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Leistungen der Rentenversicherung Kroatien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.02.2021

Änderung

Die Abschnitte 2., 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3 und 4 wurden aktualisiert. Die GRA wurde redaktionell überarbeitet und dabei Abschnitt 7 neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand27.01.2021
Version002.00

Allgemeines

In dieser GRA werden die Leistungen der gesetzlichen kroatischen umlagefinanzierten Rentenversicherung (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Kroatien, Abschnitt 2) beschrieben.

Auf die kroatische kapitalgedeckte Rentenversicherung wird nicht weiter eingegangen, da diese bei Anwendung des Europarechts für die Deutsche Rentenversicherung nicht von Bedeutung ist. In der Regel besteht ein Anspruch aus der kapitalgedeckten Rentenversicherung, wenn die Voraussetzungen für eine Rente aus der umlagefinanzierten Rentenversicherung erfüllt sind.

Die freiwillige zusätzliche Rentenversicherung auf Grundlage des individuellen Kapitalsparens wird vom Europarecht nicht erfasst. Daher wird auf diesen Teil des kroatischen Rentensystems nicht eingegangen.

Die gesetzliche Grundlage für die kroatische umlagefinanzierte Rentenversicherung ist das Gesetz über die Rentenversicherung vom 10.07.1998, das am 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Zum 01.01.2014 wurde es durch das Rentenversicherungsgesetz vom 18.12.2013 ersetzt.

Die folgenden Informationen sollen nur einen allgemeinen Überblick geben. Die Angaben sind unverbindlich und können nicht zur Grundlage von Beratungen der Versicherten gemacht werden. Über die Ansprüche auf kroatische Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige kroatische Träger.

Leistungen der kroatischen umlagefinanzierten Rentenversicherung

Das Gesetz über die Rentenversicherung sieht folgende Leistungen vor:

  • Invaliditätsrente, berufliche Rehabilitationsmaßnahmen und Beihilfen bei körperlicher Schädigung (siehe Abschnitt 2.1),
  • reguläre Altersrente, Altersrente für langjährig Versicherte und vorzeitige Altersrente, (siehe Abschnitt 2.2),
  • Hinterbliebenenrente (siehe Abschnitt 2.3).

Invaliditätsrente

Invalidität liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen dauerhafter gesundheitlicher Veränderungen, die durch medizinische Behandlungen nicht beseitigt werden können, um mehr als die Hälfte im Vergleich zu einem gesunden Versicherten mit gleicher oder ähnlicher Ausbildung gemindert ist.

Im Rahmen der Prüfung, ob Invalidität vorliegt, ist von Bedeutung, über welches Restleistungsvermögen Versicherte verfügen. Das Restleistungsvermögen bezieht sich auf die Möglichkeit, den Gesundheitszustand des Versicherten mit verminderter Erwerbsfähigkeit durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen (siehe Abschnitt 2.1.1) in solch einem Maße zu verbessern, dass der Versicherte in der Lage ist, andere Tätigkeiten in Vollzeit auszuüben.

Abhängig vom Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann eine Invaliditätsrente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gezahlt werden.

Invaliditätsrente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die vollständig erwerbsgemindert sind und über kein Restleistungsvermögen verfügen.

Invaliditätsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die auch nach einer beruflichen Rehabilitation nicht Vollzeit beschäftigt sein können, jedoch in der Lage sind, eine angepasste Erwerbstätigkeit des gleichen oder ähnlichen Ausbildungsniveaus im Umfang von mindestens 70 % der vollen Arbeitszeit auszuüben.

Des Weiteren haben erwerbsgeminderte Versicherte gegebenenfalls Anspruch auf eine befristete Invaliditätsrente, wenn die Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall beruht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherten durch eine berufliche Rehabilitation für andere Erwerbstätigkeiten qualifiziert sind, nach der Rehabilitation mindestens 5 Jahre arbeitslos sind und die Arbeitslosigkeit bis zu ihrem 58. Lebensjahr andauert.

Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Zahlung einer Invaliditätsrente ist, dass ein Drittel des Zeitraums zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Tag des Eintritts der Invalidität mit Versicherungszeiten belegt ist. Bei Versicherten mit höherem Fachschulabschluss muss die Zeit zwischen Vollendung des 23. Lebensjahres und bei Versicherten mit Hochschulabschluss die Zeit zwischen Vollendung des 26. Lebensjahres bis zum Tag des Eintritts der Invalidität zu einem Drittel mit Versicherungszeiten belegt sein. Die belegungsfähige Zeit reduziert sich um Zeiträume der Ableistung eines Militärdienstes und der Zeit einer Arbeitslosigkeit.

Tritt die Invalidität vor Vollendung des 30. Lebensjahres ein, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits erfüllt, wenn mindestens 1 Jahr Versicherungszeit zurückgelegt worden ist. Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität jünger als 35 Jahre sind, benötigen mindestens 2 Jahre Versicherungszeiten oder 1 Jahr Versicherungszeit, wenn sie einen Hochschulabschluss erworben haben.

Tritt die Invalidität infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ein, sind keine versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Nach Erreichen der Altersgrenze für die reguläre Altersrente (s. Abschnitt 2.2.1) wird die Invaliditätsrente wegen voller Erwerbsminderung von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt.

Berufliche Rehabilitation

Die berufliche Rehabilitation dient zur Befähigung eines invaliden Versicherten zur Arbeit (praktischer Erwerb und Anwendung von Wissen, Fähigkeiten und Gewohnheiten) unter Erhaltung seiner verbleibenden allgemeinen Fähigkeiten und seiner Restleistungsfähigkeit. Für invalide Versicherte vor Vollendung des 55. Lebensjahres ist die Durchführung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme obligatorisch.

Sie umfasst

  • Umschulungskurse für eine berufliche Umorientierung des Versicherten oder
  • Schulungen zum Erwerb von Zusatzqualifikationen entsprechend der noch verbliebenen Erwerbsfähigkeit.

Während der Rehabilitationsmaßnahme wird eine Einkommensersatzleistung gezahlt. Die Einkommensersatzleistung wird bereits vor der Rehabilitationsmaßnahme gezahlt, sofern diese erst später beginnt. Nach der Rehabilitationsmaßnahme kann die Einkommensersatzleistung bis zur Aufnahme einer Beschäftigung (längstens für 24 Monate) gezahlt werden.

Beihilfe bei körperlicher Schädigung

Der kroatische Rentenversicherungsträger zahlt auch eine Beihilfe bei körperlicher Schädigung.

Versicherte haben Anspruch auf eine Beihilfe bei körperlicher Schädigung, wenn diese Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Unter einer körperlichen Schädigung versteht man den Verlust, die wesentliche Schädigung oder das Versagen einzelner Organe oder Körperteile, wodurch für den Versicherten eine normale Aktivität erschwert wird und die Verrichtung der alltäglichen Aufgaben für den Versicherten mit größeren Anstrengungen verbunden ist.

Der Grad der körperlichen Schädigungen wird in Prozentzahlen zwischen 30 % und 100 % ausgedrückt und durch ein entsprechendes Gesetz geregelt. Die Höhe der Beihilfe hängt vom Grad der Schädigung ab und bewegt sich zwischen 12 % und 40 % der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beihilfe. Im Jahr 2020 beträgt die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zum Beispiel monatlich 1.567,90 Kuna (circa 208,00 EUR).

Altersrenten

Versicherte können

  • reguläre Altersrente (Abschnitt 2.2.1),
  • Altersrente für langjährig Versicherte (Abschnitt 2.2.2) oder
  • vorzeitige Altersrente (Abschnitt 2.2.3)

erhalten.

Reguläre Altersrente

Versicherte haben Anspruch auf die reguläre Altersrente, wenn sie

  • das 65. Lebensjahres vollendet und
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Für weibliche Versicherte gilt die Altersgrenze von 65 Jahren erst ab dem Jahr 2030. Seit 01.11.2010 wird für sie die Altersgrenze für die reguläre Altersrente von 60 Jahren schrittweise bis 2029 in jedem Jahr um 3 Monate angehoben.

