Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017: Berechnungsgrundlage in Sonderfällen - Übergangsgeld nach dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Berechnung Übergangsgeld - letzter Status des Versicherten

Dokumentdaten
Stand25.08.2016
Rechtsgrundlage

§ 48 SGB IX

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 7-51

  • 7-59

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält Regelungen für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Fälle, in denen eine Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Versicherten vor Beginn der Leistung zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes führt, und zwar einheitlich für alle Rehabilitationsträger. Der § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 besteht aus drei Sätzen.

Satz 1 Nummern 1 bis 3 nennt die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung das Übergangsgeld aus 65 Prozent des jährlichen tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen ist.

Nach Satz 2 ist das tarifliche oder ortsübliche Bruttoarbeitsentgelt aus dem letzten Kalendermonat vor Leistungsbeginn maßgeblich, welches der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten hätte erzielen können.

Nach Satz 3 wird zur Ermittlung der kalendertäglichen Berechnungsgrundlage das tarifliche oder ortsübliche Jahresarbeitsentgelt durch 360 geteilt.

Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ergeben sich aus § 20 SGB VI.

Ergänzende/Korrespondierende Vorschriften

Nach § 20 SGB VI haben Versicherte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. Dieses Übergangsgeld berechnet sich nach Maßgabe der §§ 46, 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 sowie § 49 und § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017. Der § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 kommt bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 und in Sonderfällen, in denen Übergangsgeld bei einer Eignungsabklärung und Arbeitserprobung nach § 45 Abs. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 zu zahlen ist, zur Anwendung.

Im Zusammenhang mit der Kontinuitätsregelung gemäß § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 gilt die Regelung des § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 auch bei medizinischen oder sonstigen Leistungen, wenn sich diese Leistung an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anschließt.

Sowohl die Art der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Vollzeit- oder Teilzeitmaßnahme) als auch eine vorangegangene Teilzeitbeschäftigung oder -tätigkeit haben keinen Einfluss auf die Berechnung nach § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017. Die Gewährung eines Teil-Übergangsgeldes sieht das Gesetz nicht vor.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 sind danach folgende Leistungen:

Anlässlich einer Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung nach § 33 Abs. 4 S. 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017, die wie bisher keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, sondern dem Verwaltungsverfahren zugeordnet wird, haben Versicherte für die Zeit, in der sie wegen der Teilnahme an einer Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitsprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, ebenfalls Anspruch auf Übergangsgeld nach § 45 Abs. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017.

Anders als bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation steht bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch dann Übergangsgeld zu, wenn der Versicherte aktuell

  • weder Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erzielt noch
  • Entgeltersatzleistungen bezogen hat.

Tatbestände des § 48 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017

Für die Maßgeblichkeit der Berechnung nach § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 wird in Satz 1 zwischen drei Fallgruppen unterschieden:

Nummer 1:Die Berechnung nach §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 führt zu einem geringeren Übergangsgeld.
Nummer 2:Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist vor Leistungsbeginn nicht erzielt worden.
Nummer 3:Der letzte Tag des Bemessungszeitraumes liegt bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurück.

Es ist somit zwischen folgenden Berechnungsarten zu unterscheiden:

Die ersten drei Berechnungsarten schließen sich gegenseitig aus. Die letztgenannte Berechnungsart ist für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anstelle einer der anderen Berechnungen - und zwar als Vergleichsberechnung - dann maßgebend, wenn sie für den Versicherten günstiger ist (siehe § 48 S. 1 Nr. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017).

Eine Übergangsgeldberechnung nach § 21 Abs. 4 SGB VI für Versicherte, die vorher Arbeitslosengeld, Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes oder Arbeitslosengeld II bezogen haben, ist bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen.

Vergleichsberechnung (Nummer 1)

Neben der Berechnung nach §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 ist eine weitere Berechnung auf der Grundlage eines fiktiven oder ortsüblichen Arbeitsentgelts durchzuführen. Anders als bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation muss der versicherungspflichtig Beschäftigte jedoch nicht bis unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen haben. Vielmehr kann auch auf Entgelte aus einem Bemessungszeitraum zurückgegriffen werden, die zu Beginn der Leistung zur Rehabilitation weiter zurückliegen.

Eine Vergleichsprüfung erfolgt von Amts wegen einmal, und zwar bei Beginn der Leistung. Der höhere Zahlbetrag bestimmt die Höhe des Übergangsgeldes. Zusätzliche Vergleichsprüfungen (zum Beispiel nach Anpassungen oder Einkommensanrechnungen) entfallen. Eine Berechnung nach §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 ist bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durchzuführen, wenn bei versicherungspflichtigen Beschäftigten der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Diese Verfahrensweise entspricht den aufgehobenen Regelungen zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage bei berufsfördernden Leistungen nach § 22 SGB VI. Sie hat sich durch den § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 nicht geändert. Das Übergangsgeld ist wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen zu ermitteln und gegebenenfalls um den 360. Teil der beitragspflichtigen Einmalzahlungen (Hinzurechnungsbetrag) der letzten 12 Kalendermonate zu erhöhen (siehe GRA zu § 46 SGB VI und GRA zu § 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017). Liegt das Ende des Bemessungszeitraumes länger als drei Jahre zurück, entfällt eine Berechnung nach §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017. Hier kommt eine Berechnung allein nach Satz 1 Nummer 3 in Betracht (siehe Abschnitt 3).

Die Vergleichsberechnung findet auch für freiwillig Versicherte und Selbständige Anwendung.

Bei freiwillig Versicherten oder pflichtversicherten Selbständigen kann eine Vergleichsberechnung allerdings nur durchgeführt werden, wenn innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde. Der Bemessungszeitraum ist dabei stets das letzte Kalenderjahr vor der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sind keine Beiträge im Bemessungszeitraum entrichtet worden, kommt eine Sonderberechnung allein nach Satz 1 Nummer 3 in Betracht.

Bei Versicherten, die im Drei-Jahreszeitraum versicherungspflichtig beschäftigt und selbständig waren, ist der letzte Status vor Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben maßgeblich. Dies gilt auch für den Fall, dass aus der Selbständigkeit keine Rentenversicherungsbeiträge hervorgegangen sind.

Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes

Der Drei-Jahreszeitraum ist vom Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zurückzurechnen. Die Berechnung der Frist erfolgt nach § 26 SGB X in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB. Hiernach wird bei der Berechnung der Frist der Tag des Beginns der Leistung nicht mitgerechnet. Beginnt die Leistung zum Beispiel am 26.09.2015, so ist der Drei-Jahreszeitraum von diesem Zeitpunkt an zurückzurechnen. Er erstreckt sich somit vom 26.09.2012 bis zum 25.09.2015.

Es kommt nicht darauf an, dass der gesamte Bemessungszeitraum innerhalb der dreijährigen Frist liegt. Entscheidend ist, dass der letzte Tag des Bemessungszeitraumes noch in den Drei-Jahreszeitraum fällt.

Siehe Beispiele 1 bis 4

Sind mehrere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verkettet, ist der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens zu beachten. Werden nacheinander ein Reha-Vorbereitungslehrgang und anschließend eine Ausbildung/Weiterbildung durchgeführt, liegt immer der sogenannte einheitliche Leistungsfall vor. Als Beginn des Verfahrens gilt der erste Tag der ersten Leistung, die zu dem gesamten Leistungsfall gehört. Eventuelle Zwischenbeschäftigungen bleiben sowohl bei der Bestimmung des Drei-Jahreszeitraumes als auch bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes für die nachfolgende Leistung insoweit unberücksichtigt.

Siehe Beispiele 5 und 6

Bei der Ermittlung des Drei-Jahreszeitraumes ist auch dann vom Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auszugehen, wenn der Versicherte vorher arbeitsunfähig war und diese Arbeitsunfähigkeit in die Leistung übergegangen ist.

Siehe Beispiel 7

Eine Eignungsabklärung/Arbeitserprobung ist Teil des Verwaltungsverfahrens zur Auswahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben {siehe GRA zu § 45 Abs. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017. Hieraus ergibt sich, dass der Drei-Jahreszeitraum auch dann vom Beginn der eigentlichen Hauptleistung zurückzurechnen ist, wenn zuvor eine Eignungsabklärung/Arbeitserprobung durchgeführt wurde. Für die Prüfung, ob nach § 45 Abs. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, ist ein gesonderter Drei-Jahreszeitraum zu bestimmen.

Ist eine Zusatzausbildung nach Beendigung der erfolgreich abgeschlossenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits geplant, ist ebenfalls von einem einheitlichen Leistungsfall auszugehen. Als Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt auch hier der erste Tag der ersten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die zu dem gesamten Leistungsfall gehört.

