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Organisation der Sozialversicherung Dänemark

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abschnitte 2.2 und 8 wurden aktualisiert

Dokumentdaten
Stand03.08.2015
Version001.00

Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung

Das dänische System der sozialen Sicherheit bietet allen Personen, die in Dänemark wohnen und/oder arbeiten, einen allumfassenden Schutz gegen soziale Risiken, wie Alter, Krankheit, Invalidität und Tod. Es umfasst

  • Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
  • Familienleistungen,
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  • Leistungen bei Tod,
  • Renten bei Alter und Invalidität sowie
  • sonstige Sozial(hilfe)leistungen.

Ebenso Teil des Systems der sozialen Sicherheit ist die Arbeitslosenversicherung. Im Gegensatz zu allen anderen Formen der sozialen Absicherung ist die Versicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit jedoch freiwillig.

Die Verwaltung des Systems der sozialen Sicherheit obliegt verschiedenen Behörden. So wurden bisher die Kranken- und Mutterschaftsversicherung, das Familienleistungs- sowie das Sozialhilfesystem auf kommunaler Ebene verwaltet. Leistungen bei Arbeitslosigkeit werden von der Arbeitslosenversicherungskasse (Arbejdsløshedskasse, sogenannte „A-Kasse“), bei der der Arbeitnehmer versichert ist, erbracht. Über die Gewährung von Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten entscheidet die Landesarbeitsunfallverwaltung (Arbejdsskadestyrelsen). Die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch staatlich anerkannte Versicherungsgesellschaften.

Im Rahmen einer Verwaltungsreform wurde im Herbst 2012 eine neue zentrale Behörde mit der Bezeichnung „Udbetaling Danmark“ geschaffen, die die Verwaltung und Auszahlung einer Reihe von Sozialleistungen übernimmt. Die Übertragung dieser Aufgaben, die bisher von den Gemeinden wahrgenommen wurden, erfolgte in drei Schritten:

  • ab 01.10.2012 für die Familienleistungen,
  • ab 01.12.2012 für das Mutterschaftsgeld und
  • ab 01.03.2013 für die Altersrente und die Invalidenrente aus dem Volksrentensystem (vergleiche Abschnitt 2.1) sowie das Wohngeld.

Dabei erfolgt die Auszahlung dieser Sozialleistungen (unter anderem auch der Renten aus dem Volksrentensystem) durch fünf verschiedene Zahlstellen (Zentren) von „Udbetaling Danmark“, die regional im ganzen Land verteilt sind und die der Verwaltung des Arbeitsmarkt-Zusatzrentensystems (ATP-System) unterliegen.

Die Durchführung der Rentenversicherung obliegt der neuen zentralen Behörde „Udbetaling Danmark“ und der Anstalt für die Arbeitsmarkt-Zusatzrenten (vergleiche Abschnitt 2).

Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung

Das gesetzliche Rentenversicherungssystem Dänemarks beruht im Wesentlichen auf zwei Pfeilern:

  • dem Volksrentensystem (vergleiche Abschnitt 2.1) und
  • dem Arbeitsmarkt-Zusatzrentensystem (vergleiche Abschnitt 2.2).

Neben diesen Systemen existieren weitere Alterssicherungssysteme, wie Den Særlige Pensionsordning (zum 30.04.2010 geschlossen; vergleiche Abschnitt 3) und die SUPP-Zusatzrente (vergleiche Abschnitt 4), deren Leistungen die Altersrenten des Volksrentensystems und des Arbeitsmarkt-Zusatzrentensystems ergänzen.

Für Beamte und öffentlich Bedienstete besteht ein Sondersystem (vergleiche Abschnitt 5).

Volksrentensystem

Das Volksrentensystem erfasst im Rahmen einer Pflichtversicherung alle in Dänemark wohnenden Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, um diese in Form einer Grundsicherung gegen die Risiken des Alters und der Invalidität abzusichern. Die Gewährung von Hinterbliebenenrenten sieht das Volksrentensystem seit 01.01.1984 nicht mehr vor.

Träger des Volksrentensystems ist seit 01.06.2013 die neue zentrale Behörde „Udbetaling Danmark“. Die Auszahlung der Renten aus dem Volksrentensystem erfolgte bereits seit dem 01.03.2013 durch „Udbetaling Danmark“ (vergleiche Abschnitt 1).

