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§ 6 SGB X: Durchführung der Amtshilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand15.04.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB X vom 18.08.1980 in Kraft getreten am 01.01.1981
Rechtsgrundlage

§ 6 SGB X

Version001.01

Inhalt der Regelung

Mit dieser Regelung wird die rechtliche Verantwortung der beteiligten Behörden abgegrenzt.

Entsprechend des Absatzes 1 kommt es für die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, auf das für die ersuchende Behörde und für die Durchführung der Amtshilfe auf das für die ersuchte Behörde geltende Recht an.

Nach Absatz 2 trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Verwaltungshandlung, für die die Amtshilfe benötigt wurde. Für die Durchführung der Amtshilfe ist die ersuchte Behörde verantwortlich.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Folgende Regelungen stehen in Zusammenhang mit der Vorschrift § 6 SGB X:

Anzuwendendes Recht für die beteiligten Behörden (Absatz 1)

§ 6 Abs. 1 SGB X kommt vor allem für den Fall Bedeutung zu, dass Behörden am Amtshilfeverfahren beteiligt sind, für die unterschiedliches Recht gilt. Für die unter das Sozialgesetzbuch fallenden Behörden gelten weitestgehend die einheitlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches, daher hat die Vorschrift für sie nur geringe praktische Bedeutung.

Bei unterschiedlichen rechtlichen Verhältnissen hat die ersuchte Behörde Amtshilfe nach dem für sie geltenden Recht durchzuführen. Die ersuchte Behörde darf nur Mittel anwenden, die ihr nach eigenem Recht zustehen. Die Einleitung und die Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens liegen generell bei der Behörde, die um Amtshilfe ersucht. Die Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens ergibt sich somit aus dem Recht der ersuchenden Behörde.

Recht der ersuchenden Behörde (Zulässigkeit)

Amtshilfe ist ergänzende Hilfe, die eine Behörde auf Ersuchen einer anderen leistet, um dieser die Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben zu ermöglichen und zu erleichtern. Die ersuchende Behörde entscheidet über die Einleitung des Verfahrens und über seine Durchführung im Ganzen und trägt dafür die Verantwortung. § 6 Abs. 1 SGB X bestimmt daher konsequenterweise, dass sich die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, nach dem Recht der ersuchenden Behörde richtet. Amtshilfeersuchen der Rentenversicherungsträger an andere Behörden müssen daher ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch oder in anderen für sie geltenden Rechtsnormen haben. Unter „Maßnahme“ ist hier nicht nur die einzelne Handlung zu verstehen, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, sondern das von der ersuchenden Behörde verfolgte Vorhaben insgesamt.

„Zulässigkeit“ der Maßnahme ist gleichbedeutend mit rechtlicher Zulässigkeit der Maßnahme und damit deren Rechtmäßigkeit, die sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde beurteilt. § 6 Abs. 1 SGB X unterscheidet nicht zwischen dem materiellen Recht und dem Verfahrensrecht, sondern spricht allgemein von „geltendem Recht“, sodass beide Begriffe umfasst sind.

Siehe Beispiel 1

Recht der ersuchten Behörde (Zulässigkeit)

Die Durchführung der Amtshilfe richtet sich nach dem Recht (Verfahrensrecht und materielles Recht), das für die ersuchte Behörde gilt. Für die Durchführung ist daher allein von Bedeutung, ob die ersuchte Behörde nach dem für sie geltenden Recht zur Vornahme der ersuchten Amtshilfemaßnahme ihrer Art nach zuständig und befugt ist. Würde die ersuchte Behörde bei der Durchführung des Amtshilfeersuchens ein Recht zugrunde legen, dass für sie nicht gilt, so könnten der ersuchten Behörde daraus unter Umständen zusätzliche Kompetenzen erwachsen, die sie bei Durchführung eigener Aufgaben nicht besitzen würde. Die ersuchte Behörde darf aber auch im Rahmen der Amtshilfe nur solche Hilfeleistungen erbringen, die sie auch als eigene Handlung vornehmen dürfte. Es ist nicht möglich, dass die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde weitere Befugnisse überträgt.

Dem um Amtshilfe ersuchten Rentenversicherungsträger obliegt es nicht, die Zulässigkeit der rechtlichen Maßnahme zu prüfen, es sei denn, sie wäre erkennbar offensichtlich rechtswidrig. Der ersuchenden Behörde kann nicht die Verantwortung dafür auferlegt werden, dass die ersuchte Behörde einen bei ihr vorliegenden Verbotsgrund nicht erkannt und beachtet hat.

