neben der „gesetzlichen Rentenversicherung" (siehe Abschnitt 2.1) existieren mit dem „kapitalgedeckten Rentenansparsystem“ (siehe Abschnitt 2.2) und der „freiwilligen kapitalgedeckten Versicherung“ (siehe Abschnitt 2.3) noch zwei weitere Alterssicherungssysteme.

Für bestimmte Personengruppen bestehen zudem Sondersysteme (siehe Abschnitt 2.4).

Die gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung der Slowakei ist ein öffentlich-rechtliches Sicherungssystem. Bei dieser sogenannten ersten Säule der Rentenversicherung handelt es sich um eine gesetzliche Grundrentenversicherung. Versichert sind vor allem Beschäftigte und Selbständige. Renten können sowohl Versicherte im Alter sowie bei Erwerbsminderung als auch deren Hinterbliebene erhalten (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Slowakei, Abschnitt 2).

Finanziert werden die Leistungen nach dem Umlageverfahren. Die Beiträge werden überwiegend vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Bei den versicherten Personen wegen Kinderbetreuung und Beziehern eines Pflegegeldes übernimmt der Staat die Beitragszahlung. Versicherungspflichtige Selbständige müssen ihre Beiträge selbst tragen.

Die Anschrift der slowakischen Sozialversicherungsanstalt lautet:

Sociálna Poištovna, ústredie

Ulica 29 augusta. 8 - 10

81363 BRATISLAVA 1

SLOWAKISCHE REPUBLIK

Weiterführende Informationen enthält die Internetseite der Sociálna poistovna (www.socpoist.sk).

Das kapitalgedeckte Rentenansparsystem

Das kapitalgedeckte Rentenansparsystem als zweite Säule der Rentenversicherung ist ein zusätzliches Sicherungssystem. Es wird von privaten Fondsgesellschaften durchgeführt und soll die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzen, damit die Versicherten im Alter sowie deren Hinterbliebene einen angemessenen Lebensstandard erreichen können. Leistungen bei Erwerbsminderung sind nicht vorgesehen.

Die zweite Säule der Rentenversicherung wurde am 01.01.2005 eingeführt. Sie war ursprünglich für alle Arbeitnehmer, die zuvor nicht rentenversichert waren, obligatorisch. Personen, die bereits zuvor rentenversichert waren, mussten bis zum Juli 2006 entscheiden, ob sie neben der bisherigen gesetzlichen Rentenversicherung (erste Säule) zusätzlich dem kapitalgedeckten Rentenansparsystem beitreten.

Seit 2010 ist ein Eintritt in die zweite Säule freiwillig. Arbeitnehmer, die vor 2010 schon in der zweiten Säule angemeldet waren, konnten für einen begrenzten Zeitraum aus dieser Versicherung austreten. Danach war ein Austritt aus dem kapitalgedeckten Rentenansparsystem nicht mehr möglich.

Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und von der Sozialversicherungsanstalt an die privaten Fondsgesellschaften weitergeleitet.

Die freiwillige kapitalgedeckte Versicherung

Die freiwillige kapitalgedeckte Versicherung ist ebenfalls ein privatrechtlich organisiertes Sicherungssystem, das von privaten Fondsgesellschaften durchgeführt wird. Die Mitgliedschaft in diesem als dritte Säule der Alterssicherung bezeichneten System ist freiwillig. Es soll die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem kapitalgedeckten Rentenansparsystem ergänzen.

Sondersysteme für bestimmte Personengruppen

Für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel Mitglieder des Polizeikorps, des Nachrichtendienstes, des Staatsschutzes, des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher, der Eisenbahnpolizei, der freiwilligen Feuerwehr, des Bergrettungsdienstes, der Zollbeamten und Berufssoldaten bestehen besondere Versorgungssysteme mit eigenen gesetzlichen Regelungen.

Aus diesen Sondersystemen besteht bei Erfüllung der geforderten Mindestversicherungszeit Anspruch auf Rente aufgrund der geleisteten Dienstjahre. Bei Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit erhalten diese Personen eine Rente aus dem allgemeinen System der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2.1). Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine Rente aus beiden Systemen zu erhalten.

Weiterführende Informationen enthält die GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Slowakei: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Slowakei, Abschnitt 3.

Systeme, die vom Europarecht erfasst werden

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen (siehe Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004) die Rechtsvorschriften bekannt, für die das Europarecht entsprechend Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt.

In Bezug auf die Slowakei werden aus dem Bereich der Rentenversicherung erfasst:

  • die gesetzliche Rentenversicherung (Abschnitt 2.1),
  • das kapitalgedeckte Rentenansparsystem (Abschnitt 2.2) und
  • die Sondersysteme für bestimmte Personengruppen (Abschnitt 2.4).

Systeme, die nicht vom Europarecht erfasst werden

Nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des Europarechts fällt die freiwillige kapitalgedeckte Versicherung (Abschnitt 2.3).

Zwischenstaatliches Verfahren

Das zwischenstaatliche Verfahren ist stets mit der slowakischen Sozialversicherungsanstalt (siehe Abschnitt 2.1) durchzuführen.

Dies gilt auch für Personen, die von den Sonderversorgungssystemen erfasst werden. Obwohl die Sozialversicherungsanstalt für diese Sonderrenten nicht zuständig ist, nimmt sie bei Anwendung des Europarechts die Funktion einer Verbindungsstelle wahr.

Wird ein ausländischer Versicherungsverlauf ausgestellt, so werden darin auch die Zeiten aus den Sondersystemen bescheinigt. Wenn die Wartezeit im Sondersystem und im allgemeinen System erfüllt ist, werden dem deutschen Träger zwei Versicherungsverläufe übersandt.

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