Wenn die Zusatzausbildung nach Beendigung der Hauptausbildung nicht bereits geplant war, liegt kein einheitlicher Leistungsfall vor. Die Zusatzausbildung gilt dann als eigenständige Leistung zur Rehabilitation mit der Konsequenz, dass die Drei-Jahresfrist neu zu bestimmen ist.

Wird eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen und - zum Beispiel nach Besserung des Gesundheitszustandes (mit neuem Bescheid) - später wieder fortgesetzt, so kann von einer einheitlichen Leistung nicht mehr ausgegangen werden. Dies bedeutet, dass die Drei-Jahresfrist selbst dann neu zu bestimmen ist, wenn es aufgrund der neuen Ermittlung dieser Frist zu einer geringeren Höhe des Übergangsgeldes kommt.

Zur Ermittlung der Übergangsgeldberechnungsgrundlage bei Folgeleistungen vergleiche Beispiele 8 und 9.

Liegt der Bemessungszeitraum innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes, ist die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 48 S. 1 Nr. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 zu ermitteln. Danach erfolgt die Berechnung wie bei medizinischen Leistungen, also nach § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 beziehungsweise nach § 21 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 oder nach § 21 Abs. 2 SGB VI.

Für die jeweilige Zuordnung der maßgeblichen Berechnungsvorschrift gilt der letzte versicherungsrechtliche Status des Versicherten vor Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Beispielsweise kann nicht auf ein eventuell noch innerhalb des Drei-Jahreszeitraums erzieltes (höheres) rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zurückgegriffen werden, wenn zuletzt eine geringfügige Beschäftigung mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgeübt wurde (AGDR 2/2016, TOP 23)

Drei-Jahreszeitraum bei Anwendung des § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit

Die Übernahme der Bemessungsgrundlage nach § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 SGB VI ist bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur möglich, wenn der letzte Tag des maßgeblichen, dem vorangegangenen Übergangsgeld oder Krankengeld zugrunde liegenden Bemessungszeitraumes noch innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes liegt.

Siehe Beispiel 10

Maßgebend ist also nicht der letzte mit Entgelt belegte Tag, sondern der letzte Tag des dazugehörigen Entgeltabrechnungszeitraumes.

  • Liegt eine Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vor, ist der Übergangsgeldberechnung der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen.
    Siehe Beispiel 11
  • Liegt keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vor, ist für die Übergangsgeldberechnung der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum maßgebend.
    Siehe Beispiel 12
  • Ein mit Entgelt belegter Entgeltabrechnungszeitraum liegt auch dann vor, wenn es sich um Arbeitsentgelt aufgrund von Entgeltfortzahlung oder um Urlaubsentgelt handelt.

Des Weiteren ist es nicht erforderlich, dass der Versicherte am letzten Tag des Bemessungszeitraumes auch tatsächlich gearbeitet hat. Hat er zum Schluss des Bemessungszeitraumes zum Beispiel unbezahlten Urlaub genommen oder ist ihm innerhalb des Bemessungszeitraumes gekündigt worden, verbleibt es unabhängig von dem Zeitpunkt der letzten Arbeitsleistung bei dem letzten Tag des Bemessungszeitraumes, für den Arbeitsentgelt erzielt worden ist.

Liegen innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes sowohl ein Bemessungszeitraum aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als auch freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge eines Selbstständigen vor, aus denen sich ein Anspruch auf die Berechnung nach § 21 Abs. 2 SGB VI ergibt, gilt für die Zuordnung der maßgebenden Berechnungsvorschrift stets der letzte versicherungsrechtliche Status des Versicherten.

Siehe Beispiele 13 bis 15

Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist bisher nicht erzielt worden (Nummer 2)

Die Nummer 2 des § 48 S. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 gilt für diejenigen Leistungsempfänger, die vor Beginn der Leistungen überhaupt kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben.

Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Übergangsgeld (siehe GRA zu § 20 SGB VI).

Zur Berechnung des ortsüblichen Arbeitsentgelts ist für diese Fälle wegen der nicht möglichen Einordnung in eine bestimmte Berufsrichtung als fiktives Arbeitsentgelt das im späteren Produktionsbereich der WfbM erzielbare Entgelt heranzuziehen.

Üblicherweise erhalten behinderte Menschen im Produktionsbereich einer WfbM nach § 138 Abs. 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 für ihre Arbeitsleistung eine Vergütung, die sich aus einem Mindestentgelt (§ 107 SGB III) und einer auf der Grundlage von individueller Arbeitsleistung und Anforderungsprofil errechneten Leistungsprämie zusammensetzt. Grundlage für die Leistungsprämie soll das nach § 136 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 für eine Tätigkeit im Produktionsbereich erforderliche Leistungsvermögen im Sinne eines Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung sein.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, in Abhängigkeit von der Höhe des so erzielten Arbeitsentgelts ein Arbeitsförderungsgeld gem. § 43 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 zu erhalten. Es beträgt monatlich 26,00 EUR, wenn Mindestentgelt und leistungsbezogene Prämie zusammen den Betrag von 299,00 EUR nicht übersteigen. Ist das individuelle Arbeitsentgelt höher als 299,00 EUR, so wird es mit Arbeitsförderungsgeld noch bis zu einem monatlichen Gesamtbetrag von 325,00 EUR ergänzt.

Davon ausgehend, dass der Betrag von 299,00 EUR (Mindestentgelt und Leistungsprämie) im Produktionsbereich der WfbM auf der Grundlage einer wirtschaftlich verwertbaren Mindestarbeitsleistung regelmäßig zu erzielen ist, weil sich daran im Weiteren auch die Höhe des Arbeitsförderungsgeldes bemisst, ist dieser im Produktionsbereich erzielbare Gesamtbetrag von 325,00 EUR als Entgeltpauschale für die Übergangsgeldberechnung zugrunde zu legen.

Auf das aus dem so ermittelten fiktiven Arbeitsentgelt nach § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 berechnete Übergangsgeld ist nach § 52 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 die zeitgleich bezogene Invalidenrente beziehungsweise Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen.

Pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte

Für den Personenkreis der pflichtversicherten Selbständigen und freiwillig Versicherten ist der Drei-Jahreszeitraum bedeutungslos, da nach § 21 Abs. 2 SGB VI der Bemessungszeitraum immer das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistung ist und dieser auch nicht zeitlich verschoben werden kann. Der Bemessungszeitraum liegt also immer innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes. Somit kommt ausschließlich eine Berechnung nach einem tariflichen/ortsüblichen Arbeitsentgelt in Betracht, wenn keine Beiträge im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Rehabilitation entrichtet wurden.

Bei dem Zusammentreffen mit einem Bemessungszeitraum aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Ausführungen des Abschnitt 2.1.2 zu beachten.

Bezieher von Sozialleistungen

Bei Personen, die bei Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine der in § 21 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 genannten Sozialleistungen (wie zum Beispiel Krankengeld) bezogen haben und unmittelbar vor Beginn dieser Sozialleistung Pflichtbeiträge gezahlt haben, wird das dieser Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt für das nunmehr festzusetzende Übergangsgeld übernommen, sofern der letzte Tag des dazugehörigen Bemessungszeitraumes in die Drei-Jahresfrist fällt.

Liegt das Ende länger als drei Jahre zurück, ist die Übergangsgeldberechnung lediglich aus einem tariflichen/ortsüblichen Arbeitsentgelt (§ 48 S. 1 Nr. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) vorzunehmen.

Berechnung bei Auslandsberührung

Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 48 S. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 wird grundsätzlich auf die §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 verwiesen. Entsprechend ist auch die Vorschrift des § 21 Abs. 2 SGB VI anzuwenden.

Sofern die letzte Beschäftigung des Versicherten innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes im Ausland ausgeübt wurde, ist das nach den §§ 46, 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 zu berechnende Übergangsgeld aus dem ausländischen Entgelt zu berechnen. Dabei sind vom tatsächlich bezogenen ausländischen Bruttoarbeitsentgelt die im Ausland zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Steuern, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug von diesem Bruttoarbeitsentgelt erhoben würden, abzuziehen (§ 47 Abs. 5 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 und AGDR 4/2009, TOP 7).

Seit 01.05.2010 sind die Verordnungen VO (EG) 883/2004 und die Durchführungsverordnung VO (EG) 987/2009 in Kraft getreten. Die VO (EWG) 1408/71 und VO (EWG) 574/72 behalten weiter ihre Rechtswirkung für

  • das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  • das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz über die Freizügigkeit,
  • die VO (EWG) 1661/85 - Austritt Grönlands aus den Europäischen Gemeinschaften zum 01.02.1985.

