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§ 98 SGB X: Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.10.2022

Änderung

Abstimmung mit dem Schwerpunktträger

Dokumentdaten
Stand14.09.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 in Kraft getreten am 08.11.2006
Rechtsgrundlage

§ 98 SGB X

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt allgemein das Auskunftsrecht der Träger der Sozialversicherung und der ‘Arbeitsförderung’ gegenüber dem Arbeitgeber als Dritten.

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass der Arbeitgeber dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle auf Verlangen Auskunft über

  • Art und Dauer der Beschäftigung,
  • den Beschäftigungsort und
  • das Arbeitsentgelt

zu erteilen hat.

Absatz 1 Satz 2 regelt die Auskunftspflicht des Arbeitgebers zu Tatsachen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. Berücksichtigt wird dabei die notwendige Prüfungsmöglichkeit der Leistungsträger, ob die gesetzlich festgelegten Beiträge auch tatsächlich abgeführt werden.

Absatz 1 Satz 3 verpflichtet den Arbeitgeber, während der Geschäftszeit - über die Auskunftspflicht hinaus- beschäftigungsrelevante Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. Dabei besteht für den Arbeitgeber ein Wahlrecht zum Ort der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme kann entweder in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers oder bei der auskunftsberechtigten Stelle erfolgen.

Absatz 1 Satz 4 schränkt das Wahlrecht aus Satz 3 dann ein, wenn besondere Umstände eine Prüfung ausschließlich beim Arbeitgeber gerechtfertigt erscheinen lassen. Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass Beiträge nicht oder nicht in der korrekten Höhe abgeführt wurden.

Absatz 1 Satz 5 schließt Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von der Wahlrechtsbeschränkung (Absatz 4) aus.

Absatz 1 Satz 6 erweitert den Personenkreis der Arbeitgeber um Steuerberater, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten.

Absatz 1a stellt sicher, dass eine Auskunftspflicht über den Einzelfall hinaus nur gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht. Damit wird die Informationsberechtigung anderer Leistungsträger zugunsten vorrangig befugter RV-Träger eingeschränkt, um Doppel- beziehungsweise Parallelprüfungen bei den verpflichteten Arbeitgebern auszuschließen.

Absatz 2 Satz 1 normiert die entsprechende Geltung des § 65 Abs. 1 SGB I (Angemessenheit, Zumutbarkeit). Die Begrenzung der Auskunftspflicht ist aber nur hinsichtlich derjenigen Fragen relevant, welche die Erbringung von Sozialleistungen zum Inhalt haben.

Absatz 2 Satz 2 eröffnet dem Arbeitgeber, ihm gleichstehenden Stellen sowie ihnen nahe stehenden Personen eine Auskunftsverweigerung zu, wenn die Gefahr besteht, mit diesen Auskünften strafrechtlich oder im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenahndung verfolgt zu werden.

Absatz 3 erweitert den auskunftspflichtigen Personenkreis um Personen, welche wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.

Absatz 4 stellt die Verordnungsermächtigung dar, Näheres über die Durchführung der Mitwirkungspflicht durch das zuständige Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.

Absatz 5 ergänzt die mit der Vorschrift festgelegten Auskunfts- und Vorlagepflichten dadurch, dass die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung dieser Pflichten im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenahndung mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR belegt werden kann.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 28p Abs. 6 SGB IV erweitert für Prüfungen bei Arbeitgebern den auskunftsverpflichteten Personenkreis. § 65 Abs. 1 SGB I regelt die Grenzen der Mitwirkung. Bei § 212b SGB VI handelt es sich um eine vergleichbare Regelung in der Rentenversicherung hinsichtlich Betriebsprüfung bei versicherungspflichtigen Selbstständigen.

Auskunftsberechtigte (Absatz 1)

Auskunftsberechtigt sind der zuständige Leistungsträger gemäß § 12 SGB I in Verbindung mit §§ 18 bis 29 SGB I und die zuständige Einzugsstelle (§ 28h SGB IV). Dabei ergibt sich die Zuständigkeit der Einzugsstellen aus § 28i SGB IV. Auskünfte ihnen gegenüber sind regelmäßig nicht für eine Leistungserbringung (Absatz 1 Satz 1), sondern im Zusammenhang mit dem Einzug von Beiträgen (Absatz 1 Satz 2) zu erteilen.