Nehmen Versicherte, die die Wartezeit von 35 Jahre erfüllen, die reguläre Altersrente erst nachdem sie die Altersgrenze erreicht haben in Anspruch, erhöht sich die Altersrente um 0,34 % (bis 31.12.2019: pro Monat 0,15  %) für jeden Monat des Rentenaufschubs, maximal für 5 Jahre.

Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  • das 60. Lebensjahr vollendet und
  • die Wartezeit von 41 Jahren erfüllt haben.

Vorzeitige Altersrente

Versicherte haben Anspruch auf vorzeitige Altersrente, wenn sie

  • das 60. Lebensjahr vollendet und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Für weibliche Versicherte gelten die Altersgrenze von 60 Jahren und die Wartezeit von 35 Jahren erst ab dem Jahr 2030. Seit 01.11.2010 wird für sie die Altersgrenze für die vorzeitige Altersrente von 55 Jahren schrittweise bis 2029 in jedem Jahr um 3 Monate angehoben.

Allerdings wird bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze für die reguläre Altersrente (siehe Abschnitt 2.2.1) die Rente um einen Abschlag gemindert. Seit dem 01.01.2020 beträgt der Abschlag 0,2 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.

Bis zum 31.12.2019 hing der Abschlag vom Alter der Versicherten bei Rentenbeginn und dem Umfang der erworbenen Versicherungszeiten ab und konnte bis zu 0,34 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme betragen.

Versicherte, die aufgrund der Insolvenz ihres Arbeitgebers arbeitslos geworden sind und 24 Monate beim Arbeitsamt gemeldet waren und die sonstigen Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente erfüllen, erhalten die Altersrente ohne Abschlag.

Hinterbliebenenrenten

Anspruch auf Hinterbliebenenrente (im kroatischen Recht auch als Familienrente bezeichnet) haben

  • Witwen und Witwer, Lebenspartner und geschiedene Ehegatten (siehe Abschnitt 2.3.1),
  • Kinder des verstorbenen Versicherten (siehe Abschnitt 2.3.2) und
  • Eltern eines Versicherten (Abschnitt 2.3.3),

wenn der verstorbene Versicherte eine Wartezeit von mindestens 5 Jahren Versicherungszeiten (Beitragszeiten) oder von mindestens zehn Jahren rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten und sonstige nach kroatischem Recht anrechenbare Zeiten, siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Kroatien) erfüllt hat.

Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn der verstorbene Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente erfüllt (siehe Abschnitt 2.1) oder eine Altersrente oder eine Invaliditätsrente bezogen hat beziehungsweise sich in beruflicher Rehabilitation befand.

Wurde der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, haben Hinterbliebene unabhängig vom Umfang der Versicherungszeit Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Haben Berechtigte neben dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Altersrente, können sie die für sie günstigere Rente wählen. Die Versichertenrente enthält dann keine Leistungsanteile aus der Hinterbliebenenrente, die Hinterbliebenenrente keine Leistungsanteile aus der Versichertenrente.

Witwen, Witwer, Lebenspartner und geschiedene Ehegatten

Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben

  • Witwen und Witwer,
  • außereheliche Lebenspartner, wenn sie bis zum Tod des Versicherten mindestens 3 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben,
  • gleichgeschlechtliche Lebenspartner, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden hat, und
  • geschiedene Ehegatten, die gegenüber dem verstorbenen Versicherten einen gerichtlich festgestellten Unterhaltsanspruch hatten,

wenn sie

  • für mindestens ein Kind sorgen, das Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat (siehe Abschnitt 2.3.2), oder
  • zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
  • zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mindestens das 45. Lebensjahr vollendet haben (in diesem Fall beginnt die Leistung jedoch erst ab Vollendung des 50. Lebensjahres).