Für die VO (EG) 859/2003 - Drittstaatsverordnung waren die VO (EWG) 1408/71 und VO (EWG) 574/72 bis 31.12.2010 anzuwenden. Ab 01.01.2011 erweitert die VO (EU) Nr. 1231/2010 die Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 und der VO (EG) 987/2009 auf Drittstaatsangehörige sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene, die

  • ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 fallen,
  • ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben und
  • nicht nur Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen EU-Mitgliedstaat haben.

Das Vereinte Königreich und Dänemark haben sich nicht an der Annahme der VO (EU) Nr. 1231/2010 beteiligt; sie sind deshalb durch die VO (EU) Nr. 1231/2010 nicht gebunden und nicht zu ihrer Anwendung verpflichtet.

Leistungen an Personen, für die nur das EWR-Abkommen/Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz über die Freizügigkeit die Anwendung des Europarechts garantiert, werden auch für Leistungszeiträume ab 01.05.2010 weiterhin ausschließlich aufgrund der VO (EWG) 1408/71 und VO (EWG) 574/72 gewährt. Dies trifft in Fällen zu, in denen

  • eine berechtigte Person die liechtensteinische, isländische, norwegische oder schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und/oder
  • Versicherungs-/Wohnzeiten in Liechtenstein, Island, Norwegen oder der Schweiz vorhanden sind (VO (EU) Nr. 1231/2010).

Sachverhalt

Zuständigkeit

Übergangsgeld/Geldleistung

Berechnung

Bemerkungen

1Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im Inland, letzte Beschäftigung innerhalb des Drei-Jahreszeitraums im EU-Ausland, danach Lücke oder arbeitslosDeutsche RentenversicherungDeutsche Rentenversicherung§§ 46, 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 aus ausländischem Entgelt, § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 aus inländischem Tarif
2Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im Inland, letzte Beschäftigung außerhalb des Drei-Jahreszeitraums im EU-Ausland, danach Lücke oder arbeitslosDeutsche RentenversicherungDeutsche Rentenversicherung§ 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 aus inländischem TarifWie Beispiel 1, nur andere Berechnungsgrundlage
3Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im Inland, letzte Beschäftigung innerhalb des Drei-Jahreszeitraums im EU-Ausland, danach laufend arbeitsunfähig mit Krankengeldbezugausländischer Versicherungsträger, Sachleistungsaushilfe nur mit Zustimmung des ausländischen Trägersausländischer VersicherungsträgerentfälltVor einer Sachleistungsaushilfe ist zunächst die Genehmigung einzuholen.
4Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im Inland, letzte Beschäftigung außerhalb des Drei-Jahreszeitraums im EU-Ausland, danach arbeitsunfähig ohne KrankengeldbezugDeutsche RentenversicherungDeutsche Rentenversicherung§ 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 aus inländischem Tariflohn
5Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im EU-Ausland, laufende Beschäftigung im Inland, Pflichtbeiträge zur Deutschen RentenversicherungDeutsche RentenversicherungDeutsche Rentenversicherung§§ 46, 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017, § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017; statt des Tariflohns des ausländischen Wohnsitzes ist hilfsweise der Tariflohn des inländischen Beschäftigungsortes zugrunde zu legen§ 111 Abs. 1 SGB VI ist erfüllt
6Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im EU-Ausland, letzte Beschäftigung im Inland mit Pflichtbeiträgen zur Deutschen Rentenversicherung, danach arbeitslosausländischer Versicherungsträger; Sachleistungsaushilfe nur mit Zustimmung des ausländischen Trägersausländischer VersicherungsträgerentfälltKein Anspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung; § 111 Abs. 1 SGB VI ist nicht erfüllt. Vor einer Sachleistungsaushilfe ist zunächst die Genehmigung einzuholen.
7Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im EU-Ausland, letzte Beschäftigung im Inland mit Pflichtbeiträgen zur Deutschen Rentenversicherung, danach arbeitsunfähig mit KrankengeldbezugDeutsche RentenversicherungDeutsche Rentenversicherung

§§ 46, 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017, gegebenenfalls § 47 Abs. 5 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 beachten

§ 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017: statt des Tariflohns des ausländischen Wohnsitzes ist hilfsweise der Tariflohn des inländischen Beschäftigungsortes zugrunde zu legen

§ 111 Abs. 1 SGB VI ist erfüllt
8Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im EU-Ausland, letzte Beschäftigung im Inland mit Pflichtbeiträgen zur Deutschen Rentenversicherung, danach arbeitsunfähig ohne KrankengeldbezugDeutsche RentenversicherungDeutsche Rentenversicherung

§§ 46, 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017, gegebenenfalls § 47 Abs. 5 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 beachten.

§ 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017: statt des Tariflohns des ausländischen Wohnsitzes ist hilfsweise der Tariflohn des inländischen Beschäftigungsortes zugrunde zu legen

§ 111 Abs. 1 SGB VI ist erfüllt
9Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im EU-Ausland, selbständige Tätigkeit im Inland, freiwillige Beiträge zur Deutschen RentenversicherungDeutsche Rentenversicherungneinentfällt§ 111 Abs. 1 SGB VI ist nicht erfüllt, Ablehnung, auch Sachleistungsaushilfe nicht möglich
10Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im EU-Ausland, selbständige Tätigkeit im Inland, aktuelle Pflichtbeiträge zur Deutschen RentenversicherungDeutsche RentenversicherungDeutsche Rentenversicherung§ 21 Abs. 2 SGB VI, § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017: statt des Tariflohns des ausländischen Wohnsitzes ist hilfsweise der Tariflohn des inländischen Beschäftigungsortes zugrunde zu legen§ 111 Abs. 1 SGB VI ist erfüllt
11Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im Inland, Mehrfachbeschäftigter: Montag bis Mittwoch Beschäftigung im Inland, Donnerstag bis Samstag Beschäftigung im AuslandDeutsche Rentenversicherung, weil Mehrfachbeschäftigter in Deutschland wohntDeutsche Rentenversicherung§§ 46, 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 aus der Inlands- und Auslandsbeschäftigung (da auch aus Auslandsbeschäftigung Beiträge zur Deutschen RentenversicherungKeine Ansprüche gegenüber ausländischem Versicherungsträger
12Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Wohnsitz im EU-Ausland, Mehrfachbeschäftigter: Montag bis Mittwoch Beschäftigung im Inland, Donnerstag bis Samstag Beschäftigung im Auslandausländischer Versicherungsträger, weil Mehrfachbeschäftigter im Ausland wohntausländischer VersicherungsträgerentfälltKeine Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung; da ausländischer Versicherungsträger zuständig ist, findet § 111 Abs. 1 SGB VI keine Anwendung. Sofern der ausländische Träger eine Genehmigung erteilt, kann die Deutsche Rentenversicherung auf dieser Basis tätig werden.

Berechnung für Bezieher von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Bei Beziehern von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist das Übergangsgeld ebenfalls nach § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit den §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 zu berechnen, wenn das Ende des Bemessungszeitraumes noch innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben liegt. Jedoch ist zu prüfen, inwieweit das Übergangsgeld um die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu kürzen ist.

Siehe Beispiel 16

Letzter Tag des Bemessungszeitraumes liegt länger als drei Jahre zurück (Nummer 3)

Der Drei-Jahreszeitraum ist ein fester Zeitraum, der weder verlängert noch verändert werden kann. Gründe für die Nichterwerbstätigkeit innerhalb der drei Jahre und/oder Zeiten mit Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld) sind bedeutungslos. Für die Berechnung der Drei-Jahresfrist ist der Beginn der Leistung maßgebend (siehe Abschnitt 2.1.1). Liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraumes außerhalb der Frist, ist die Berechnung nach § 48 S. 1 Nr. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 durchzuführen, also ausschließlich das tarifliche/ortsübliche Arbeitsentgelt ist Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes.

Berechnung des Übergangsgeldes nach § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017

Voraussetzungen für die Zahlung eines Übergangsgeldes in Höhe des § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 sind, dass der Versicherte

Die zuletzt genannte Voraussetzung bedeutet, dass in allen Fällen der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Berechnung nach dieser Vorschrift aus dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt vorzunehmen ist, damit geprüft werden kann, ob es evtl. zu einer günstigeren (höheren) Berechnungsgrundlage kommt. Damit sollen Härten vermieden werden, weil sich die Versicherten, die zuletzt - aus Behinderungsgründen - eine minder entlohnte Tätigkeit ausgeübt haben, unter Umständen schlechter stellen würden.

Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes sind 65 vom Hundert des tariflichen oder ortsüblichen Jahresarbeitsentgeltes inklusive eventuell tariflich vereinbarter oder ortsüblicher Einmalzahlungen einer nichtbehinderten Vergleichsperson. Für den Kalendertag wird der 360. Teil zugrunde gelegt. Der pauschale Abzugsfaktor von 35 vom Hundert orientiert sich an der durchschnittlichen Abgabenlast, bestehend aus Steuern und SV-Beiträge.

Die Berechnung des Übergangsgeldes bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus einem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt ist in jedem Fall vorzunehmen, und zwar entweder nach § 48 S. 1 Nr. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 als Vergleichsberechnung gegenüber der Berechnung nach den §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017, wobei dann die höhere Berechnungsgrundlage für die endgültige Festsetzung des Übergangsgeldzahlbetrages maßgebend ist, oder aber nach § 48 S. 1 Nr. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für diejenigen Versicherten, deren letzter Tag des Bemessungszeitraumes länger als drei Jahre zurückliegt. Der Vergleich der Berechnungsgrundlagen nach § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 erfolgt nur einmal zu Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ein ständiger Vergleich zwischen den beiden Berechnungsgrundlagen ist somit nicht vorzunehmen.

Siehe Beispiel 17

Mit der Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage aus einem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt wird sichergestellt, dass bei der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Übergangsgeldzahlung in angemessener Höhe erfolgt und somit die Einkommensverhältnisse einer mit dem Versicherten altersmäßig und beruflich vergleichbaren nicht behinderten Person zugrunde gelegt werden.

Die Anwendung zur Berechnung des Tarifentgelts gilt auch für den Personenkreis der freiwillig Versicherten und Selbstständigen, da nach § 20 Nr. 1 SGB VI immer ein Anspruch auf Übergangsgeld bei Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht. Zur Berechnung ist das Tarifentgelt/ortsübliche Arbeitsentgelt für vergleichbare Beschäftigte heranzuziehen.

Ermittlung des tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgelts

Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist entweder

  • ein tarifliches Arbeitsentgelt oder
  • ein ortsübliches Arbeitsentgelt

zugrunde zu legen.

Mit tariflichen Regelungen sind alle geltenden Tarifverträge (Lohntarif-, Manteltarif- und Rahmentarifverträge) gemeint, ohne Rücksicht darauf, ob eine Tarifbindung besteht oder der jeweilige Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dazu zählen gegebenenfalls sofern bekannt auch

  • Hausverträge und
  • Firmenverträge,

sofern die dort getroffenen Festlegungen für die gesamte Belegschaft und nicht nur für spezielle Personenkreise innerhalb des Betriebes gelten.

Zu unterscheiden ist weiterhin zwischen dem räumlichen, zeitlichen, fachlichen (betrieblichen) und persönlichen Geltungsbereich, der sich entweder aus dem Lohn- oder Gehaltstarifvertrag selbst oder aus dem jeweiligen Mantel- oder Rahmentarifvertrag ergibt. Dabei ist nach § 48 S. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 das tarifliche Arbeitsentgelt maßgebend, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten gilt. Bei der Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgelts sind somit in aller Regel die in dem entsprechenden Bundesland gültigen Tarifverträge maßgebend.

Die Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgelts kann gemäß trägerverantwortlichem Ermessen auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Das tarifliche Arbeitsentgelt wird gegebenenfalls durch Anfrage beim Arbeitgeber ermittelt (zum Beispiel mit dem Formular Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld). Das tarifliche Arbeitsentgelt wird gegebenenfalls auch durch Anfrage bei Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden ermittelt. Auskünfte über die tariflichen Arbeitsentgelte werden im Bedarfsfall auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit - Tarifregister - in Berlin oder bei den zuständigen Landesministerien/Senaten schriftlich eingeholt. Darüber hinaus werden entsprechende Informationen teilweise auf den einzelnen Homepages der Landesministerien zur Verfügung gestellt.

Sollte eine tarifliche Regelung für einen Berufszweig nicht bestehen, ist eine Feststellung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach dem ortsüblichen Arbeitsentgelt vorzunehmen. Maßgebend ist hierbei der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten. Ortsüblich ist eine Vergütung, die gleichartig oder ähnliche Beschäftigte von gleicher sozialer Stellung unter Beachtung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere des Lebensalters, für entsprechende Arbeit an dem betreffenden Ort gewöhnlich erhalten. Die erforderlichen Angaben werden zunächst bei dem früheren Arbeitgeber des Versicherten erfragt. Sind diese Angaben auf diesem Weg nicht zu ermitteln, wird ein vergleichbarer Wirtschaftszweig zur Ermittlung des ortsüblichen Arbeitsentgeltes herangezogen. Bei Berechnung des Übergangsgeldes aus dem ortsüblichen Arbeitsentgelt sind eventuelle jährliche Einmalzahlungen zu berücksichtigen, sofern sie tätigkeitsbezogen üblicherweise am Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort des Versicherten gezahlt werden. Sind die Einmalzahlungen der Höhe nach nicht zu ermitteln, ist es im Ausnahmefall vertretbar, das Regelentgelt pauschal um 10 vom Hundert, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu erhöhen. Die Berechnungsformen in den Abschnitten 3.2 und 3.3. gelten entsprechend. Existiert kein vergleichbarer Wirtschaftszweig, werden hilfsweise die fiktiven Arbeitsentgelte der Qualifikationsgruppen des § 152 SGB III zugrunde gelegt.

Ermittlung des ortsüblichen Arbeitsentgelts nach § 152 SGB III:

1.Jährliche Bezugsgröße ermitteln
(Kalenderjahr des maßgebenden Bemessungszeitraumes)
2.Qualifikationsgruppe ermitteln
3.Jährliche Bezugsgröße durch den Wert der jeweiligen Qualifikationsgruppe teilen
= fiktives tägliches Bemessungsentgelt
4.Fiktives tägliches Bemessungsentgelt mal 30 Tage multiplizieren
= fiktives monatliches Bemessungsentgelt

Siehe Beispiel 18

Zur Ermittlung des ortsüblichen Arbeitsentgelts ist für Versicherte, bei denen keine Einordnung in eine bestimmte Berufsrichtung möglich ist, weil diese niemals eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt haben (zum Beispiel bei einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen), ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 325,00 EUR bei der Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

Üblicherweise erhalten behinderte Menschen im Arbeitsbereich einer WfbM nach § 138 Abs. 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 für ihre Arbeitsleistung eine Vergütung, die sich aus einem Mindestentgelt (§ 125 SGB III) und einer auf der Grundlage von individueller Arbeitsleistung und Anforderungsprofil errechneten Leistungsprämie zusammensetzt. Grundlage für die Leistungsprämie soll das nach § 136 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 für eine Tätigkeit im Arbeitsbereich erforderliche Leistungsvermögen im Sinne eines Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung sein. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, in Abhängigkeit von der Höhe des so erzielten Arbeitsentgelts ein Arbeitsförderungsgeld gemäß § 43 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 zu erhalten. Es beträgt monatlich 26,00 EUR, wenn Mindestentgelt und leistungsbezogene Prämie zusammen den Betrag von 299,00 EUR nicht übersteigen. Ist das individuelle Arbeitsentgelt höher als 299,00 EUR, so wird es mit Arbeitsförderungsgeld noch bis zu einem monatlichen Gesamtbetrag von 325,00 EUR ergänzt. Davon ausgehend, dass der Betrag von 299,00 EUR (Mindestentgelt und Leistungsprämie) im Arbeitsbereich der WfbM auf der Grundlage einer wirtschaftlich verwertbaren Mindestarbeitsleistung regelmäßig zu erzielen ist, weil sich daran im Weiteren auch die Höhe des Arbeitsförderungsgeldes bemisst, ist dieser im Arbeitsbereich erzielbare Gesamtbetrag von 325,00 EUR als Entgeltpauschale für die Übergangsgeldberechnung zugrunde zu legen.