Die Finanzierung des Volksrentensystems erfolgt im Umlageverfahren und ausschließlich durch Steuern.

Arbeitsmarkt-Zusatzrentensystem (ATP-System)

Im Arbeitsmarkt-Zusatzrentensystem „Arbejdsmarkedets Tillægspension“ (ATP-System) sind im Wesentlichen Arbeitnehmer, Sozialleistungsbezieher und Bezieher von Vorruhestandsleistungen im Rahmen einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung gegen die Risiken des Alters und des Todes versichert. Selbständig Tätige können sich gegen diese Risiken nur im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung im Anschluss an eine Arbeitnehmertätigkeit im ATP-System versichern. Die Gewährung von Invalidenrenten sieht das ATP-System nicht vor.

Das ATP-System ist ein beitragsfinanziertes und auf Kapitaldeckung basierendes System. Es unterscheidet in folgende Beitragsklassen:

  • A-Beitrag
    für Arbeitnehmer des privaten Sektors, Sozialleistungsbezieher oder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, sofern Letztere nicht den B-, C-, D-, E- oder F-Beitrag zahlen,
  • B-Beitrag
    für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (sofern sie nicht den C-, D-, E- oder F-Beitrag zahlen) für Zeiten ab 1988,
  • C-Beitrag
    erhöhter Beitrag für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für Zeiten ab 01.01.1996,
  • D-Beitrag
    erhöhter Beitrag für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für Zeiten ab 01.01.2006,
  • E-Beitrag
    erhöhter Beitrag für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für Zeiten ab 01.01.2010,
  • F-Beitrag
    erhöhter Beitrag für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für Zeiten ab 01.01.2012.

Die innerhalb dieser Beitragsklassen zu zahlenden Beiträge hängen nicht von der Höhe des Einkommens, sondern von der (monatlichen, wöchentlichen oder 14-täglichen) Arbeitszeit ab. In jeder Beitragsklasse werden folgende Beiträge gezahlt:

  • Höchstbeitrag bei einer Arbeitszeit von mindestens 117 Stunden pro Monat (27 Stunden pro Woche),
  • mittlerer Beitrag bei einer Arbeitszeit zwischen 78 und 116 Stunden pro Monat (18 bis 26 Stunden pro Woche),
  • niedrigster Beitrag bei einer Arbeitszeit zwischen 39 und 77 Stunden pro Monat (9 bis 17 Stunden pro Woche).

Sozialleistungsbezieher zahlen regelmäßig den auf eine Vollzeitbeschäftigung abgestellten Höchstbeitrag der Beitragsklasse A. In einigen Fällen, beispielsweise beim Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld, werden doppelte Beiträge gezahlt.

Träger des ATP-Systems ist die Anstalt für die Arbeitsmarkt-Zusatzrenten (Arbejdsmarkedets Tillægspension) in Hillerød.

Den Særlige Pensionsordning (SP)

Den Særlige Pensionsordning (SP) war ein Sonderrentensystem, das mit Wirkung vom 01.01.1998 im Rahmen einer Pflichtversicherung alle

  • abhängig Beschäftigten,
  • selbständig Tätigen und
  • Sozialleistungsbezieher

zwischen 16 und 67 Jahren erfasste.

Die Höhe der Beiträge belief sich auf 1 % der Bruttoeinkünfte beziehungsweise der Sozialleistung des Versicherten. Der Einzug der allein vom Versicherten zu zahlenden Beiträge erfolgte über die Finanzbehörden, Arbeitslosenkassen und Kommunen. Die Beitragszahlung war nur bis zum 31.12.2003 möglich.

Ein Anspruch auf Leistungen aus dem Sonderrentensystem bestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Leistungen wurden dabei auf der Grundlage des angesparten und verzinsten Kapitals des Versicherten berechnet und monatlich für die Dauer von 10 Jahren beziehungsweise bei geringen Beträgen in Form einer Einmalzahlung gezahlt. Diese Sonderrenten wurden parallel zu den Altersrenten des Volksrentensystems und des ATP-Systems gewährt und sollten diese insoweit ergänzen. Die Verwaltung des Sonderrentensystems erfolgte durch das ATP-System.

