Leistungen der Rentenversicherung Nordmazedonien
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Redaktionelle Überarbeitung wegen der Änderung des Staatsnamens in Nordmazedonien. s.o. |
Stand | 06.05.2019 |
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Version | 002.00 |
- Allgemeines
- Leistungen der nordmazedonischen umlagefinanzierten Renten- und Invalidenversicherung
- Rentenberechnung
- Mindest- und Höchstrenten
- Rentenzahlung
- Rentenanpassung
- Sterbegeld
Allgemeines
In dieser GRA werden die Leistungen der gesetzlichen nordmazedonischen umlagefinanzierten Renten- und Invalidenversicherung (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Nordmazedonien, Abschnitt 2) beschrieben.
Auf die kapitalgedeckte nordmazedonische (Pflicht-)Rentenversicherung und die freiwillige zusätzliche Alterssicherung auf Grundlage des individuellen Kapitalsparens wird nicht weiter eingegangen, da diese nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 SVA-Nordmazedonien nicht vom sachlichen Geltungsbereich des SVA-Nordmazedonien erfasst werden und bei Anwendung des SVA-Nordmazedonien für die Deutsche Rentenversicherung nicht von Bedeutung sind.
Die gesetzliche Grundlage für die nordmazedonische umlagefinanzierte Rentenversicherung ist das Gesetz über die Renten- und Invalidenversicherung Nr. 08-4708/1 vom 27.12.1993, in Kraft getreten am 01.01.1994.
Die folgenden Informationen sollen nur einen allgemeinen Überblick geben. Die Angaben sind unverbindlich und können nicht zur Grundlage von Beratungen der Versicherten gemacht werden. Über die Ansprüche auf nordmazedonische Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige Rentenversicherungsträger der Republik Nordmazedonien.
Leistungen der nordmazedonischen umlagefinanzierten Renten- und Invalidenversicherung
Das Gesetz über die Renten- und Invalidenversicherung sieht folgende Leistungen vor:
- Invaliditätsrente, berufliche Rehabilitationsmaßnahmen und Beihilfen bei körperlicher Schädigung (siehe Abschnitt 2.1),
- Altersrente (siehe Abschnitt 2.2),
- Hinterbliebenenrente (siehe Abschnitt 2.3).
Hat ein Berechtigter Anspruch auf eine Versicherten- und eine Hinterbliebenenrente wird nur eine der beiden Renten gezahlt. Der Berechtigte kann wählen, welche Rente gezahlt wird.
Beachte:
Ein Anspruch auf eine nordmazedonische Rente besteht regelmäßig nur, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Dabei steht dem Anspruch auch eine in Deutschland ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entgegen. Der Rentenanspruch entfällt, wenn nach Beginn der nordmazedonischen Rente eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Auch eine in Deutschland ausgeübte geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung schließt die nordmazedonische Rentenzahlung aus. Eine Tätigkeit auf Honorarbasis oder im Rahmen eines Werkvertrags ist dagegen unschädlich. Dies gilt aber nur, wenn diese Tätigkeiten in Nordmazedonien ausgeübt werden.
Invaliditätsrente
Das nordmazedonische Recht unterscheidet zwei Kategorien der Invalidität. Die Invalidität kann Folge einer Arbeitsunfähigkeit, eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder auch eines Freizeitunfalls sein.
Invalidität der Kategorie I liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten im Vergleich zu einem gesunden Versicherten mit gleicher oder ähnlicher Ausbildung auf Dauer um mehr als 80% gemindert ist.
Invalidität der Kategorie II liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Vergleich zu einem gesunden Versicherten mit gleicher oder ähnlicher Ausbildung auf Dauer um mehr als 50% und bis zu 80% gemindert ist.
Invaliditätsrenten können aus medizinischen Gründen zeitlich befristet werden. Mit Ablauf der Befristung erfolgt eine Überprüfung des Rentenanspruchs.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente sind erfüllt, wenn
- bei Eintritt der Invalidität nach Vollendung des 45. Lebensjahres mindestens 12 Jahre Versicherungszeiten vorhanden sind,
- bei Eintritt der Invalidität nach Vollendung des 37. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 45. Lebensjahres in der Zeit nach Vollendung des 20. Lebensjahres (bei Studenten: des 26. Lebensjahres) bis zum Eintritt der Invalidität mindestens 40% der Gesamtarbeitszeit mit Versicherungszeiten belegt sind,
- bei Eintritt der Invalidität nach Vollendung des 30. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 37. Lebensjahres in der Zeit nach Vollendung des 20. Lebensjahres (bei Studenten: des 26. Lebensjahres) bis zum Eintritt der Invalidität mindestens 30% der Gesamtarbeitszeit mit Versicherungszeiten belegt sind,
- bei Eintritt der Invalidität nach Vollendung des 25. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 30. Lebensjahres mindestens 12 Monate Versicherungszeiten vorhanden sind,
- bei Eintritt der Invalidität nach Vollendung des 20. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres mindestens 9 Monate Versicherungszeiten vorhanden sind,
- bei Eintritt der Invalidität vor Vollendung des 20. Lebensjahres mindestens 6 Monate Versicherungszeiten vorhanden sind.