§ 6 Abs. 1 SGB X spricht allgemein von „geltendem Recht“, was sowohl Verfahrensrecht als auch materielles Recht umfasst. Die ersuchte Behörde muss prüfen, ob sie nach dem für sie maßgeblichen Recht die Amtshilfeleistung erbringen darf und ob eventuell Amtshilfeverbote oder -beschränkungen, etwa im Datenschutz bestehen. Insofern enthält Absatz 1 eine Klarstellung und Wiederholung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB X enthaltenen Grundsatzes über die Maßgeblichkeit des anzuwendenden Rechts der ersuchten Behörde (siehe auch Ausführungen in der GRA zu § 4 SGB X, Abschnitt 3.1). Diese muss jedoch für Maßnahmen der mit der Amtshilfe zu verwirklichenden Art örtlich und sachlich zuständig sein. Für die Verpflichtung der ersuchten Behörde zur Hilfe ist deren Verfahrensrecht maßgeblich (siehe auch Ausführungen in der GRA zu § 3 SGB X, Abschnitt 2).

Verantwortlichkeit der beteiligten Behörden (Absatz 2)

Entsprechend den Grundsätzen nach Absatz 1 für das anzuwendende Recht ist zwischen der ersuchenden und ersuchten Behörde auch deren Verantwortung im „Innenverhältnis“ geregelt. Die Regelung des Absatzes 2 hat insbesondere Bedeutung für das Kostenrisiko, wenn aus Amtshilfemaßnahmen Ersatzansprüche dritter Stellen erwachsen.

Verantwortlichkeit der ersuchenden Behörde

Der um Amtshilfe ersuchende Rentenversicherungsträger trägt die Verantwortung gegenüber der ersuchten Behörde für die Rechtmäßigkeit der von ihm zu treffenden Maßnahme. Unter „Maßnahme“ ist das von der ersuchenden Behörde verfolgte Vorhaben insgesamt zu verstehen, nicht nur das ihm dienende Amtshilfeersuchen.

Die um Amtshilfe ersuchende Behörde trägt nicht die Verantwortung hinsichtlich der Entscheidung der ersuchten Behörde, ob Amtshilfe geleistet werden darf, insbesondere, ob ein Verbotsgrund nach § 4 Abs. 2 SGB X vorliegt (siehe auch GRA zu § 4 SGB X, Abschnitt 3).

Verantwortlichkeit der ersuchten Behörde

Wird ein Rentenversicherungsträger um Amtshilfe ersucht, trägt er die Verantwortung für die Durchführung der Amtshilfe, das heißt für die Art und Weise der Ausführung des Ersuchens und das Ergebnis der durchgeführten Amtshilfe. So werden beispielsweise Art, Ausmaß, Ort und Dauer der ärztlichen Untersuchung und Begutachtung von dem um Amtshilfe ersuchten Versicherungsträger festgelegt. Hinweise seitens der ersuchenden Behörde, wie die Amtshilfe durchgeführt werden soll, können nicht zur Einschränkung der Prüfungspflicht und der Verantwortlichkeit des um Amtshilfe ersuchten Rentenversicherungsträgers führen. So ist der um Amtshilfe ersuchte Rentenversicherungsträger verantwortlich für die Richtigkeit der erteilten Auskunft, die Vollständigkeit der vorgelegten Akten und dergleichen. Bei unter das Sozialgesetzbuch fallenden Behörden sind insbesondere die Verbote nach § 4 Abs. 2 SGB X zu beachten (siehe auch Ausführungen in der GRA zu § 4 SGB X, Abschnitt 3.1).

Verhältnis der ersuchenden und ersuchten Behörde zu Dritten

§ 6 SGB X enthält keine Regelung über das Verhältnis der ersuchenden und ersuchten Behörde zum Bürger. Gegen den Rentenablehnungsbescheid eines Rentenversicherungsträgers, der auf dem Ergebnis eines Amtshilfeersuchens bei einer anderen Behörde beruht, sind Rechtsmittel ausschließlich gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend zu machen, da dieser die Verwaltungsentscheidung getroffen hat.

Beispiel 1: Recht der ersuchenden Behörde

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Im Rahmen eines Hinterbliebenenrentenfeststellungsverfahrens besteht der begründete Verdacht einer vorsätzlichen Tötung des Versicherten durch den Hinterbliebenen.

Der Rentenversicherungsträger fordert bei der Staatsanwaltschaft die Strafverfahrensakten zur Einsichtnahme an.

Lösung:

Rechtliche Grundlage für die Anforderung der Akten bei der Staatsanwaltschaft sind die Vorschriften des SGB (§ 105 SGB VI und §§ 3 bis 7 SGB X). Es finden sowohl die materiell rechtlichen als auch verfahrensrechtlichen Vorschriften Anwendung, die für die um Amtshilfe ersuchende Behörde gelten.

Das Amtshilfeersuchen beruht nicht auf Strafrechtsvorschriften.

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

Der § 6 SGB X wurde mit dem SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469) eingeführt und ist ab dem 01.01.1981 in Kraft (Art. 2 § 40 Abs. 1 SGB X). Seither ist die Vorschrift nicht mehr verändert worden. Sie entspricht wörtlich § 7 VwVfG.

Nach dem Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885) ist § 6 SGB X in den neuen Bundesländern für den Bereich der Rentenversicherung ab dem 01.01.1991 anzuwenden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 6 SGB X