Auskunftsverpflichtete

Zur Auskunft nach der Vorschrift ist der Arbeitgeber verpflichtet, das heißt derjenige, der die Arbeit unmittelbar an andere vergibt, dem die Verfügung über die Arbeitskraft, die Einstellung, Verwendung und Entlassung zusteht, für dessen Rechnung das Arbeitsentgelt gezahlt wird und dem der Erfolg der Arbeitsleistung zugute kommt. Arbeitgeber sind alle Personen (natürliche Person, Personenmehrheit oder juristische Person), bei denen der die Sozialleistung Begehrende in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder gestanden hat, das heißt, die Auskunftspflicht besteht auch fort, wenn das Beschäftigungsverhältnis geendet hat. Gemeint ist somit in diesem Zusammenhang sowohl der aktuelle als auch der frühere Arbeitgeber.

Die Pflicht zur Auskunftserteilung richtet sich zwar gegen den Arbeitgeber selbst, braucht aber durch ihn nicht selbst erfüllt zu werden. Er ist jedoch auch für die von Vertretern oder Beauftragten gegebenen Auskünfte verantwortlich.

Formen für Anfrage und Auskunft

Formvorschriften für die Einholung und Erteilung der Auskünfte sind im Gesetz nicht geregelt. Die Auskünfte können daher je nach Anforderung schriftlich, telefonisch oder mündlich eingeholt werden. Wegen möglicher Beweisschwierigkeiten sollte grundsätzlich eine schriftliche Auskunft bevorzugt werden. Eine Auskunft muss unmissverständlich und inhaltlich zutreffend sein. Nicht zutreffende Auskünfte sind zu korrigieren.

Ein Angebot des Arbeitgebers, statt Bearbeitung des Auskunftsersuchens Akteneinsicht zu gewähren, ist für die Erfüllung der Auskunftspflicht durch den Arbeitgeber hingegen nicht ausreichend.

Auskunftsrahmen

Die Auskunftspflicht für die Erbringung von Sozialleistungen ist in Absatz 1 Satz 1 und wegen der Entrichtung von Beiträgen in Absatz 1 Satz 2 normiert. Mit dieser Differenzierung wird die unterschiedlich ausgestaltete Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers verdeutlicht.

Damit wird auch verständlich, dass die Regelung des § 65 Abs. 1 SGB I (Grenzen der Mitwirkung) für den Arbeitgeber entsprechend anwendbar ist, wenn dieser wegen der Erbringung von Sozialleistungen, nicht jedoch wegen der Beitragsentrichtung um Auskunft gebeten wird. Nach dieser Norm muss die Auskunft erforderlich sein; insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung.

Leistungsrecht

Nach der Legaldefinition des § 11 SGB I sind als Sozialleistungen im Sinne des § 98 SGB X vorgesehen:

  • Dienstleistungen,
  • Sachleistungen,
  • Geldleistungen.

Nicht eingeschlossen in den Katalog sind Leistungen, die zwischen verschiedenen Leistungsträgern erbracht werden. So sind zum Beispiel die Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger nach den §§ 102 ff. SGB X keine Sozialleistungen.

Beitragsrecht

Die mit Absatz 1 Satz 2 normierte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunft wegen der Entrichtung von Beiträgen (in der Regel im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung) auf Verlangen des Leistungsträgers oder der zuständigen Einzugsstelle ergänzt die Auskunftspflicht für die Erbringung von Sozialleistungen nach Absatz 1 Satz 1.

Im Verhältnis zum Tatbestandsmerkmal ‘erforderlich’ nach Satz 1 verlangt ‘notwendig’ nach Satz 2 ein höheres Maß der Erforderlichkeit. Diese und weitere Einschränkungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Beiträgen, zum Beispiel dass sich der Auskunftsverpflichtete nicht auf die Rechte aus § 65 SGB I beziehen kann, sind wegen des ganz besonderen Allgemeininteresses der Versichertengemeinschaft an einer rechtzeitigen und unverkürzten Beitragsentrichtung gerechtfertigt. Abgesehen von staatlichen Zuschüssen sind die Beiträge die wichtigsten Finanzierungsquellen der Sozialversicherung.

