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Art. 17 SVA-Philippinen: Gleichstellung von Anträgen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand28.03.2018
Rechtsgrundlage

Art. 17 SVA-Philippinen

Version001.01

Inhalt der Regelung

Art. 17 SVA-Philippinen regelt die Wirkung von Anträgen.

Nach Absatz 1 gelten Leistungsanträge nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, die bei einem Träger im anderen Vertragsstaat eingegangen sind, bei dem Träger des ersten Vertragsstaats als gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge, Erklärungen, Auskünfte und Rechtsbehelfe entsprechend (siehe Abschnitt 2).

Absatz 2 verpflichtet die Träger, bei ihnen eingegangene Anträge, Erklärungen, Auskünfte und Rechtsbehelfe der Berechtigten unverzüglich an die zuständigen Stellen des jeweils anderen Vertragsstaats weiterzuleiten (siehe Abschnitt 8).

Nach Absatz 3 stehen die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gestellten Leistungsanträge einander gleich, wenn der Antrag erkennen lässt, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zurückgelegt worden sind (siehe Abschnitt 3). Die Feststellung einer Leistung wegen Alters im anderen Vertragsstaat kann auf Antrag des Berechtigten aufgeschoben werden (siehe Abschnitt 4).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Fristwahrung auch bei Antragstellung in den Philippinen

Nach Art. 17 Abs. 1 SVA-Philippinen kann ein deutscher Leistungsantrag fristwahrend auch bei einem Träger in den Philippinen eingereicht werden.

Der Antrag auf eine deutsche Leistung wird dann so behandelt, als wäre er am gleichen Tag beim zuständigen deutschen Leistungsträger gestellt worden. Entsprechendes gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen, Auskünfte und Rechtsbehelfe.

Gleichstellung der Anträge

Ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats gilt nach Art. 17 Abs. 3 SVA-Philippinen auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung des anderen Vertragsstaats, wenn der Antrag oder sonstige Unterlagen (zum Beispiel aus einem früheren Kontenklärungsverfahren) erkennen lassen, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zurückgelegt worden sind.

Die Antragsgleichstellung entfaltet nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 letzter Halbs. SVA-Philippinen nur dann Rechtswirkungen, wenn aus dem Antrag erkennbar ist, dass auch im anderen Vertragsstaat Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind.

Bei einem Antrag auf deutsche Rente muss daher die Frage nach philippinischen Versicherungszeiten positiv beantwortet beziehungsweise philippinische Versicherungszeiten in anderen geeigneten Unterlagen (beispielsweise durch Erwähnung im Beschäftigungsverlauf) geltend gemacht worden sein.

Bei einem Antrag auf philippinische Leistungen müssen deutsche Versicherungszeiten angegeben beziehungsweise geltend gemacht worden sein.

Macht der Berechtigte allerdings die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten erst im weiteren Verlauf beziehungsweise nach Abschluss des Rentenverfahrens geltend, kann grundsätzlich erst der Tag der Geltendmachung dieser Zeiten als Antrag auf eine Rentenleistung des anderen Vertragsstaats angesehen werden.

Die in Art. 17 Abs. 3 SVA-Philippinen geregelte Antragsgleichstellung gilt auch, wenn der philippinische Träger den dort eingegangenen Antrag nicht oder erst verspätet weiterleitet, sofern der Berechtigte im philippinischen Rentenantrag deutsche Versicherungszeiten angegeben hat. Die Feststellung der deutschen Rente wird dann unter Berücksichtigung des Tages der Antragstellung auf die philippinische Rente vorgenommen.

Auslegung der in Deutschland gestellten Rentenanträge

Ein in Deutschland gestellter Rentenantrag auf Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung gilt unter Maßgabe von Abschnitt 3 als Antrag auf eine entsprechende philippinische Leistung. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt, der nach § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet wird, so gilt dieser unter Maßgabe von Abschnitt 3 als Antrag auf eine philippinische Erwerbsminderungsrente.

Aufschieben der Feststellung einer Leistung

Die Antragsgleichstellung tritt Kraft gesetzlicher Regelung ein. Der Antragsteller kann jedoch nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 SVA-Philippinen die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Ansprüche auf Leistungen wegen Alters aufschieben (Antragsbeschränkung).

