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Organisation der Sozialversicherung Kroatien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen Erstellt im Rahmen der Abgleichung der GRA.

Dokumentdaten
Stand20.04.2016
Version001.01

Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung

Die kroatische gesetzliche Sozialversicherung umfasst folgende Zweige der Sozialversicherung:

  • die Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2)
  • die Krankenversicherung (Träger: Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje)
    Sie erbringt Geld- und Sachleistungen bei Krankheit und Unfällen sowie bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.
  • die Arbeitslosenversicherung (Träger: Hrvatski zavod za zapošljavanje)
    Sie gewährt Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit.

Eine eigenständige gesetzliche Unfallversicherung existiert in Kroatien nicht. Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder bei Berufskrankheit werden von der Krankenversicherung oder der Rentenversicherung erbracht.

Die Sozialversicherung ist überwiegend versicherungsbasiert. Die Beitragstragung ist nicht einheitlich geregelt. So tragen Arbeitgeber und Selbständige die Beiträge für die Kranken- und Arbeitslosenversicherung allein, während Arbeitnehmer und Selbständige die Beiträge für die Rentenversicherung allein zu tragen haben.

Organisation der Rentenversicherung

Die kroatische Rentenversicherung basiert auf drei Säulen.

Die 1. Säule bildet die umlagefinanzierte Pflichtrentenversicherung (Abschnitt 2.1).

Bei der 2. Säule handelt es sich um eine kapitalgedeckte Rentenversicherung, die ebenfalls eine Pflichtversicherung ist (Abschnitt 2.2).

Die 3. Säule bildet eine freiwillige, zusätzliche Rentenversicherung auf Grundlage des individuellen Kapitalsparens. Sie ist im Rahmen der Anwendung des Europarechts nicht von Bedeutung (siehe Abschnitt 2.4).

Die umlagefinanzierte Rentenversicherung

Die umlagefinanzierte Rentenversicherung ist ein öffentlich-rechtliches Sicherungssystem.

Sie erbringt Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Kroatien). Hierzu gehören auch Invaliditätsrenten oder Renten wegen Todes, wenn der Leistungsfall aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Zum versicherten Personenkreis der umlagefinanzierten Rentenversicherung siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Kroatien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Kroatien.

In der Regel sind die in der umlagefinanzierten Rentenversicherung Versicherten auch in der kapitalgedeckten Rentenversicherung pflichtversichert (siehe Abschnitt 2.2).

Finanziert werden die Leistungen im Umlageverfahren durch Beiträge der Arbeitnehmer und der Selbständigen und - soweit erforderlich - aus dem Staatshaushalt. Für die Rentenversicherung gilt ein einheitlicher Beitragssatz (2015: 20 % vom Bruttoverdienst), den die Arbeitnehmer und Selbständigen selbst zahlen.

Sind die Versicherten sowohl in der umlagefinanzierten als auch in der kapitalgedeckten Rentenversicherung versichert (siehe Abschnitt 2.2), beträgt der Beitragssatz für die umlagefinanzierte Rentenversicherung 15 % und für die kapitalgedeckte Rentenversicherung 5 % des Bruttoverdienstes.

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Kroatische Rentenversicherungsanstalt (Hrvatski zavod za mirovinsko osiguranje, HZMO).

Gesetzliche Grundlage ist das Rentenversicherungsgesetz (Zakon o mirovinskom osiguranju).

Die kapitalgedeckte Rentenversicherung

Die kapitalgedeckte Rentenversicherung bildet die zweite Säule der kroatischen Rentenversicherung.

Voraussetzung für eine Pflichtversicherung in der kapitalgedeckten Rentenversicherung ist, dass die versicherte Person in der umlagefinanzierten Rentenversicherung pflichtversichert ist. Eine Versicherung allein in der kapitalgedeckten Rentenversicherung ist somit nicht möglich.

Weitere Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der kapitalgedeckten Rentenversicherung ist, dass die Versicherten bei Einführung dieser Versicherung zum 01.01.2002

  • das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten,
  • zwischen 40 und 50 Jahre alt waren und sich für eine Versicherung auch in der kapitalgedeckten Rentenversicherung entschieden haben.

Versicherte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben, sind weiterhin allein in der umlagefinanzierten Rentenversicherung versichert.

Die kapitalgedeckte Rentenversicherung wird von privaten Pflichtrentenversicherern in Zusammenarbeit mit dem Zentralregister der Versicherten (Središnji registar osiguranika) verwaltet.

Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die obligatorischen Rentenfonds (Zakon o obveznim mirovinskom fondovima).

Vom Europarecht erfasste Systeme

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen (siehe Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004) die Rechtsvorschriften bekannt, für die das Europarecht entsprechend Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt.

Nach der Erklärung Kroatiens wird das Rentenversicherungsgesetz (Zakon o mirovinskom osiguranju) und somit die umlagefinanzierte Rentenversicherung vom Europarecht erfasst.

Vom Europarecht nicht erfasste Systeme

Die kapitalgedeckte Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2.2) und die freiwillige zusätzliche Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2) werden von den Koordinierungsregelungen des Europarechts nicht erfasst.

Zwischenstaatliches Verfahren

Das zwischenstaatliche Verfahren ist mit der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt HZMO (siehe Abschnitt 2.1) zu führen.

Die Anschrift kann dem Infodienst des rvGlobal® (Infodienst//Anschriften//Ausländische Versicherungsträger) oder der Anschriften-Datei "Ausl. RV-Träger" in rvDialog entnommen werden.

Die kapitalgedeckte Rentenversicherung und ihre Träger (siehe Abschnitt 2.2) sind nicht in das zwischenstaatliche Verfahren einbezogen.

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