Die Auskunftspflicht beschränkt sich auch nicht nur auf die Tatsachen, die für die Erhebung der durch den Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge notwendig sind. Außer den Auskünften über alle Fragen, die für die Erbringung der Beiträge notwendig sind, wie zum Beispiel über Art (auch Umfang) und Dauer der Beschäftigung (Beginn, Ende) die Beschäftigungsart und das Arbeitsentgelt (Art, Höhe) sind auch Angaben, die zur Prüfung der Versicherungspflicht notwendig sind, mitzuteilen.

In diesem Sinne sind als Beiträge die Sozialversicherungsbeiträge anzusehen, die die Sozialleistungsträger zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Versicherten und den Arbeitgebern erheben.

Nach Satz 2 ist die Auskunftspflicht wegen der Beitragsentrichtung im Gegensatz zu Satz 1 weder auf den Einzelfall noch auf ein gesondertes Verlangen beschränkt. Die Verpflichtung zur Auskunft besteht also für eine Vielzahl von Fällen unter der Maßgabe, dass die gewonnenen Kenntnisse für die Beitragserhebung notwendig sind. So ist für die Auskunftserteilung demnach ein allgemein gehaltenes Auskunftsersuchen des auskunftsberechtigten Rentenversicherungsträgers an den auskunftsverpflichteten Arbeitgeber ausreichend.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Prüfung der Frage nach der Versicherungspflicht.

Prüfung durch den Rentenversicherungsträger (Absatz 1a)

Absatz 1a trägt der Rechtsänderung Rechnung, die mit dem 3. SGB-ÄndG im SGB IV (§ 28p SGB IV) vorgenommen wurde. Nach dem ab 1.1.1996 geltenden Recht besteht die Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Krankenkassen als Einzugsstellen nur noch im Einzelfall. Betriebsprüfungen, die den ordnungsgemäßen Fluss der Gesamtsozialversicherungsbeiträge von den Arbeitgebern zu den berechtigten Versicherungsträgern gewährleisten sollen, werden ab dem vorgenannten Zeitpunkt ausschließlich durch die Rentenversicherungsträger durchgeführt.

Eine Auskunfts- und Vorlagepflicht besteht damit gegenüber den Einzugsstellen nicht mehr generell, sondern nur noch im begründeten Einzelfall. Dies geschieht überwiegend anlässlich der erforderlich werdenden Prüfung der Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung von Einzelpersonen. Insbesondere müssen Krankenkassen bei unständig Beschäftigten sowie im Rahmen der Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei den Arbeitgebern Nachfrage halten.

Auskunftsverweigerungsrecht (Absatz 2)

Der Absatz 2 regelt die Grenzen der Mitwirkung.

Gemäß Absatz 2 Satz 1 gilt die Regelung des § 65 Abs. 1 SGB I entsprechend, wenn die Auskunft wegen der Erbringung von Sozialleistungen verlangt wird. Eine analoge Anwendung scheidet allerdings dann aus, wenn die Auskunft wegen der Entrichtung von Beiträgen zu erbringen ist (Absatz 1 Satz 2). Gleiches gilt, wenn die Vorlage von Geschäftsbüchern, Listen oder anderen Unterlagen auf Absatz 1 Satz 3 gestützt wird.

Entsprechend der in § 65 Abs. 3 SGB I für den Leistungsberechtigten getroffenen Regelung gibt Absatz 2 Satz 2 dem Arbeitgeber das Recht, Auskünfte auf Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einer ihm nahe stehenden Person die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Dies betrifft sowohl Auskünfte, die nach Absatz 1 Satz 1 für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich sind, als auch Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 im Zusammenhang mit der Entrichtung von Beiträgen. Insoweit schützt die Regelung den Arbeitgeber und die ihm nahestehenden Personen. Auf die Norm des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO wird verwiesen.

