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Leistungen der Rentenversicherung Indien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand01.03.2017
Version001.00

Leistungen der indischen Rentenversicherung

Die gesetzliche indische Alterssicherung besteht aus drei Säulen:

  • Employees’ Provident Fund Scheme (EPF),
  • Employees’ Deposit Linked Insurance Scheme (EDLI) und
  • Employees’ Pension Scheme (EPS).

Beim EPF, das bereits seit 1952 existiert, handelt es sich um ein kapitalgedecktes und beitragsbezogenes System.

Im Falle des Todes des Versicherten erhalten die Hinterbliebenen Leistungen aus dem seit 1976 bestehenden EDLI, das nach den Prinzipien einer Lebensversicherung ausgestaltet ist.

Ähnlich ausgestaltet wie die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland (umlagefinanziert) ist das seit 1995 bestehende EPS.

Aus diesen Systemen bestehen die in den Abschnitten 1.1 bis 1.3.4 näher beschriebenen Leistungsansprüche.

Leistungen des EPF

Aus dem durch Arbeitgeberbeiträge und Arbeitnehmerbeiträge finanzierten EPF wird keine Rente gezahlt, sondern eine Einmalzahlung in Höhe der vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlten Beiträge nebst Verzinsung. Eine volle EPF-Leistung wird gewährt bei

  • Erreichen der Altersgrenze von 58 Jahren und Beschäftigungsaufgabe oder
  • Beschäftigungsaufgabe wegen dauerhafter Erwerbsminderung oder
  • Tod des Versicherten.

Leistungen des EDLI

Aus dem EDLI, das ausschließlich durch Arbeitgeberbeiträge finanziert wird, wird im Falle des Todes des Versicherten eine einmalige Leistung gewährt. Voraussetzung ist, dass der Leistungsfall des Todes während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses (in Indien oder im Ausland) für einen indischen Arbeitgeber eintritt und der Versicherte zu diesem Zeitpunkt den indischen Rechtsvorschriften unterliegt. Verstirbt der Versicherte vor Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt die Zahlung an die von dem Versicherten im so genannten Benennungsformular angegebene Person. Eine laufende Rentenzahlung erfolgt nicht.

Leistungen des EPS

Aus dem EPS, das durch Arbeitgeberbeiträge und staatliche Beiträge finanziert wird, werden laufende Rentenleistungen an Versicherte und deren Hinterbliebene erbracht. Darüber hinaus kommen Einmalzahlungen in Betracht, wenn die Mindestversicherungszeit von 10 Jahren (gegebenenfalls unter Zusammenrechnung mit Zeiten aus Drittstaaten) nicht erfüllt wird.

Altersrente

Voraussetzungen für die Zahlung einer Altersrente sind

  • das Erreichen der Altersgrenze von 58 Jahren,
  • die Beschäftigungsaufgabe sowie
  • eine Mindestversicherungszeit von 10 Beitragsjahren.

Zur Wartezeiterfüllung können indische, deutsche sowie Beitragszeiten in den vom SVA-Indien erfassten Drittstaaten zusammengerechnet werden (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Indien, Abschnitt 2).

Die Rente wird berechnet auf Grundlage einer von der Regierung festgelegten Rentenformel und der vom Versicherten gezahlten Beiträge (Anzahl der Versicherungsjahre mal beitragspflichtiges Einkommen geteilt durch 70).

Siehe Beispiel 1

Ein Drittel der Rente kann auf Wunsch des Berechtigten auch als Einmalzahlung ausgezahlt werden. Es gibt weder eine Mindestrente noch eine Höchstrente.

Sind keine 10 Beitragsjahre vorhanden, erfolgt eine einmalige Zahlung. Diese setzt sich zusammen aus den Beiträgen des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers sowie erwirtschafteten Zinsen.

Sind 10 Beitragsjahre vorhanden, kann die Rente auch schon ab dem vollendeten 50. Lebensjahr gewährt werden. Die Rente wird dann aber entsprechend gemindert ausbezahlt. Der Umfang der Kürzung hängt ab von dem gewünschten Rentenalter im Verhältnis zur Regelaltersgrenze. Die Kürzung beträgt 3% für jedes Jahr, für das die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wurde. Eine eventuelle abhängige Beschäftigung darf daneben nicht ausgeübt werden.

Sind mindestens 20 Beitragsjahre vorhanden, erhält der Berechtigte für die Berechnung einen Zuschlag von 2 Versicherungsjahren. 20 Beitragsjahre werden dann in der Berechnung mit 22 Versicherungsjahren berücksichtigt.

Erwerbsminderungsrente

Voraussetzungen für die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente sind

  • dauerhafte Erwerbsminderung sowie
  • eine Vorversicherungszeit von mindestens einem Monat.