Durch diese Vorschrift hat der Antragsteller bei Altersrenten (in Verbindung mit Hinzuverdienst und Rentenabschlägen) sowohl in Deutschland als auch in den Philippinen die Möglichkeit, die Renten zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu beziehen.

Antragstellung im Drittstaat

Hält sich der Antragsteller außerhalb Deutschlands oder der Philippinen auf, so kann er den Antrag auf eine deutsche Rente auch wirksam bei einer dortigen amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland einreichen (siehe GRA zu § 16 SGB I, Abschnitte 3 und 3.3).

Stellt der Berechtigte einen Rentenantrag auf Leistungen eines Staates, mit dem die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Europarechts oder eines Abkommens über Soziale Sicherheit verbunden ist, und ist darin die Antragsgleichstellung vorgesehen, so wirkt diese Gleichstellung im Ergebnis auch im Rahmen des SVA-Philippinen (sogenannte multilaterale Antragsgleichstellung).

Siehe Beispiel 1

Steht im Einzelfall ein außerhalb Deutschlands oder der Philippinen gestellter Rentenantrag in Anwendung des Europarechts oder eines anderen zweiseitigen Abkommens einem in Deutschland gestellten Antrag gleich, wird den philippinischen Trägern dieses Antragsdatum mitgeteilt, vorausgesetzt es handelt sich um das früheste Antragsdatum.

Verfahren

Die Rentenversicherungsträger der beiden Vertragsstaaten sind nach Art. 17 Abs. 2 SVA-Philippinen in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 VV zum SVA-Philippinen verpflichtet, bei ihnen gestellte Leistungsanträge umgehend an den ausländischen Träger weiterzuleiten. Dieser entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer entsprechenden Leistung vorliegen und eröffnet dem Antragsteller durch seine Entscheidung den nationalen Rechtsweg.

Wird ein Antrag auf eine deutsche Rente gestellt und ist den Angaben des Berechtigten zu entnehmen, dass auch philippinische Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind, ist das zwischenstaatliche Rentenverfahren einzuleiten (siehe GRA zu Übersicht VV zum SVA-Philippinen, Abschnitt 4.2.1).

Altfälle

Wurde der Rentenantrag noch vor dem Inkrafttreten des Abkommens gestellt und liegen Erkenntnisse über mögliche philippinische Versicherungszeiten vor, so wird das zwischenstaatliche Verfahren aufgenommen, wenn das deutsche Rentenverfahren noch nicht bindend abgeschlossen ist. Für bereits abgeschlossene Verfahren sieht Art. 23 Abs. 5 SVA-Philippinen das Recht der Neufeststellung auf Antrag vor (siehe GRA zu Art. 23 SVA-Philippinen).

Anträge, Erklärungen, Auskünfte und Rechtsbehelfe

Die Regelung des Art. 17 Abs. 1 S. 1 SVA-Philippinen über die Gleichstellung der Antragstellung und die daraus resultierende wirksame und fristwahrende Antragstellung im anderen Vertragsstaat gilt auch für sonstige Anträge sowie Erklärungen, Auskünfte und Rechtsbehelfe entsprechend (Art. 17 Abs. 1 S. 2 SVA-Philippinen). Der Eingang eines Rechtsbehelfs bei einem Träger des einen Vertragsstaats steht damit dem Eingang eines Rechtsbehelfs bei dem Träger des anderen Vertragsstaats gleich.

Anträge, Erklärungen, Auskünfte und Rechtsbehelfe sind nach Art. 17 Abs. 2 SVA-Philippinen von der Stelle eines Vertragsstaats, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats weiterzuleiten.

Beispiel 1: Antragstellung im Drittstaat

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Japan
Versicherungszeiten behauptet/angegeben in Deutschland, Japan und in den Philippinen

Antrag auf Regelaltersrente nach dem deutsch-japanischen Sozialversicherungsabkommen bei dem japanischen Träger am 05.07.2016.

Eingang des gleichgestellten Antrages auf Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung am 23.10.2016.

Lösung:

Antragsdatum für das deutsch-philippinische Abkommen ist auch der 05.07.2016.

Gesetz zu dem Abkommen vom 19.09.2014

Inkrafttreten: 10.04.2015 (Gesetz), 01.06.2018 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 2015 S. 419 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 17 SVA-Philippinen sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.06.2018 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 17 SVA-Philippinen