Arbeitgebergleiche Personen (Absatz 3)

Die Norm erstreckt sich neben dem Arbeitgeber auch noch auf andere Personen, die Beiträge zu entrichten haben. Es kann sich dabei um natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts handeln.

Arbeitgebergleiche Personen können sein zum Beispiel Zahlstellen von Versorgungsbezügen, Entleiher (vergleiche § 28e Abs. 2 SGB IV), Lotsenbrüderschaften, Träger von Behindertenwerkstätten. Nicht zu diesem gleichgestellten Personenkreis gehören die Sozialleistungsträger. Durch die Gleichstellung sollen alle mit der Auskunfts- und Vorlagepflicht verbundene Rechtsfolgen auf den erweiterten Personenkreis zur Anwendung kommen.

Rechtsverordnung zur Durchführung der Mitwirkung (Absatz 4)

Mit dem Erlass einer Rechtsverordnung soll eine einheitliche sachgerechte Durchführung der den Arbeitgebern obliegenden Auskunftspflicht sichergestellt werden. Sie kann ebenso die in Absatz 1 Satz 3 geregelte Vorlagepflicht mit einbeziehen sowie die in Absatz 2 geregelten Mitwirkungspflichten enthalten. Das Zustimmungserfordernis des Bundesrates ergibt sich aus Art. 80 Abs. 2 GG.

Verletzung der Auskunftspflicht (Absatz 5)

Die bestehenden Auskunfts- und Vorlagepflichten sind für den Arbeitgeber und die gleichgestellten Personen nicht bloße Obliegenheiten, sondern echte Rechtspflichten. Das Auskunfts- und Vorlageverlangen des Leistungsträgers oder der Einzugsstelle sind Verwaltungsakte, die nach den allgemeinen Vorschriften anfechtbar sind. Wird die Auskunft oder Vorlage verweigert, kann der Leistungsträger oder die Einzugsstelle das Sozialgericht im Rahmen des § 22 SGB X um Vernehmung des Arbeitgebers oder der gleichgestellten Personen oder Einrichtungen ersuchen.

Auskunftserzwingung

Seit Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes zum 01.01.2001 kann die Nichtbeachtung des § 98 SGB X nach dessen Absatz 5 mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht und nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Die Ordnungswidrigkeit kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht. Die Bußgeldvorschrift des Absatz 5 bedroht nicht nur den Arbeitgeber mit einer Geldbuße. Das wird aus dem Wortlaut ‘wer’ deutlich. Mit dieser Formulierung wird ein genereller Bezug zum Auskunftsverpflichteten hergestellt.

Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 98 SGB X ist dann gegeben, wenn die Auskunfts- und Vorlagepflichten vorsätzlich oder leichtfertig durch den zur Auskunft Verpflichteten entgegen Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nicht erfüllt werden. Hinsichtlich der zweiten Alternative gilt dies jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3. Tatbestandsmäßig muss eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt worden sein.

Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Er kann vom Erlass eines Bußgeldbescheides absehen oder ein schon eingeleitetes Verfahren wieder einstellen (§ 47 OWiG), wenn ihm dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint; zum Beispiel dann, wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand aufklären lässt.

Entscheidungsmaßstab ist im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Kosten des Auskunftsverpflichteten für die mit der Auskunftserteilung anfallenden Aufwendungen zu den mit Erlass eines Bußgeldbescheides entstehenden Verfahrenskosten (Kosten des Verwaltungsverfahrens und Gerichtskosten).

Sachlich zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die durch das Gesetz bestimmte Verwaltungsbehörde. Nach der insoweit maßgebenden Vorschrift des § 112 Abs. 1 SGB IV hat entweder der Leistungsträger oder die Einzugsstelle den Bußgeldbescheid zu erlassen; je nachdem, ob die Auskunft für die Erbringung einer Sozialleistung erforderlich oder für die Erhebung der Beiträge notwendig war (Absatz 1).

Hinsichtlich der Auskunftspflicht des Arbeitgebers zur Erbringung einer Sozialleistung ist der Rentenversicherungsträger für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach Absatz 5 sachlich zuständig. Er hat den Bußgeldbescheid zu erlassen, nachdem er den Auskunftsverpflichteten angehört hat.