Erwerbsunfähig ist ein Versicherter, wenn er aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht mehr in der Lage ist, einer geregelten Arbeit nachzugehen und dies auch nie wieder sein wird. Versicherungsrechtliche Voraussetzung ist ein Beitragsmonat. Gezahlt wird eine monatliche Rente. Diese wird berechnet auf Grundlage des Entgelts des Versicherten, wird aber in Höhe von mindestens 250 INR ausgezahlt. Es besteht aber auch die Möglichkeit einer einmaligen Zahlung, die sich zusammensetzt aus den Beiträgen des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers sowie erwirtschafteten Zinsen.

Hinterbliebenenrente

Bei Aufnahme einer Beschäftigung in Indien erfolgt regelmäßig eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, mit der die für eine Hinterbliebenenrente begünstigte Person vom Versicherten benannt wird (Benennungsformular). Das Benennungsformular beinhaltet unter anderem den Familienstand des Arbeitnehmers. Jede Änderung des Personenstands des Arbeitnehmers muss auf dem Benennungsformular entsprechend eingetragen werden. Beantragt mehr als eine Person Hinterbliebenenrente, ist gegebenenfalls zivilgerichtlich zu klären, wer die anspruchsberechtigte Person ist.

Voraussetzungen für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente sind

  • der Versicherungsfall des Todes des Versicherten sowie
  • eine Vorversicherungszeit von mindestens einem Monat.
Witwenrente

Es wird eine monatliche Witwenrente gewährt. Diese wird gezahlt bis die Witwe wieder heiratet oder verstirbt. Abhängig vom Todeszeitpunkt des Versicherten wird für die Witwenrente zwischen 3 Kategorien unterschieden:

Kategorie 1:

Der Versicherte verstirbt während seines aktiven Arbeitslebens aber vor Erreichen der Regelaltersgrenze.

In diesem Fall wird die Witwenrente nach Maßgabe der Versichertenrente berechnet und gezahlt (vergleiche Abschnitt 1.3.1), mindestens in Höhe von monatlich 450 INR.

Kategorie 2:

Der Versicherte verstirbt nach Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung, aber vor Erreichen der Regelaltersgrenze

In diesem Fall wird die Witwenrente nach der Rentenformel der Versichertenrente berechnet. Der Faktor "beitragspflichtiges Entgelt" wird berechnet aus dem Durchschnitt des in den letzten 12 Monaten erzielten beitragspflichtigen Entgelts. Die Rente wird mindestens in Höhe von monatlich 250 INR gezahlt.

Kategorie 3:

Der Versicherte verstirbt nach Bewilligung seiner Regelaltersrente.

In diesem Fall wird die Witwenrente in Höhe von 50% der Altersrente des Verstorbenen gezahlt, mindestens jedoch in Höhe von monatlich 250 INR.

Waisenrente

Waisenrente erhält ein Kind, das noch keine 25 Jahre alt ist. Die Waisenrente wird in Höhe von 25% der Witwenrente gezahlt. Es können immer nur 2 Waisen eine Rente erhalten. Sind 3 oder mehr Waisen vorhanden, so erfolgt die Zahlung immer an die beiden ältesten Waisen. Wird eine dieser Waisen 25 Jahre alt, entfällt deren Anspruch. Dieser Anspruch geht über auf die ältere der Waisen, die bisher noch nicht berechtigt waren. Die Rente wird mindestens in Höhe von monatlich 125 INR gezahlt.

Zahlungen an Dritte

Sind weder eine Witwe noch eine Waise vorhanden und wurde keine Person im Benennungsformular benannt, kann die Rente auch an den Vater, und nach dessen Tod an die Mutter gezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eltern von dem Verstorbenen ganz oder teilweise unterhalten wurden.

Verstirbt der Versicherte und sind keine Angehörigen vorhanden, kann der Zahlungsanspruch durch Angabe auf dem Benennungsformular auch weitere Personen übertragen werden.

Beitragserstattung

Für Personen, die vom SVA-Indien erfasst werden, kommt bei Beendigung der Beschäftigung eine Beitragserstattung in Betracht, sofern die Mindestversicherungszeit von 10 Jahren nicht erfüllt ist. Dies kommt beispielsweise für Deutsche in Betracht, die nach Beendigung einer Beschäftigung in Indien nach Deutschland zurückkehren. Zur Wartezeiterfüllung können indische und Beitragszeiten in Deutschland sowie den vom SVA-Indien erfassten Drittstaaten zusammengerechnet werden (vergleiche GRA zu Art. 11 SVA-Indien, Abschnitt 2).

Beispiel 1: Rentenberechnung

(Beispiel zu Abschnitt 1.3.1)

Ein Arbeitnehmer hat das Rentenalter erreicht. Er bezog zuletzt ein beitragspflichtiges Entgelt in Höhe von 4000 INR. Insgesamt hat er in Indien 18 Versicherungsjahre.

Lösung:

Nach der Rentenformel erhält er eine monatliche Rente in Höhe von 1029 INR. Berechnung: 4000 mal 18 geteilt durch 70 ist gleich 1028,57 & 1029 INR.

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