Beruht die Invalidität auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit reicht 1 Tag Versicherungszeit aus.
Besondere Voraussetzungen gelten für Versicherte, die beispielsweise als Schüler, Student, Häftling, Umschüler, Katastrophenhelfer, Teilnehmer von Sport- und Kulturveranstaltungen oder im Rahmen der Ausübung von Verteidigungspflichten einen "Arbeitsunfall" erlitten haben.
Berufliche Rehabilitation
Versicherte, bei denen dem Grunde nach Invalidität der Kategorie II vorliegt und die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können eine berufliche Rehabilitation erhalten, um sie zu befähigen, einen anderen Beruf in Vollzeit ausüben zu können.
Versicherte, die an einer beruflichen Rehabilitation teilnehmen, erhalten ab Eintritt der Invalidität bis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung eine Geldleistung, die einer Invaliditätsrente entspricht. Findet der Versicherte nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme keine Beschäftigung, wird die Leistung längstens für 12 Monate nach Ende der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme gezahlt.
Beihilfe bei körperlicher Schädigung
Versicherte haben Anspruch auf eine Beihilfe bei körperlicher Schädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Schädigung versichert waren und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente (siehe Abschnitt 2.1) erfüllen. Die Höhe wird unter Berücksichtigung des Umfangs der körperlichen Schädigung ausgehend vom nordmazedonischen Durchschnittseinkommen ermittelt.
Altersrente
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben und die Wartezeit von 15 Jahre erfüllen. Männer erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 64. Lebensjahres und Frauen mit Vollendung des 62. Lebensjahres.
Die Altersgrenze wird für Männer und Frauen herabgesetzt, sofern für die Berechtigten Zeiten in erhöhtem Umfang zu berücksichtigen sind. Solche Zeiten werden bei bestimmten Berufsgruppen angerechnet, die besonders anstrengende oder gefährliche Tätigkeiten ausüben (zum Beispiel Bergleute oder Polizisten).
Der Beginn der Altersrente kann bei Männern bis zum 67. Lebensjahr und bei Frauen bis zum 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden.
Hinterbliebenenrente
Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben
- Witwen, Witwer und geschiedene Ehegatten (siehe Abschnitt 2.3.1),
- Kinder des verstorbenen Versicherten (siehe Abschnitt 2.3.2) und
- Eltern des verstorbenen Versicherten (siehe Abschnitt 2.3.3),
wenn der verstorbene Versicherte
- 5 Jahre Versicherungszeiten oder 10 Jahre rentenrechtliche Zeiten (hierzu zählen auch die vor Inkrafttreten des nordmazedonischen Gesetzes über die Renten- und Invalidenversicherung nach den zuvor geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten) zurückgelegt hat,
- Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Altersrente hatte,
- die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Altersrente erfüllt hat oder
- infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist.
Witwen, Witwer und geschiedene Ehepartner
Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben
- Witwen und Witwer oder
- geschiedene Ehepartner, wenn sie gegenüber dem verstorbenen Versicherten einen gerichtlich festgestellten Unterhaltsanspruch hatten,
wenn sie
- nach dem Tod des Ehegatten zumindest ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen,
- zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten invalide sind oder dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Versicherten werden,
- zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
- zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten das 45. Lebensjahr vollendet haben, wobei dann die Rente erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder Eintritt der Invalidität gezahlt wird.
Waisen
Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Waisenrente) haben eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder sowie Pflegekinder, Enkelkinder und Waisen, die unter der Vormundschaft des verstorbenen Versicherten standen. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.
Ein Kind in regulärer Schulausbildung oder Studienausbildung ist längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres waisenrentenberechtigt.
Ist das Kind zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwerbsunfähig invalide oder wird innerhalb eines Jahres nach Tod des Versicherten invalide, besteht der Anspruch auf Waisenrente für die Dauer der Invalidität unabhängig von den Altersgrenzen.
Eltern
Eltern des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten
- das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
- invalide sind
und bis zum Tod des Versicherten von diesem Unterhalt erhalten haben.