Vor Vollendung des 50. Lebensjahres besteht Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch bei voller Erwerbsminderung, wenn diese spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Versicherten eingetreten ist.

Kinder

Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Waisenrente) haben eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder sowie Stiefkinder des verstorbenen Versicherten. Für Stiefkinder besteht ein Anspruch nur, wenn der verstorbene Versicherte ihnen Unterhalt gezahlt hat. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.

Ist ein Kind nach Vollendung des 15. Lebensjahres arbeitslos gemeldet, besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf die Waisenrente. Ein Kind in regulärer Schulausbildung oder Studienausbildung ist längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres waisenrentenberechtigt.

Tritt während des Bezugs der Waisenrente Invalidität ein, besteht der Waisenrentenanspruch für die Dauer der Invalidität gegebenenfalls über die genannten Altersgrenzen hinaus fort, vorausgesetzt der verstorbene Versicherte hatte das Kind unterhalten.

Eltern

Die Eltern des verstobenen Versicherten haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten von diesem unterhalten wurden und das 60. Lebensjahr vollendet haben oder zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten voll erwerbsgemindert waren.

Rentenberechnung

Die Berechnung der kroatischen Rente der umlagefinanzierten Rentenversicherung (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Kroatien, Abschnitt 2.1) ähnelt der Berechnung der deutschen Rente. Für Versicherte, die nur in der umlagefinanzierten Rentenversicherung versichert sind, gilt folgende Formel:

Persönliche Entgeltpunkte vervielfältigt mit dem Rentenartfaktor vervielfältigt mit dem aktuellen Rentenwert.

Grundlage der Berechnung bildet das kalenderjährliche Brutto- beziehungsweise Nettoeinkommen der Versicherten, das ins Verhältnis zum durchschnittlichen nationalen Brutto- beziehungsweise Nettoeinkommen aller Versicherten desselben Kalenderjahres gesetzt wird. Hieraus werden dann die persönlichen Entgeltpunkte (allerdings anders als nach dem SGB VI) berechnet.

Der Rentenartfaktor für Altersrenten ist 1,0. Für Invaliditätsrente beträgt er 1,0, 0,8, 0,6667 oder 0,5, je nach Art der Invaliditätsrente.

Der aktuelle Rentenwert wird zweimal jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst (siehe Abschnitt 6).

Die Hinterbliebenenrenten werden auf Grundlage der Invaliditäts- oder Altersrente berechnet, die der verstorbene Versicherte erhalten hat oder erhalten hätte. Die Rente wird bei

  • einem Hinterbliebenen in Höhe von 70 %,
  • bei zwei Hinterbliebenen in Höhe von 80 %,
  • bei drei Hinterbliebenen in Höhe von 90 % und
  • bei vier oder mehr Hinterbliebenen in Höhe von 100 %

der Rente gezahlt, die der verstorbene Versicherte erhalten hat oder erhalten hätte.

Waren Versicherte in der umlagefinanzierten Rentenversicherung und in der kapitalgedeckten Rentenversicherung des kroatischen Rentenversicherungssystems versichert, erhalten die Rentenberechtigten aus der umlagefinanzierten Rentenversicherung für die Versicherungszeiten, für die in beiden Rentenversicherungssystemen Beiträge gezahlt wurden (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Kroatien, Abschnitt 2.2), eine sogenannte Grundrente, die durch die Rente aus der kapitalgedeckten Rentenversicherung ergänzt wird. Für Versicherungszeiten, die vor Einführung der kapitalgedeckten Rentenversicherung zurückgelegt wurden, erfolgt eine Berechnung wie für Versicherte, die allein in der umlagefinanzierten Rentenversicherung versichert sind.

Mindest- und Höchstrenten

Die kroatische Rentenversicherung kennt eine Mindestrente und eine Höchstrente. Die Höhe der Mindest- beziehungsweise Höchstrente hängt jeweils auch von der Anzahl der vom Versicherten zurückgelegten Versicherungsjahre ab, so dass die Mindest- oder Höchstrentenbeträge variieren.