Bestandteile des Bußgeldbescheides (§ 66 OWiG) sind unter anderem:

  • die Bezeichnung der Tat, die dem Auskunftsverpflichteten zur Last gelegt wird,
  • der Zeitraum ihrer Begehung,
  • die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,
  • die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  • die Beweismittel,
  • die Geldbuße und die Nebenfolgen.

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind nach § 17 Abs. 2 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Auskunftsverpflichteten betrifft.

Der Auskunftsverpflichtete kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 S. 1 OWiG). Bei einem zulässigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hat der Einspruchsausschuss des Rentenversicherungsträgers darüber zu entscheiden, ob er den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt.

Wird der Bußgeldbescheid aufrechterhalten, ist der Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 OWiG) zu übersenden. Damit gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde, das heißt des Rentenversicherungsträgers, auf die Staatsanwaltschaft über (§ 69 Abs. 4 OWiG). Wenn das Verfahren dort nicht eingestellt wird, hat das Amtsgericht über den Einspruch zu entscheiden.

Nach Absatz 5 Satz 3 gelten die Regelungen des Absatz 5 Sätze 1 und 2 nicht für die Leistungsträger, wenn sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.

Schadensersatzansprüche

In den Fällen, in denen der Auskunftsverpflichtete seinen Pflichten nicht beziehungsweise unrichtig oder unvollständig nachkommt und der Auskunftsberechtigte wegen fehlender anderer Aufklärungsmöglichkeiten unter Zugrundelegung des (noch) ungeklärten Sachverhaltes entscheiden muss, entstehen Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen zivil- beziehungsweise öffentlich-rechtlichen Grundsätzen. Sowohl dem auskunftsberechtigten Leistungsträger als auch dem Drittbetroffenen stehen die Schadensersatzansprüche zu.

Unrichtigkeit bedeutet, dass die Auskunft einen Inhalt hat, der mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Eine Unvollständigkeit ist gegeben, wenn das Angegebene zwar richtig ist, jedoch wesentliche Teile weggelassen wurden.

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

Durch Artikel 263 der Verordnung wurden im Absatz 4 die Wörter ‘Gesundheit und Soziale Sicherung’ durch die Wörter ‘Arbeit und Soziales’ ersetzt.

Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)
Inkrafttreten: 28.11.2003

Durch Artikel 211 der Verordnung wurden im Absatz 4 die Bezeichnung ‘das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung’ durch ‘das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung’ ersetzt.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002/01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 11 des Gesetzes wurden mit Wirkung vom 01.01.2002 in Absatz 5 Satz 2 die Wörter ‘zehntausend Deutsche Mark’ durch ‘fünftausend Euro’ ersetzt. Durch Artikel 10 des Gesetzes wurden mit Wirkung vom 01.01.2001 in Absatz 5 Satz 2 ‘fünftausend Deutsche Mark’ durch ‘zehntausend Deutsche Mark’ ersetzt.

3. SGBÄndG vom 30.06.1995 (BGBl. I S. 890)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/1205

Nach Absatz 1 wurde mit Wirkung vom 01.01.1996 Absatz 1a eingefügt.

Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 (BGBl. I S. 1822)

Inkrafttreten: 01.01.1990

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2807

In Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 wurden die Worte ‘grob fahrlässig’ durch das Wort ‘leichtfertig’ ersetzt.

Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten: 24.12.1988/01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2221

In Absatz 1 wurden die Sätze 4 und 5 mit Wirkung zum 24.12.1988 angefügt. Mit Wirkung zu 01.01.1989 wurde in Absatz 3 Satz 1 das Wort ‘Beiträge’ durch die Worte ‘wie ein Arbeitgeber … Person’ und in Absatz 5 Satz 1 und 3 jeweils das Wort ‘fahrlässig’ durch die Worte ‘grob fahrlässig’ ersetzt.

SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Änderung von weiteren Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.01.1983/01.07.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/95 und 9/1753

§ 98 SGB X wurde mit Wirkung vom 01.07.1983 in Kraft gesetzt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 98 SGB X