§ 66 OWiG: Inhalt des Bußgeldbescheides
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) |
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Inkrafttreten | 01.04.1987 |
Version | 001.00 |
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
1. | die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, |
2. | den Namen und die Anschrift des Verteidigers, |
3. | die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, |
4. | die Beweismittel, |
5. | die Geldbuße und die Nebenfolgen. |
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
1. | den Hinweis, daß | |
a) | der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird, | |
b) | bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann, | |
2. | die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18) | |
a) | die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder | |
b) | im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und | |
3. | die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt. |
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.