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Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009: Vorsorgemaßnahmen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.03.2020

Änderung

redaktionelle Änderung: Verweis berichtigt

Dokumentdaten
Stand12.08.2019
Version003.00

Inhalt der Regelung

Nach Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009 können zur Sicherung einer Forderung Vorsorgemaßnahmen ergriffen werden.

Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit dem eigentlichen Beitreibungsverfahren nach Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009 beziehungsweise dem Anfechtungsverfahren nach Art. 81 VO (EG) Nr. 987/2009. Danach kann der ersuchte Träger (Geschäftsprozessteilnehmer) im Wege der Amtshilfe auf Antrag oder eigenständig bei einer Anfechtung der Forderung im Sinne von Art. 81 VO (EG) Nr. 987/2009 Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um die Beitreibung einer Forderung zu gewährleisten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009 ist eine der Durchführungsnormen zu Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004 und betrifft Beitreibungsverfahren nach Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009 beziehungsweise Anfechtungsverfahren nach Art. 81 VO (EG) Nr. 987/2009.

Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009 nimmt ferner Bezug auf die Regelung des Art. 82 VO (EG) Nr. 987/2009, in der die Grenzen der Amtshilfe geregelt werden.

Die Definitionen zu den Begrifflichkeiten aus Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009 sind in Art. 75 VO (EG) Nr. 987/2009 geregelt.

Vorsorgemaßnahmen

Nach Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009 kann ein Träger einen Träger in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen, im Vorfeld einer Beitreibung Vorsorgemaßnahmen (Sicherungsmaßnahmen) für ihn zu ergreifen. Der Geschäftsprozessteilnehmer kann die Amtshilfe gewähren, wenn entsprechende Sicherungsmaßnahmen nach seinen nationalen Rechtsvorschriften zulässig sind.

Für die Durchführung eines solchen Ersuchens gelten die Bestimmungen der Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009, Art. 79 VO (EG) Nr. 987/2009, Art. 81 VO (EG) Nr. 987/2009 und Art. 82 VO (EG) Nr. 987/2009 entsprechend. Für das Verfahren sind die Strukturierten Elektronischen Dokumente (SEDs) zu nutzen, die für Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009 vorgesehen sind (vergleiche Abschnitt 3 beziehungsweise siehe auch GRA zu Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009).

Daneben kann der Geschäftsprozessteilnehmer nach Art. 81 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 nach eigenem Ermessen Sicherungsmaßnahmen ergreifen, wenn im Rahmen einer Beitreibung die eigentliche Forderung vom Schuldner angefochten wird und die Beitreibung für die Dauer des Anfechtungsverfahrens grundsätzlich auszusetzen ist.

Amtshilfeersuchen an die Deutsche Rentenversicherung Bund

Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) sehen für die deutschen Rentenversicherungsträger nicht unmittelbar die Möglichkeit vor, Sicherungsmaßnahmen im Sinne von Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009 zu ergreifen.

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB X gilt für die Vollstreckung der bundesunmittelbaren Körperschaften (hier: Deutsche Rentenversicherung Bund – in ihrer Funktion als zentrale Stelle für eingehende Ersuchen) das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG). Nach § 5 VwVG richtet sich das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz nach den Vorschriften der §§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4 AO, §§ 319 bis 327 der Abgabenordnung (AO). Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen besteht nach § 324 Abs. 1 AO die Anordnung des dinglichen Arrestes, wenn die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Da die eigentliche Vollstreckung aber nicht durch den Bundesträger durchgeführt wird, sondern vielmehr durch die Hauptzollämter, können nicht unmittelbar Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.

Vor diesem Hintergrund sollten entsprechende Ersuchen von mitgliedstaatlichen Trägern abgelehnt werden.

Amtshilfeersuchen an mitgliedstaatliche Rentenversicherungsträger

Von Amtshilfeersuchen der Träger der Deutschen Rentenversicherung auf Sicherungsmaßnahmen an andere Mitgliedstaaten ist grundsätzlich abzusehen, da bei Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften regelmäßig keine Sicherungsmaßnahmen beantragt werden (siehe auch Abschnitt 2.1). Da nach Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009 diesbezüglich die Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates einschlägig sind, ist dies nicht generell ausgeschlossen.

Datenaustausch/Formulare

Im Rahmen des elektronischen Austauschs (EESSI) ist für das Verfahren nach Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009 bei Vorsorgemaßnahmen entsprechend dem Verfahren bei Beitreibungsmaßnahmen vorzugehen (Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009). Dieses Verfahren beinhaltet die folgenden SEDs:

  • R017 (Beitreibungsersuchen/Ersuchen um Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen),
  • R018 (Antwort auf ein Beitreibungsersuchen/ein Ersuchen um Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen),
  • R025 (Mitteilung über die Rücknahme oder Reduzierung des Ersuchens),
  • R036 (Übermittlung von Zusatzinformationen).

Auch in der Stabilisierungsphase (Beschluss Nr. E7 der Verwaltungskommission) können die SEDs weiterhin als Papiervordrucke genutzt werden.

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

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