Das Sonderrentensystem Den Særlige Pensionsordning (SP) wurde zum 30.04.2010 geschlossen. Die Auszahlung des Sparguthabens musste bis spätestens 30.04.2015 beantragt werden; anderenfalls verfällt der Betrag.

SUPP-Zusatzrente

Bezieher einer Invalidenrente können ab 01.01.2003 auf freiwilliger Basis zusätzliche Beiträge für eine spätere Altersrente zahlen. Die Beiträge werden je nach Wahl des Rentners auf einem ATP-Sonderkonto, bei einer Lebensversicherungsgesellschaft oder bei einem Rentenfonds gutgeschrieben. Die spätere Leistung (sogenannte Supplerende Arbejdsmarkedspension - SUPP -/frühere Bezeichnung: SAP) ist abhängig von der Höhe der eingezahlten Beiträge und wird mit Beginn der Altersrente aus dem Volksrentensystem und dem ATP-System gezahlt.

Sondersystem für Beamte

Das Sondersystem erfasst Beamte und Bedienstete des öffentlichen Sektors, wie zum Beispiel

  • Lehrkräfte an Schulen,
  • Bedienstete bei öffentlichen Unternehmen (zum Beispiel der dänischen Telefongesellschaft {Tele Danmark} oder der dänischen Post {Post Danmark}),
  • Polizisten und Strafvollzugsbeamte,
  • Beamte der Justizbehörden,
  • Militärpersonal,
  • Beamte der staatlichen Eisenbahngesellschaft,
  • Beamte der Ministerial- und Kommunalverwaltung,
  • Beamte der Zoll- und Finanzbehörden,
  • Geistliche.

Es werden Renten wegen Alters, Invalidität und Todes gewährt. Zuständiger Träger und Verbindungsstelle des Sondersystems für Beamte ist die beim dänischen Finanzministerium eingerichtete Agentur für die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung (Moderniseringsstyrelsen), Kopenhagen.

Neben der Versicherung im Sondersystem für Beamte werden Beamte und öffentlich Bedienstete stets parallel auch vom Volksrentensystem erfasst.

Vom Europarecht erfasste Rechtsvorschriften

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen (siehe Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004) die Rechtsvorschriften bekannt, für die das Europarecht entsprechend Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 gelten soll.

In Bezug auf Dänemark werden aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung das Gesetz über Sozialrenten „Lov om social pension“ (mit Änderungen) und das Gesetz über das Zusatzrentensystem für Beschäftigte „Lov om Arbejdsmarkedets Tillægspension“ (mit Änderungen) vom Europarecht erfasst (vergleiche GRA zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4). Ebenso unter den sachlichen Geltungsbereich des Europarechts fallen seit dem Inkrafttreten der Änderungs-VO (EG) Nr. 1606/98 am 25.10.1998 die Regelungen des dänischen Sondersystems für Beamte.

Ob auch die SUPP-Zusatzrente unter den sachlichen Geltungsbereich des Europarechts fällt, ist zurzeit nicht bekannt.

Vom Europarecht nicht erfasste Rechtsvorschriften

Nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des Europarechts fallende Rechtsvorschriften oder Systeme sind zurzeit nicht bekannt.

Bislang noch unklar ist jedoch, ob die SUPP-Zusatzrente vom sachlichen Geltungsbereich des Europarechts erfasst wird.

Zwischenstaatliches Verfahren

Das zwischenstaatliche Verfahren wird mit „Udbetaling Danmark“ in Hillerød durchgeführt; abhängig vom Wohnsitz der Person mit folgenden Stellen:

Wohnsitz in Dänemark

Wohnsitz außerhalb von Dänemark

Udbetaling Danmark

Udenlandsk Pension

Kongens Vaenge 8

DK-3400 Hillerød

Udbetaling Danmark

International Pension

Kongens Vaenge 8

DK-3400 Hillerød

Dies gilt auch für Personen, die gegebenenfalls Ansprüche auf Leistungen aus dem ATP-System oder dem Sondersystem für Beamte haben.

Zusatzinformationen