Beschäftigung/Tätigkeit, die ohne die Behinderung in Betracht käme

Bei der Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts ist von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, die der Versicherte nach seinen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebensalter ohne die Behinderung an seinem Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ausgeübt hätte. In der Regel ist dies die Beschäftigung oder Tätigkeit, die der Versicherte zuletzt vor Eintritt der Behinderung ausgeübt hat. Eine Beschäftigung, die der Versicherte nur wegen seiner Behinderung ausüben konnte, wird nicht berücksichtigt. Entscheidend sind die Tätigkeitsmerkmale, die für den Versicherten unter Berücksichtigung seiner beruflichen Fähigkeiten und seines Alters ohne die Behinderung in Betracht kommen. Ein späterer möglicher beruflicher Aufstieg ist nicht zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 19

Des Weiteren ist für die Ermittlung des tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht von Bedeutung, in welchem zeitlichen Umfang (Teilzeit- oder Ganztagstätigkeit) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verrichtet wurde. Das Übergangsgeld ist aus dem - vollen - Tariflohn auch dann zu berechnen und ungekürzt auszuzahlen, wenn Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Teilzeitform erhalten und im Drei-Jahreszeitraum nach § 48 S. 1 Nr. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 kein oder nur ein geringes Arbeitsentgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung oder Teilarbeitslosengeld bezogen haben.

Die Tarifverträge beinhalten üblicherweise Lohngruppeneinteilungen, aus denen sowohl die Berufsbezeichnungen als auch die Tätigkeitsbeschreibungen hervorgehen. Für die Tariflohnzuordnung bieten sich somit häufig mehrere Möglichkeiten, den Versicherten einzustufen.

Bei der Feststellung der Tariflohngruppe ist in erster Linie auf die Tätigkeitsmerkmale abzustellen, die für den Versicherten, seinen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebensalter entsprechend, ohne die Behinderung in Frage kommen.

Bei Selbständigen, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben selbständig waren und diese Tätigkeit ohne den Eintritt der Behinderung auch weiterhin fortgesetzt hätten, bestimmt sich das tarifliche Arbeitsentgelt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach dem Arbeitsentgelt, welches tarifvertraglich für eine gleichartige beziehungsweise vergleichbare abhängige Beschäftigung zustehen würde.

Bei Versicherten, deren Ausbildung bei planmäßigem Verlauf vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geendet hätte, wegen einer eingetretenen Behinderung jedoch nicht vorher beendet werden konnte, ist zur Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage der Gesellenlohn ohne Berufserfahrung zugrunde zu legen. Wäre die Ausbildung dagegen erst während oder nach Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben planmäßig beendet gewesen, ist die Ausbildungsvergütung maßgebend, die der Versicherte ohne die eingetretene Behinderung bei regulärem Ausbildungsverlauf im Kalendermonat vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten hätte.

Der ursprüngliche Bezugsberuf für die Berechnung des Übergangsgeldes aus dem tariflichen/ortsüblichen Arbeitsentgelt bleibt auch für eine weitere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben maßgebend, wenn Versicherte im Anschluss an die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht gearbeitet beziehungsweise nicht im Umschulungsberuf gearbeitet haben.

Haben Versicherte im Anschluss an die vorhergehende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Umschulungsberuf gearbeitet und besteht weiterhin Rehabilitationsbedarf, ist bei einer anschließenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich der Umschulungsberuf für die Berechnung des Übergangsgeldes aus dem tariflichen/ortsüblichen Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (AGDR 4/2015, TOP 9).

Beschäftigungen, die im Rahmen von sogenannten ABM-Maßnahmen ausgeübt wurden, sind bei Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgelts nicht maßgebend. Vielmehr ist als Tarifentgelt das Tarifentgelt aus der vor der ABM-Maßnahme ausgeübten Beschäftigung (zum Beispiel Facharbeiter) maßgebend (AGDR 3/2007, TOP 12).

Zeitarbeitsverhältnisse sind einer ABM nicht gleichzustellen. Sofern ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsfirma vorhanden ist, sollte dieser bei der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegt werden. Dabei ist auf den behinderungsbedingt aufgegebenen Bezugsberuf abzustellen.

Siehe Beispiele 20 bis 22

Nach dem festgestellten Beruf und den Tätigkeitsmerkmalen des Leistungsempfängers ist das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt zu ermitteln. Für dessen Bestimmung („Ost“ oder „West“) ist der Wohnsitz des Versicherten am Ende des Bemessungszeitraumes maßgebend. Das ortsübliche Entgelt kommt nur dann in Betracht, wenn es für diese Berufsgruppe keine tarifliche Regelung gibt. Es ist auch von einer tariflichen Regelung auszugehen, wenn der Arbeitgeber des Versicherten nicht tarifgebunden ist, die Ermittlung des ortsüblichen Arbeitsentgeltes scheidet dann aus.

Maßgebend sind die im Tarifvertrag festgelegten, für die jeweils bezeichneten Tätigkeiten in Betracht kommenden Entgeltbeträge im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums ist es unerheblich, ob der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitsunfähig oder arbeitslos war.

Es sind die Bezüge zu berücksichtigen, die nach §§ 14, 17 SGB IV als Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen sind.

Zum tariflichen Arbeitsentgelt gehören auch Beträge, die über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegen, das Arbeitsentgelt ist jedoch auf die Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen.

Altersvorsorgewirksame Leistungen sind grundsätzlich kein Arbeitsentgelt.

Weist der Versicherte im Einzelfall nach, dass er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat und von seinem Arbeitgeber steuer- beziehungsweise beitragspflichtige altersvorsorgewirksame Leistungen erhält, werden diese Leistungen bei der Berechnung des Übergangsgeldes berücksichtigt.

Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einmalzahlungen ist in den Fällen, in denen das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt einer nicht behinderten Vergleichsperson Einmalzahlungen vorsieht, bei denen erhebliche Ermittlungsschwierigkeiten bestehen, das Regelentgelt pauschal in analoger Anwendung des § 301a SGB VI um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze zu erhöhen.

Übertarifliche Zahlungen des Arbeitgebers sind nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für nachfolgende Sonderzuschläge:

  • Zuschläge für Mehrarbeit,
  • Akkordzulagen,
  • Zuschläge für Sonntagsarbeit,
  • Zuschläge für Feiertagsarbeit,
  • Zuschläge für Schichtarbeit,
  • Zuschläge für Nachtarbeit,
  • Montagezulagen und
  • Auslösungen bei Montagearbeitern.

Diese sind nicht als tarifliches Arbeitsentgelt im Sinne des § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 anzusehen, weil sie zur Abgeltung einer über die tarifliche Arbeitszeit hinausgehenden tatsächlichen Tätigkeit gezahlt werden. Bei dem zugrunde zu legenden tariflichen Arbeitsentgelt handelt es sich aber nicht um ein tatsächliches, sondern um ein fiktives, der normalen Arbeitszeit und Arbeitsleistung entsprechendes Arbeitsentgelt.

Mitunter bestehen auch über die tarifliche Regelung des Arbeitsentgelts hinaus Einzelverträge, welche die Gewährung von erfolgsabhängigem Arbeitsentgelt vorsehen (zum Beispiel Prämien). Bei der Ermittlung des fiktiven Bemessungsentgeltes können diese nicht berücksichtigt werden, da sie nicht zum tariflichen Arbeitsentgelt im Sinne des § 48 S. 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 zählen. Nichtleistungsabhängige Leistungszulagen sind zu berücksichtigen, wenn sie allen Mitarbeitern eines Betriebes zugute kommen.

Wenn aufgrund einer tariflichen Regelung eine leistungsbezogene Entlohnung oder eine besondere Vergütung von regelmäßiger Mehrarbeit vorgesehen ist, diese Leistung - bezogen auf den Monat vor dem Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - jedoch nicht konkretisiert werden kann, ist sie ebenfalls außer Ansatz zu lassen.

Eine rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgeltes (zum Beispiel durch Abschluss eines neuen Tarifvertrages) wird nur berücksichtigt, wenn bereits ein Rechtsanspruch auf das höhere Entgelt vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bestanden hat. Das bedeutet, dass der Tarifvertrag vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen sein muss. Berücksichtigt wird auch nur das Arbeitsentgelt, das auf den letzten Entgeltabrechnungszeitraum entfällt. Dies gilt auch für gegebenenfalls einmalig monatlich festgelegte Pauschalen für bestimmte Monate, die sich aus den tarifvertraglichen (Übergangs-)Regelungen ergeben. Es kann also nicht die gesamte Nachzahlung für mehrere Monate berücksichtigt werden, wenn diese im Entgeltabrechnungszeitraum ausgezahlt worden ist, sondern nur der Teil, der auf den Abrechnungszeitraum entfällt. Für sogenannte ”Nullmonate”, in denen weder eine Pauschale noch eine prozentuale Erhöhung vorgesehen ist, entfällt eine entsprechende Berücksichtigung.

Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach dem tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgelt ist stets der letzte Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zugrunde zu legen (§ 48 S. 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017). Damit ist das fiktive Arbeitsentgelt maßgebend, das in dem Kalendermonat erzielt worden wäre, der dem Monat, in dem die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben begonnen wurde, vorangegangen ist.

Siehe Beispiel 23

Ob der Versicherte zu Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitsunfähig, arbeitslos ist oder an einer unmittelbar vorher durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilgenommen hat, ist für die Ermittlung des tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgelts ohne Bedeutung.

Berechnungsformel bei einem nach Monaten bemessenen Arbeitsentgelt

Für die in der Praxis am häufigsten auftretende Fallgruppe gilt:

monatliches Tarifentgeltmal 12 Monateist gleichjährliches Tarifentgelt
zuzüglichjährliche tarifliche Einmalzahlung
ist gleichGesamtjahreseinkommen
(gegebenenfalls auf die BBG begrenzen)
Gesamtjahreseinkommenmal 65 Prozentist gleichjährliche Berechnungsgrundlage
jährliche Berechnungsgrundlagegeteilt durch 360 Tagekalendertägliche Berechnungsgrundlage

Siehe Beispiel 24

Berechnungsformel bei einem nach Stunden bemessenen Arbeitsentgelt

Bei der Festlegung der Arbeitszeit für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage sind bei einem nach Stunden bemessenen Arbeitsentgelt auch stets die tariflich vereinbarten oder ortsüblichen wöchentlichen Arbeitstunden zugrunde zu legen. Fehlt es an einer tariflichen Regelung, gilt die für die gleichartig oder ähnlich Beschäftigten übliche Arbeitszeit.

Für die in der Praxis am häufigsten auftretende Fallgruppe gilt:

tarifvertraglicher Stundenlohnmal tarifliche vereinbarte
Wöchentliche Arbeitszeitist gleichwöchentliches Tarifentgelt
wöchentliches Tarifentgeltmal 52 Wochenist gleichjährliches Tarifentgelt
zuzüglichjährliche tarifliche Einmalzahlung
ist gleichGesamtjahreseinkommen
(gegebenenfalls auf die tägliche BBG begrenzen)
Gesamtjahreseinkommenmal 65 Prozentist gleichjährliche Berechnungsgrundlage
jährliche Berechnungsgrundlagegeteilt durch 360 Tagekalendertägliche Berechnungsgrundlage

Siehe Beispiel 25

Beispiel 1: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Nummer 1)
Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben26.01.2015
versicherungspflichtige Beschäftigung bis15.01.2012
arbeitslos vom 16.01.2012 bis zum Beginn der Leistung
Lösung:
Der Drei-Jahreszeitraum rechnet vom 26.01.2012 bis 25.01.2015. Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat Januar 2012. Der letzte Tag des Bemessungszeitraums ist der 31.01.2012 und liegt noch innerhalb des Drei-Jahreszeitraums.

Beispiel 2: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Nummer 1)
Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben01.07.2015
Lösung:
Der Drei-Jahreszeitraum bemisst sich vom 01.07.2012 bis 30.06.2015.
Zu beachten ist hierbei, dass nicht der gesamte Bemessungszeitraum in der Drei-Jahresfrist liegen muss, sondern nur der letzte Tag des Bemessungszeitraumes.

Beispiel 3: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Nummer 1)
Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben30.03.2015
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis25.03.2012
Lösung:
Der Drei-Jahreszeitraum bemisst sich vom 30.03.2012 bis 29.03.2015. Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat März 2012. Der letzte Tag des Bemessungszeitraumes ist der 31.03.2012 und liegt innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes.
Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit beeinflusst den Drei-Jahreszeitraum nicht. Dabei ist es gleichgültig, ob die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bis zu Beginn der Leistung zur Rehabilitation angedauert hat oder nicht.

Beispiel 4: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Nummer 1)
Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis15.02.2012
Arbeitslos vom16.02.2012 bis 15.01.2015
Arbeitsunfähig vom16.01.2015 bis 25.03.2015
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben26.03.2015
Lösung:
Der Drei-Jahreszeitraum bemisst sich vom 26.03.2012 bis 25.03.2015. Der letzte Bemessungszeitraum (Februar 2012) liegt außerhalb des Drei-Jahreszeitraumes.
Eine Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach den §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 entfällt. Das Übergangsgeld ist allein aus einem tariflichen/ortsüblichen Arbeitsentgelt zu berechnen (§ 48 S. 1 Nr. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017).

Beispiel 5: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Nummer 1)
Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)
Versicherungspflichtige Beschäftigungbis 31.12.2012
Vorbereitung/Grundausbildung25.02.2015 bis 22.04.2015
Versicherungspflichtige Beschäftigung01.05.2015 bis 31.05.2015
Berufliche Ausbildung01.07.2015 bis laufend
Lösung:
Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Berufsvorbereitungslehrgang am 25.02.2015. Der Drei-Jahreszeitraum rechnet vom 25.02.2012 bis 24.02.2015. Ein zweiter Drei-Jahreszeitraum ist nicht zu bilden. Die Beschäftigung im Mai 2015 wird bei der Berechnung des Übergangsgeldes nicht berücksichtigt. Bemessungszeitraum ist der Monat Dezember 2012.

Beispiel 6: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Nummer 1)
Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis31.12.2014
Reha-Vorbereitungslehrgang25.02.2015 bis 22.04.2015
Versicherungspflichtige Beschäftigung01.05.2015 bis 31.05.2015
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben01.07.2015 bis laufend
Lösung:
Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Reha-Vorbereitungslehrgang am 25.02.2015. Der Drei-Jahreszeitraum bemisst sich vom 25.02.2012 bis 24.02.2015. Ein zweiter Drei-Jahreszeitraum ist nicht zu bilden. Die Beschäftigung im Mai 2015 wird bei der Berechnung des Übergangsgeldes nicht berücksichtigt. Bemessungszeitraum ist der Monat Dezember 2014.

Beispiel 7: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Nummer 1)
Festlegung des Drei-Jahreszeitraumes

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis15.02.2012
arbeitsunfähig vom16.02.2012 bis laufend
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben24.08.2015
Lösung:
Der Drei-Jahreszeitraum rechnet vom 24.08.2012 bis 23.08.2015. Der letzte Bemessungszeitraum (Februar 2012) liegt außerhalb des Drei-Jahreszeitraumes.
Eine Vergleichsberechnung nach § 48 S. 1 Nr. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 entfällt. Das Übergangsgeld ist allein nach § 48 S. 1 Nr. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 zu berechnen.

Beispiel 8: Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlagen bei Folgeleistungen
(Tarif günstiger Entgelt)

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)
LTA in Form einer Vorförderung ab 11.08.2012
Bemessungsgrundlage nach § 48 in Verbindung mit §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017
Ermitteln des Regelentgelts aus Bemessungszeitraum August 2011

Arbeitsentgelt brutto

1.500,00 EUR

geteilt durch

30 Tage

ergibt ein kalendertägliches Arbeitsentgelt von brutto

50,00 EUR
Ermittlung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts

Arbeitsentgelt netto

1.186,25 EUR

geteilt durch

30 Tage

ergibt ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt von

39,54 EUR
Ermitteln der Berechnungsgrundlage

Die Berechnungsgrundlage beträgt 80 % des kalendertäglichen Regelentgelts und darf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

80 % des Regelentgelts sind

40,00 EUR

Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist daher


39,54 EUR

Das Übergangsgeld beträgt 68 % der Berechnungsgrundlage.

Das sind ab 11.08.2012 kalendertäglich

26,89 EUR
Berechnung aus dem tariflichen oder ortsüblichen Entgelt

Bemessungszeitraum Juli 2012

monatliches tarifliches Entgelt

  2.000,00 EUR

vervielfacht mit 12 Monaten ergibt ein jährliches Arbeitsentgelt von


24.000,00 EUR
Ermittlung der Berechnungsgrundlage

davon 65 %

15.600,00 EUR

geteilt durch 360 Tage

ergibt die Berechnungsgrundlage von

       43,33 EUR
Höhe des Übergangsgeldes

Das Übergangsgeld beträgt 68 % der Berechnungsgrundlage.

Das sind ab 11.08.2012 kalendertäglich

       29,46 EUR
Vergleich:

Das Übergangsgeld aus dem erzielten Arbeitsentgelt in Höhe von


       26,89 EUR

wird verglichen mit dem Übergangsgeld aus dem tariflichen oder ortsüblichen Entgelt in Höhe von


       29,46 EUR

Maßgebend ist der höhere Betrag (Tarif).

