Art. 16 SVA-Philippinen: Bekanntgabe von Schriftstücken und Amtssprachen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung |
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Stand | 07.08.2019 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
Inhalt der Regelung
Art. 16 SVA-Philippinen regelt, in welcher Sprache die Träger untereinander oder mit Dritten verkehren (Absatz 1), in welcher Art und Weise die Zustellung von Bescheiden oder sonstigen Schriftstücken erfolgt (Absatz 2) und dass die Träger Eingaben und Urkunden nicht zurückweisen dürfen, wenn sie in einer der genannten Amtssprachen abgefasst sind (Absatz 3).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 9 Abs. 1 VV zum SVA-Philippinen
Nach dieser Vorschrift verwenden die Träger zur gegenseitigen Unterrichtung und zur Bearbeitung der Anträge vereinbarte zweisprachige Formblätter. - § 19 Abs. 1 S. 1 SGB X
Die Vorschrift bestimmt deutsch als Amtssprache im Verwaltungsverfahren. - § 65 SGB X
Die Vorschrift regelt die Zustellung.
Amtssprachen
Nach Art. 16 Abs. 1 SVA-Philippinen verkehren die deutschen und philippinischen Träger untereinander sowie mit am Verfahren beteiligten Dritten jeweils in ihrer Amtssprache.
Für das deutsche Verwaltungsverfahren legt § 19 Abs. 1 S. 1 SGB X fest, dass die Amtssprache Deutsch ist. Die Amtssprache in den Philippinen ist Filipino und Englisch.
Gleichwohl dürfen die Träger der Vertragsstaaten nach Art. 16 Abs. 3 SVA-Philippinen ihnen vorgelegte Eingaben und Urkunden nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind. Dies gilt sowohl für die Eingaben und Urkunden Dritter als auch für den gegenseitigen Schriftverkehr der deutschen und philippinischen Träger. Erforderliche Übersetzungen müssen die Träger auf eigene Kosten veranlassen (siehe GRA zu § 19 SGB X, Abschnitt 4).
Zustellung
Nach Art. 16 Abs. 2 SVA-Philippinen können einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat Bescheide oder sonstige Schriftstücke unmittelbar - ohne Einschaltung der Verbindungsstelle - durch einfachen Brief bekannt gegeben werden (siehe auch GRA zu § 65 SGB X, Abschnitt 8.2). Lediglich in den Fällen, in denen
- es sich auf Grund der Tragweite des Verwaltungsaktes um zustellungsbedürftige Bescheide handelt (siehe hierzu GRA zu § 65 SGB X, Abschnitte 3 und 8.2) oder
- aus Gründen der Beweissicherung im Einzelfall eine förmliche Bekanntgabe in Form der Zustellung geboten scheint (etwa wegen des Empfängers, des Poststücks oder des besonderen Postwegs),
erfolgt die Zustellung von Bescheiden mittels Einschreiben mit Rückschein.
Die Zustellung von Bescheiden über die deutsche Vertretung in den Philippinen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen zum Beispiel eine Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein nicht möglich oder sinnvoll ist.
Gesetz zu dem Abkommen vom 19.09.2014 |
Inkrafttreten: 10.04.2015 (Gesetz), 01.06.2018 (Abkommen) Quelle: BGBl. II 2015 S. 419 ff. |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 16 SVA-Philippinen sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.06.2018 in Kraft getreten.