Rentenberechnung
Stark vereinfacht dargestellt, wird die Rente aus der nordmazedonischen umlagefinanzierten Renten- und Invalidenversicherung als Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist das Durchschnittseinkommen, das der Versicherte während der Gesamtzeit seiner Versicherung (frühestens ab 01.01.1970) erzielt und von dem er Beiträge gezahlt hat. Der maßgebende Prozentsatz ist von der Anzahl der vom Versicherten zurückgelegten Versicherungsjahre und von seinem Geschlecht abhängig. Für Frauen ist der berücksichtigte Prozentsatz höher als für Männer.
Bei der Ermittlung des maßgebenden Prozentsatzes sind drei Gruppen von Versicherten zu unterscheiden:
- Versicherte, die allein der umlagefinanzierten Renten- und Invalidenversicherung angehören und die Wartezeit von 15 Jahren vor dem 01.01.2001 erfüllt haben,
- Versicherte, die allein der umlagefinanzierten Renten- und Invalidenversicherung angehören und die Wartezeit von 15 Jahren nach dem 01.01.2001 erfüllt haben oder
- Versicherte, die sowohl der umlagefinanzierten Renten- und Invalidenversicherung als auch der kapitalgedeckten Rentenversicherung angehören.
Für die jeweiligen Gruppen gelten unterschiedliche Prozentsätze, die für die zurückgelegten Versicherungsjahre berücksichtigt werden. Auf die Unterschiede bei der Ermittlung des maßgebenden Prozentsatzes bei den drei Gruppen braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden.
Bei Renten wegen Invalidität, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gezahlt werden, gilt ein fester Prozentsatz, der unabhängig von der Anzahl der vom Versicherten zurückgelegten Versicherungsjahre festgelegt wird.
Berechtigte der Invaliditäts-Kategorie I, die die Altersgrenze für eine Altersrente noch nicht erreicht haben (siehe Abschnitt 2.2), erhalten einen Zuschlag zur Invaliditätsrente, wenn die Invaliditätsrente weniger als 80% ihres Durchschnittseinkommens ausmacht.
Die Hinterbliebenenrenten werden auf Grundlage der Invaliditäts- oder Altersrente berechnet, die der verstorbene Versicherte erhalten hat oder erhalten hätte. Die Rente wird bei
- einem Hinterbliebenen in Höhe von 70 %,
- bei zwei Hinterbliebenen in Höhe von 80 %,
- bei drei Hinterbliebenen in Höhe von 90 % und
- bei vier oder mehr Hinterbliebenen in Höhe von 100 %
der Rente gezahlt, die der verstorbene Versicherte erhalten hat oder erhalten hätte. Der so ermittelte Betrag wird durch die Zahl der berechtigten Hinterbliebenen geteilt und zu gleichen Teilen ausgezahlt.
Mindest- und Höchstrenten
Die Mindestrente wird ausgehend vom nordmazedonischen gesetzlichen Mindestlohn festgelegt. Für das Jahr 2016 betrug sie beispielsweise 8.241,00 Denar (ca. 130,00 EUR). Die Mindestrente wird unabhängig davon gewährt, ob der Rentner alleine eine Rente aus der umlagefinanzierten Renten- und Invalidenversicherung erhält oder auch noch eine Rente der kapitalgedeckten Rentenversicherung.
Die Höchstrente wird ausgehend vom nordmazedonischen Netto-Durchschnittseinkommen des Jahres vor dem Rentenbeginn ermittelt. Im Jahr 2016 betrug sie beispielsweise 37.228,00 Denar (ca. 600,00 EUR). Die Regelungen für die Höchstrente gelten nur für Rentner, die allein eine Rente der umlagefinanzierten Renten- und Invalidenversicherung erhalten.
Rentenzahlung
Die nordmazedonischen Renten werden monatlich rückwirkend gezahlt.
Der Rentenversicherungsträger der Republik Nordmazedonien übersendet Rentnern mit Wohnsitz außerhalb Nordmazedoniens jeweils im April und September eines Jahres eine Lebensbescheinigung zur Kontrolle. Wurde die Rentenzahlung eingestellt, weil ein Berechtigter die Lebensbescheinigung nicht zurückgesandt hat, kann die Rente bei nachträglicher Übersendung der Lebensbescheinigung längstens für 3 Jahre rückwirkend gezahlt werden.
Rentenanpassung
Bis zum Jahr 2014 wurden die nordmazedonischen Renten in der Regel am 01.01. und 01.07. eines Jahres angepasst.
Seit dem Jahr 2014 werden die Renten in der Regel einmal jährlich angepasst. Es ist kein Zeitpunkt festgelegt, zu dem die jährliche Rentenanpassung erfolgt.
Sterbegeld
Die nordmazedonische umlagefinanzierte Renten- und Invalidenversicherung kennt eine freiwillige Sterbegeldversicherung. Das im Falle des Todes des Versicherten an die Erben gezahlte Sterbegeld betrug im Jahr 2015 umgerechnet ca. 500,00 EUR.