Die Regelungen zur Mindest- und Höchstrente gelten nur für Rentner, die allein der umlagefinanzierten Rentenversicherung angehören (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Kroatien, Abschnitt 2).

Mindestrente

Für jedes Jahr mit anrechenbaren Zeiten, die ein Rentner zurückgelegt hat, wird mindestens eine Rente in Höhe des aktuellen Rentenwerts der kroatischen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt (seit 01.07.2020 69,42 Kuna, entspricht 9,15 EUR). Unterschreitet die Rente, die auf Grundlage der individuellen Bemessungsgrundlage berechnet wurde (siehe Abschnitt 3), diesen Betrag, wird die Mindestrente gezahlt. Die Höhe der Mindestrente wird somit individuell für jeden Rentner ausgehend von der Anzahl der anrechenbaren Zeiten bestimmt.

Sie wird nicht gezahlt, solange eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Höchstrente

Für die Ermittlung der Höchstrente tritt in der Rentenformel an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte (siehe Abschnitt 3) der Wert, der sich ergibt, wenn jedes Jahr mit anrechenbaren Zeiten, die ein Rentner zurückgelegt hat, mit dem Faktor 3,8 vervielfältigt wird. Überschreitet die Rente, die auf Grundlage der individuellen Bemessungsgrundlage des Rentners berechnet wurde, den so berechneten Höchstbetrag, wird nur die Höchstrente gezahlt.

Rentenzahlung

Die kroatischen Renten werden monatlich rückwirkend gezahlt.

In der Regel zahlt der kroatische Rentenversicherungsträger Renten an Berechtigte mit Wohnsitz in Deutschland direkt an die Berechtigten. Ist die kroatische Rente nach § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen, wird bei Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die kroatische Rente über den deutschen Rentenversicherungsträger ausgezahlt. Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständiger deutscher Rentenversicherungsträger, erfolgt auch in den Fällen, in denen die kroatische Rente nach § 31 FRG anzurechnen ist, die Zahlung der kroatischen Rente direkt an die Berechtigten.

Der kroatische Rentenversicherungsträger versendet einmal jährlich eine Lebensbescheinigung, an Rentner mit Wohnsitz in Deutschland im Monat Oktober. Wird die Lebensbescheinigung vom Rentenberechtigten nicht bis zum 30.11. des Jahres zurückgesandt, wird die Rente eingestellt. Bei nachträglicher Übersendung der Lebensbescheinigung wird die kroatische Rente längstens 12 Monate rückwirkend gezahlt.

Rentner, die bereits am elektronischen Sterbedatenabgleich zwischen Deutschland und Kroatien teilnehmen, erhalten ab dem Jahr 2017 keine Lebensbescheinigung vom kroatischen Rentenversicherungsträger mehr übersandt.

Rentenanpassung

Eine Rentenanpassung erfolgt zum 01.01. und 01.07. eines Jahres. Sie ist von der Preis- und Lohnentwicklung in Kroatien abhängig.

Bezug einer kroatischen Rente neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit

Ein Anspruch auf eine kroatische Rente (siehe Abschnitt 2) besteht regelmäßig nur, wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Dabei steht dem Anspruch auch eine in Deutschland ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entgegen.

Dies gilt nicht für Ansprüche auf

  • Invaliditätsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, neben der eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zulässig ist,
    oder
  • reguläre Altersrente, Altersrente für langjährig Versicherte und vorzeitige Altersrente, neben denen eine Beschäftigung maximal im Umfang einer Halbtagsbeschäftigung zulässig ist.

In bestimmten Fällen führt eine Beschäftigung oder Tätigkeit nicht zum Wegfall einer kroatischen Rente, zum Beispiel wenn sie im Rahmen eines Werkvertrags oder eines Honorarvertrags ausgeübt wird.

Wird dem deutschen Rentenversicherungsträger bekannt, dass der Bezieher einer kroatischen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland eine Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit aufgenommen hat, ist dies dem kroatischen Rentenversicherungsträger mitzuteilen.

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