Folgemaßnahme LTA in Form einer Umschulung ab 18.09.2013:
Die Vergleichsberechnung ergab, dass die Berechnung aus Tariflohn günstiger ist. Das Übergangsgeld für die Folgeleistung wird daher ausschließlich aus dem Tariflohn, der dem Übergangsgeld für die Vorförderung zugrunde lag, berechnet.
Berechnung aus dem tariflichen oder ortsüblichen Entgelt (Juli 2012)

Monatliches tarifliches Entgelt

  2.000,00 EUR

vervielfacht mit 12 Monaten ergibt ein jährliches Arbeitsentgelt von


24.000,00 EUR
Ermittlung der Berechnungsgrundlage

davon 65 %

15.600,00 EUR

geteilt durch

360 Tage

ergibt die Berechnungsgrundlage von

43,33 EUR

Die Anpassung ab 01.08.2013 um 3,21 % ergibt als neue Berechnungsgrundlage


44,72 EUR
Höhe des Übergangsgeldes

Das Übergangsgeld beträgt 68 % der Berechnungsgrundlage.

Das sind ab 18.09.2013 kalendertäglich

30,41 EUR

Beispiel 9: Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage bei Folgeleistungen
(Entgelt günstiger Tarif)

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)
LTA in Form einer Vorförderung ab 11.08.2012
Bemessungsgrundlage nach § 48 in Verbindung mit §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017
Ermitteln des Regelentgelts aus Bemessungszeitraum August 2011

Arbeitsentgelt brutto

2.980,00 EUR

geteilt durch

30 Tage

ergibt ein kalendertägliches Arbeitsentgelt von brutto

99,33 EUR
Ermittlung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts

Arbeitsentgelt netto

2.364,50 EUR

geteilt durch

30 Tage

ergibt ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt von


78,82 EUR
Ermitteln der Berechnungsgrundlage
Die Berechnungsgrundlage beträgt 80 % des kalendertäglichen Regelentgelts und darf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

80 % des Regelentgelts sind

79,46 EUR

Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist daher

78,82 EUR

Das Übergangsgeld beträgt 68 % der Berechnungsgrundlage.

Das sind ab 11.08.2012 kalendertäglich

53,60 EUR
Berechnung aus dem tariflichen oder ortsüblichen Entgelt (Juli 2012)

monatliches tarifliches Entgelt

  2.000,00 EUR

vervielfacht mit 12 Monaten

ergibt ein jährliches Arbeitsentgelt von

24.000,00 EUR
Ermittlung der Berechnungsgrundlage

davon 65 %

15.600,00 EUR

geteilt durch 360 Tage

ergibt die Berechnungsgrundlage von

       43,33 EUR
Höhe des Übergangsgeldes

Das Übergangsgeld beträgt 68 % der Berechnungsgrundlage.

Das sind ab 11.08.2012 kalendertäglich

       29,46 EUR
Vergleich:

Das Übergangsgeld aus dem erzielten Arbeitsentgelt in Höhe von


       53,60 EUR

wird verglichen mit dem Übergangsgeld aus dem tariflichen oder ortsüblichen Entgelt in Höhe von


       29,46 EUR

Maßgebend ist der höhere Betrag (Entgelt).

Folgemaßnahme LTA in Form einer Umschulung ab 18.09.2013
Die Vergleichsberechnung der Vorförderung ergab, dass die Berechnung aus Entgelt günstiger ist. Das Übergangsgeld für die Folgeleistung wird daher ausschließlich aus dem Entgelt, das dem Übergangsgeld für die Vorförderung zugrunde lag, berechnet.
Bemessungsgrundlage nach §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017
Ermitteln des Regelentgelts aus Bemessungszeitraum August 2011

Arbeitsentgelt brutto

2.980,00 EUR

geteilt durch

30 Tage

ergibt ein kalendertägliches Arbeitsentgelt von brutto

99,33 EUR
Ermittlung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts

Arbeitsentgelt netto

2.364,50 EUR

geteilt durch

30 Tage

ergibt ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt von

78,82 EUR
Ermitteln der Berechnungsgrundlage
Die Berechnungsgrundlage beträgt 80 % des kalendertäglichen Regelentgelts und darf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

80 % des Regelentgelts sind

79,46 EUR

Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist daher


78,82 EUR

Die Anpassung ab 01.09.2012 um 3,50 % ergibt als neue Berechnungsgrundlage


81,58 EUR

Die Anpassung ab 01.09.2013 um 3,21 % ergibt als neue Berechnungsgrundlage


84,20 EUR
Höhe des Übergangsgeldes

Das Übergangsgeld beträgt 68 % der Berechnungsgrundlage.

Das sind ab 18.09.2013 kalendertäglich

57,26 EUR

Beispiel 10: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Nummer 1)
Drei-Jahreszeitraum bei Anwendung des § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.2)
arbeitsunfähig ab10.01.2011
Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung bis15.03.2011
Krankengeldanspruch vom16.03.2011 bis 15.01.2012
weiterhin arbeitsunfähig bis zum Beginn der Leistung
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben19.01.2015
Lösung:

Bemessungszeitraum für das bis zum Zeitpunkt der Aussteuerung gezahlte Krankengeld war der Monat Dezember 2010. Da bis zum Beginn der Leistung durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorlag, ist § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 einschlägig, wenn Versicherungspflicht in der KV vorlag (§ 21 Abs. 3 SGB VI). Letzter Tag des Bemessungszeitraumes war der 31.12.2010.

Der Drei-Jahreszeitraum rechnet vom 19.01.2012 bis 18.01.2015. Der letzte Tag des Bemessungszeitraumes für die Berechnung des Krankengeldes liegt außerhalb des Drei-Jahreszeitraumes. sodass eine Übernahme der Berechnungsgrundlage nach § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 nicht erfolgen kann. Die Berechnung des Übergangsgeldes ist allein nach § 48 S. 1 Nr. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 aus dem tariflichen Entgelt vorzunehmen.

Beispiel 11: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Nummer 1)
Drei-Jahreszeitraum bei Anwendung des § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.2)
Versicherungspflichtige Beschäftigung und anschließende Entgeltfortzahlung bis28.10.2012
Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe seit25.09.2012
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben16.09.2015
Lösung:
Der Drei-Jahreszeitraum bemisst sich vom 16.09.2012 bis 15.09.2015. Da die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben andauerte, liegt der Bemessungszeitraum (August 2012) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Da der letzte Tag des Bemessungszeitraumes (31.08.2012) außerhalb der Drei-Jahresfrist liegt, ist die Berechnungsgrundlage ausschließlich aus dem tariflichen/ortsüblichen Arbeitsentgelt zu ermitteln.

Beispiel 12: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Nummer 1)
Drei-Jahreszeitraum bei Anwendung des § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.2)
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis14.01.2013
Anschließende Arbeitsunfähigkeit/Entgeltfortzahlung bis26.02.2013
Arbeitsunfähigkeit endet am31.10.2013
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben02.02.2015
Lösung:
Der Drei-Jahreszeitraum bemisst sich vom 02.02.2012 bis 01.02.2015. Da die Arbeitsunfähigkeit nicht ununterbrochen bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben andauerte, ist der Monat Februar 2013 als Entgeltabrechnungszeitraum zu nehmen.

Beispiel 13: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Nummer 1)
Drei-Jahreszeitraum bei Anwendung des § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.2)
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben15.07.2015
Zuletzt gearbeitet am09.07.2012
Ende des letzten Bemessungszeitraumes31.07.2012
Fristlos gekündigt zum10.07.2012
Lösung:
Der Drei-Jahreszeitraum bemisst sich vom 15.07.2012 bis 14.07.2015 Der Versicherte hat zuletzt gearbeitet am 09.07.2012, also außerhalb des Drei-Jahreszeitraumes. Der Bemessungszeitraum für diese Beschäftigung endet jedoch am 31.07.2012, also noch innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes. Es kommt lediglich auf das Ende des Bemessungszeitraumes, nicht auf das Ende der tatsächlichen Arbeitsleistung an. Das Übergangsgeld ist demnach aus den für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vorgesehenen Berechnungsvorschriften nach § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit den §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 zu ermitteln.

Beispiel 14: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Nummer 1)
Drei-Jahreszeitraum bei Anwendung des § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.2)
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis30.06.2012
Selbständige Tätigkeit01.07.2012 bis 31.10.2013
Freiwillige RV-Beiträge01.07.2012 bis 31.10.2013
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben02.03.2015
Lösung:
Der Versicherte war zuletzt vor Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben selbständig tätig. Es käme eine Übergangsgeldberechnung nach § 21 Abs. 2 SGB VI in Betracht. Da in dem nach § 21 Abs. 2 SGB VI maßgebenden Bemessungszeitraum, das ist das Jahr 2014, keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ist die Berechnung des Übergangsgeldes nur nach einem tariflichem/ortsüblichen Arbeitsentgelt möglich.

