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Rechtsgrundlagen Philippinen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand29.03.2018
Version001.01

Rechtsgrundlagen

Die Beziehungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen der Republik der Philippinen und der Bundesrepublik Deutschland werden durch folgende Rechtsgrundlagen geregelt:

  • Abkommen über Soziale Sicherheit vom 19.09.2014 sowie Schlussprotokoll und Durchführungsvereinbarung (vergleiche Abschnitt 2),
  • Verwaltungsvereinbarung vom 10.06.2015 (vergleiche Abschnitt 3).

Diese Gemeinsame Rechtliche Anweisung soll einen Überblick über den Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander geben.

Sozialversicherungsabkommen

Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit“ (SVA-Philippinen) vom 19.09.2014 (BGBl. 2015 II S. 419) ist am 01.06.2018 in Kraft getreten. Mit dem Abkommen in Kraft getreten sind gleichzeitig

  • das „Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit“ (Schlussprotokoll zum SVA-Philippinen) und
  • die „Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 19.09.2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit“ (DV zum SVA-Philippinen).

Das Schlussprotokoll sowie die Durchführungsvereinbarung sind Bestandteile des Abkommens.

Das SVA-Philippinen regelt die Beziehungen der Republik der Philippinen und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Rentenversicherung, der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte (Art. 2 SVA-Philippinen). Die Systeme der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich nicht vom Abkommen erfasst.

Das Abkommen ist ein sogenanntes „offenes Abkommen“, da es auf alle Personen Anwendung findet, die sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zu einem oder beiden Vertragsstaaten haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 3 SVA-Philippinen). Es regelt für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere die Versicherungspflicht bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat, die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb, den Leistungsexport, die Gleichstellung der Anträge sowie die gegenseitige Unterstützung bei der Erstellung ärztlicher Gutachten. Das Schlussprotokoll und die Durchführungsvereinbarung ergänzen die Regelungen des Abkommens.

Näheres zu den Regelungen des Abkommens und des Schlussprotokolls kann der GRA zu Übersicht zum SVA-Philippinen, oder den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu den einzelnen Vorschriften entnommen werden.

Näheres zu den Regelungen der Durchführungsvereinbarung kann der GRA zu Übersicht DV zum SVA-Philippinen entnommen werden.

Verwaltungsvereinbarung

Die "Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 19.09.2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit“ (VV zum SVA-Philippinen) wurde am 10.06.2015 unterzeichnet. Sie ist am gleichen Tag wie das Abkommen, am 01.06.2018, in Kraft getreten.

Die Verwaltungsvereinbarung ergänzt die Regelungen des Abkommens (vergleiche Abschnitt 2). Sie regelt insbesondere das Einreichen und Bearbeiten der Anträge, das Zahlverfahren, das Verfahren über die Kontrolle sowie die gegenseitige Benachrichtigung der deutschen und philippinischen Träger über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen sowie über den Ausgang des Leistungsverfahrens.

Näheres zu den Regelungen der Verwaltungsvereinbarung kann der GRA zu Übersicht VV zum SVA-Philippinen, entnommen werden.

VO (EG) Nr. 883/2004 sowie weitere Sozialversicherungsabkommen

Nach Art. 10 Abs. 3 SVA-Philippinen berücksichtigen der deutsche und der philippinische Träger - soweit erforderlich - auch Versicherungszeiten einer Person, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, mit dem beide Staaten ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben. Dies gilt auch für Versicherungszeiten, die in einem Staat zurückgelegt worden sind, in dem die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, sofern die Republik der Philippinen mit dem betreffenden Staat ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

Mit folgenden Ländern haben beide Staaten ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:

  • Kanada und
  • Quebec.

Mit folgenden Ländern, in denen die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, hat die Republik der Philippinen ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:

  • Belgien,
  • Frankreich,
  • Niederlande,
  • Österreich,
  • Schweiz,
  • Spanien und
  • Vereinigtes Königreich.

Die Regelung des Art. 10 Abs. 3 SVA-Philippinen wird durch Nr. 8 Buchst. a SP zum SVA-Philippinen erweitert. Danach berücksichtigt der deutsche Träger nach Nummer 8 Buchstabe a Schlussprotokoll zum SVA-Philippinen - soweit erforderlich - auch die Versicherungszeiten aller anderen Staaten, in denen die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist und mit denen die Republik der Philippinen kein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob für die betreffende Person auch tatsächlich die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet.

Siehe hierzu die GRA zu Art. 10 SVA-Philippinen.

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