Beispiel 15: Voraussetzungen: Vergleichsberechnung (Nummer 1)
Drei-Jahreszeitraum bei Anwendung des § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.2)
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis30.06.2012
Ohne Beschäftigung/Tätigkeit ab01.07.2012
Freiwillige RV-Beiträge01.07.2012 bis 31.10.2014
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben02.03.2015
Lösung:
Es handelt sich um einen freiwillig Versicherten ohne Arbeitseinkommen. Der letzte wirtschaftliche Status des Versicherten vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die abhängige Beschäftigung bis 30.06.2012. Das Ende des Bemessungszeitraumes (30.06.2012) liegt innerhalb des Drei-Jahreszeitraumes (02.03.2012 bis 01.03.2015). Daher ist für die Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit den §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 das Entgelt aus der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde zu legen.

Beispiel 16: Berechnung für Bezieher von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.6)
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben01.04.2015
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis31.12.2013
Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab01.01.2014
Lösung:
Der Drei-Jahreszeitraum erstreckt sich vom 01.04.2012 - 31.03.2015. Der Versicherte hat durch die Rentenbewilligung ab 01.01.2014 einen neuen Status erlangt und ist deshalb nicht mehr als Versicherter anzusehen. Der § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit den §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 stellt aber nicht auf das Vorliegen der Versicherteneigenschaft ab, sondern setzt zwingend die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb von drei Jahren vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus. Das Ende des letzten Entgeltabrechnungszeitraumes (Dezember 2013 fällt in den Drei-Jahreszeitraum vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sodass die Übergangsgeldberechnung nach § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit den §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 vorzunehmen ist. Der Bezug von einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.01.2014 ist insofern unerheblich. Das Übergangsgeld ist gegebenenfalls nach § 52 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 zu kürzen.

Beispiel 17: Berechnung des Übergangsgeldes nach § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben02.06.2015
Berechnungsgrundlage nach den §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017
(Bemessungszeitraum Juli 2012):49,50 EUR
Berechnungsgrundlage nach einem tariflichen Arbeitsentgelt:
(Bemessungszeitraum Mai 2015):50,00 EUR
Lösung:
Bei Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der nach dem tariflichen Arbeitsentgelt ermittelte Betrag in Höhe von 50,00 EUR günstiger und somit für die Höhe des Übergangsgeldes maßgebend. Ein Dauervergleich, wie er aufgrund der unterschiedlichen Anpassungszeitpunkte der Berechnungsgrundlage (§§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 = 01.08.2013; tarifliches Arbeitsentgelt = 01.06.2016) denkbar wäre, findet nicht statt.

Beispiel 18: Ermittlung des tariflichen beziehungsweise ortüblichen Arbeitsentgelts

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am02.02.2014
Bemessungszeitraum Januar 2014
Qualifikationsgruppe 3
Lösung:
Maßgebendes Kalenderjahr 2014 - Bezugsgröße (West) 33.180,00 EUR jährlich
Qualifikationsgruppe 3 = Vierhundertfünfzigstel der jährlichen Bezugsgröße 33.180,00 EUR geteilt durch 450 ist gleich 73,73 EUR fiktives tägliches Bemessungsentgelt
73,73 mal 30 Tage ist gleich 2.211,90 EUR fiktives monatliches Bemessungsentgelt

Beispiel 19: Beschäftigung/Tätigkeit, die ohne die Behinderung in Betracht käme

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Ein Versicherter hat seine erlernte Tätigkeit als Maurer behinderungsbedingt aufgegeben. Er arbeitet anschließend als Pförtner in einem Industriegebiet.

Lösung:

Das Tarifentgelt ist nach der Tätigkeit als Maurer festzustellen.

Nur ein zweifelsfrei feststehender beruflicher Aufstieg ist bei der Ermittlung des tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Beispiel 20: Beschäftigung/Tätigkeit, die ohne die Behinderung in Betracht käme

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer;

Krankheitsbedingte Aufgabe der Tätigkeit;

Aufnahme einer Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma.

Lösung:

Der Vergleichsberechnung ist das Tarifentgelt aus der Beschäftigung als Maurer zugrunde zulegen.

Beispiel 21: Beschäftigung/Tätigkeit, die ohne die Behinderung in Betracht käme

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Der Versicherte hat verschiedene Tätigkeiten (unsteter Lebenslauf) bei unterschiedlichen Arbeitgebern und in verschiedenen Branchen ausgeübt und war zuletzt über mehrere Jahre bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt.

Lösung:

Die Vergleichsberechnung aus Tarifentgelt erfolgt aus der letzten Beschäftigung nach dem entsprechenden letzten Zeitarbeitstarifvertrag.

Beispiel 22: Beschäftigung/Tätigkeit, die ohne die Behinderung in Betracht käme

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Wie vorherigen Beispiel, allerdings wird die Tätigkeit bei der Zeitarbeitsfirma nur kurzzeitig ausgeübt. Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird zeitnah gestellt.

Lösung:

Die Vergleichsberechnung hat aus dem Tariflohn des Zeitarbeitsverhältnisses zu erfolgen.

Beispiel 23: Beschäftigung/Tätigkeit, die ohne die Behinderung in Betracht käme

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben02.02.2015
BemessungszeitraumJanuar 2015
Beitragsbemessungsgrenze 2015 (West)72.600,00 EUR
Tarifliches Arbeitsentgelt monatlich  5.900,00 EUR
Tarifliche Einmalzahlungen - jährlich -  9.200,00 EUR
Lösung:
Das jährliche tarifliche Arbeitsentgelt in Höhe von 80.000,00 EUR (monatlich 5.900,00 EUR mal 12 zuzüglich 9.200,00 EUR) ist auf die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 72.600,00 EUR zu begrenzen.

Beispiel 24: Berechnungsformel nach einem nach Monaten bemessenen Arbeitsentgelt

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben02.02.2015
Tarifliches Monatsentgelt2.400,00 EUR
Jährliche tarifliche Einmalzahlungen lassen sich nur mit erheblichen Ermittlungsschwierigkeiten feststellen.
Lösung:
Der Bemessungszeitraum ist der Monat Januar 2015.
Ermittlung des jährlichen Tarifentgelts:

2.400,00 EUR mal 12 Monate

ist gleich28.800,00 EUR

Anwendung § 301a SGB VI ist gleich 10 vom Hundert

ist gleich  2.880,00 EUR

Gesamtjahreseinkommen

ist gleich31.680,00 EUR
Das jährliche Tarifentgelt überschreitet nicht die Beitragsbemessungsgrenze West (2015 = 72.600,00 EUR).
Ermittlung der täglichen Übergangsgeldberechnungsgrundlage:

31.680,00 EUR mal 65 vom Hundert

ist gleich20.592,00 EUR

20.592,00 EUR geteilt durch 360

ist gleich       57,20 EUR

Beispiel 25: Berechnungsformel nach einem nach Stunden bemessenen Arbeitsentgelt

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben02.02.2015
Ein Arbeitgeber teilt mit, dass der Stundenlohn für einen Schlosser 22,60 EUR beträgt und eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden tariflich vereinbart ist. An jährlichen tariflichen Einmalzahlungen zahlt der Arbeitgeber 4.000,00 EUR.
Lösung:
Der Bemessungszeitraum ist der Januar 2015.

Ermittlung des jährlichen Tarifentgelts:

22,60 EUR mal 39 Stunden ist gleich 881,40 EUR mal 52 Wochen


ist gleich

45.832,80 EUR

zuzüglich 4.000,00 EUR Einmalzahlungen

ist gleich49.832,80 EUR
Das jährliche Tarifentgelt überschreitet nicht die jährliche Beitragsbemessungsgrenze West (2015 = 72.600,00 EUR).
Ermittlung der täglichen Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage:

49.832,80 EUR mal 65 vom Hundert

ist gleich32.391,32 EUR

32.391,32 EUR geteilt durch 360

ist gleich       89,98 EUR
SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

§ 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 stimmt inhaltlich weitgehend mit den für die gesetzliche Rentenversicherung bestehenden Regelungen in § 22 SGB VI und § 14 RehaAnglG zu den früheren „berufsfördernden Leistungen“ überein, die mit dem 30.06.2001 aufgehoben wurden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 48 SGB IX