§ 46 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017: Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
---|---|
Änderung | Anpassung durch den Regionalträger Abschnitt 3.1.1 - Beispiel 7 - neu aufgenommen |
Stand | 30.11.2016 |
---|---|
Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 in Kraft getreten am 01.01.2007 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
Schlüsselwörter |
|
- Inhalt der Regelung
- Ermittlung der Berechnungsgrundlage
- Grundsätzliche Ermittlung eines Nettoarbeitsentgelts
- Nettoarbeitsentgelt für Gleitzonenfälle
- Mehrere geringfügige Beschäftigungen
- Mehrere Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone
- Zusammentreffen einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit einer von der Versicherungspflicht befreiten geringfügigen Nebenbeschäftigung
- Zusammentreffen einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit mehreren geringfügigen Nebenbeschäftigungen
- Kontinuität der Bemessungsgrundlage
- Verzicht auf die Gleitzonenregelung
- Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen
- Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen
- Beschäftigte, die nicht lohnsteuerpflichtig sind
- Grenzgänger
- Ausnahmen von der Nettoentgeltermittlung
- Hinzurechnungsbetrag aus Einmalzahlungen
- Begrenzung des Übergangsgeldes auf das laufende Nettoarbeitsentgelt
- Vomhundertsatz
- Versicherte mit Kind
- Kinder ab dem 18. Lebensjahr
- Kinder nach abgeschlossener Erstausbildung und anspruchsschädlicher Erwerbstätigkeit
- Kinder ohne Arbeitsplatz
- Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium
- Unterbrechung von 4 Monaten
- Kinder ohne Ausbildungsplatz
- Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder anderer Freiwilligendienst
- Behinderte Kinder
- Hinausschieben der Altersgrenze
- Pflegebedürftigkeit des Versicherten oder Ehegatten/Lebenspartners
- Inhalt der Regelung
- Ermittlung der Berechnungsgrundlage
- Grundsätzliche Ermittlung eines Nettoarbeitsentgelts
- Nettoarbeitsentgelt für Gleitzonenfälle
- Mehrere geringfügige Beschäftigungen
- Mehrere Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone
- Zusammentreffen einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit einer von der Versicherungspflicht befreiten geringfügigen Nebenbeschäftigung
- Zusammentreffen einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit mehreren geringfügigen Nebenbeschäftigungen
- Kontinuität der Bemessungsgrundlage
- Verzicht auf die Gleitzonenregelung
- Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen
- Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen
- Beschäftigte, die nicht lohnsteuerpflichtig sind
- Grenzgänger
- Ausnahmen von der Nettoentgeltermittlung
- Hinzurechnungsbetrag aus Einmalzahlungen
- Begrenzung des Übergangsgeldes auf das laufende Nettoarbeitsentgelt
- Vomhundertsatz
- Versicherte mit Kind
- Kinder ab dem 18. Lebensjahr
- Kinder nach abgeschlossener Erstausbildung und anspruchsschädlicher Erwerbstätigkeit
- Kinder ohne Arbeitsplatz
- Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium
- Unterbrechung von 4 Monaten
- Kinder ohne Ausbildungsplatz
- Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder anderer Freiwilligendienst
- Behinderte Kinder
- Hinausschieben der Altersgrenze
- Pflegebedürftigkeit des Versicherten oder Ehegatten/Lebenspartners
Inhalt der Regelung
Absatz 1 bestimmt die Ermittlung der Berechnungsgrundlage und legt die Höhe des Übergangsgeldes fest.
Absatz 2 regelt die Ermittlung des Netto-Hinzurechnungsbetrages.
Ermittlung der Berechnungsgrundlage
Im Folgenden wird die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes dargestellt. Ausgehend vom Vergleich des Betrages aus 80 % des Regelentgeltes mit dem Nettoarbeitsentgelt aus regelmäßigem Arbeitsentgelt werden in den Abschnitten 2.2 bis 2.15 darüber hinaus Einzelheiten und Ausnahmen bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts erläutert.
Grundsätzliche Ermittlung eines Nettoarbeitsentgelts
Der Vomhundertsatz für die Höhe der maßgebenden Berechnungsgrundlage beträgt einheitlich 80 % des endgültigen Regelentgelts. Dieser Betrag, höchstens jedoch das im Bemessungszeitraum erzielte Nettoarbeitsentgelt, ist die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld (§ 46 Abs. 1 S. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017).
Weder Familienstand, Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Versicherten noch die Art der durchzuführenden Leistungen haben hierauf einen Einfluss. Ebenso wirkt sich die Höhe der Berechnungsgrundlage des Krankengeldes - 70 % des Regelentgelts beziehungsweise 90 % des Nettoentgelts - auf die Berechnung des Übergangsgeldes nicht aus.
Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts ist in der gleichen Weise wie beim Regelentgelt vom Entgelt im maßgeblichen Bemessungszeitraum und dem Hinzurechnungsbetrag aus den Einmalzahlungen der letzten 12 Kalendermonate auszugehen (vergleiche GRA zu § 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017, Abschnitt 3). Auf das „Gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld“ wird verwiesen.
Nettoarbeitsentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt abzüglich der Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung sowie der Steuern. Eine Ausnahme bilden Arbeitsentgelte, die innerhalb der Gleitzone liegen (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Siehe hierzu die Ausführungen im Abschnitt 2.2.
Ist im Bruttoarbeitsentgelt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt enthalten, ist das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nach einem Bruttoarbeitsentgelt ohne einmalig gezahlte Arbeitsentgelte zu ermitteln. Kann das entsprechende Nettoentgelt nicht über den Arbeitgeber ermittelt werden, ist in diesem Falle eine fiktive Berechnung durchzuführen. Gesetzliche Abzüge sind:
- Steuerabzüge,
- Solidaritätszuschlag,
- Pflichtbeiträge zur RV,
- Pflichtbeiträge zur KV,
- Beiträge zur PflegeV,
- Beiträge zur AloV.
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung von freiwilligen Mitgliedern der Krankenkassen sowie Beiträge zur privaten Pflegeversicherung sind ebenfalls als gesetzliche Abzüge bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts anzusehen, da es sich hierbei um eine „Pflichtversicherung“ handelt.
Ab Bemessungszeitraum April 2005 ist der § 23c SGB IV zu beachten. Dieser regelt, unter welchen Voraussetzungen (Entgelt-)Zuschüsse des Arbeitgebers zu Entgeltersatzleistungen beitragsfrei bleiben. Zur Ermittlung des hierfür als Maßstab dienenden Nettoarbeitsentgeltes ist am 20.03.2005 der § 23c S. 2 SGB IV eingefügt worden. Hiernach ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder privaten Krankenversicherungsunternehmen bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgeltes der vom Versicherten zu tragende Teil zur Krankenversicherung abzuziehen. Dieser ergibt sich nach Abzug des Beitragszuschusses des Arbeitgebers für Beschäftigte vom monatlich durch den Versicherten zu zahlenden Betrag zur Krankenversicherung. Damit ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag der Versicherten vollständig wie ein gesetzlicher Abzug zu behandeln und daher bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgeltes im Sinne des § 46 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 wie bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten zu berücksichtigen. Der Beitragszuschuss selbst ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und deshalb kein Bestandteil des Bruttoarbeitsentgeltes.
Keine gesetzlichen Abzüge und damit nicht vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen sind zum Beispiel:
- die vom Arbeitnehmer entrichteten Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung,
- die Beiträge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,
- der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung (§ 242 SGB V) und der gegebenenfalls damit verbundene Sozialausgleich (§ 242b Abs. 1 SGB V).
Nettoarbeitsentgelt für Gleitzonenfälle
Im Zusammenhang mit der Berechnung des Übergangsgeldes für Beschäftigte, deren Bruttoarbeitsentgelt sich innerhalb der Gleitzone von 450,01 EUR bis 850,00 EUR befindet, ist das Nettoarbeitsentgelt fiktiv zu bestimmen. Bei Arbeitsentgelten in der Gleitzone trägt der Arbeitnehmer einen reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Daher ist bei der Ermittlung des relevanten Nettoarbeitsentgelts zu beachten, dass der Versicherte leistungsrechtlich so zu stellen ist, als ob er uneingeschränkt beitragspflichtig wäre. Anstelle der reduzierten sind daher diejenigen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die für eine versicherungspflichtige Beschäftigung ohne die Gleitzone in Betracht kämen (§ 46 Abs. 1 S. 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) vom vollen Bruttoarbeitsentgelt in Abzug zu bringen.
Die beitragspflichtigen Einnahmen für den Arbeitnehmer bestimmen sich nach § 226 Abs. 4 SGB V, § 58 Abs. 3 S. 3 SGB XI (Besonderheit: Beschäftigungsverhältnis in Sachsen), § 163 Abs. 10 SGB VI und § 344 Abs. 4 SGB III.
Siehe Beispiel 1
Arbeitsentgelt ab 450,01 EUR wird grundsätzlich regulär besteuert. Die Höhe der Steuern ist abhängig von der Lohnsteuerklasse und eventuellen Steuerfreibeträgen. Die Steuer wird vom vollen Bruttoarbeitsentgelt erhoben. Der Solidaritätszuschlag beträgt gemäß § 4 SolzG 5,5 Prozent der Lohnsteuer. Er wird erst erhoben, wenn die monatliche Lohnsteuer in den Lohnsteuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 81,00 EUR beträgt und in der Lohnsteuerklasse III mehr als 162,00 EUR (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 SolzG). Die für die Sozialversicherungsbeiträge maßgebenden Gleitzonenregelungen finden keine Anwendung.
Siehe Beispiel 2
Jedoch gelten die besonderen Regelungen zur Gleitzone unter anderem nicht für
- Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
- Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen,
- Teilnehmer am Jugendfreiwilligendienst,
- Personen, die sich in Altersteilzeit befinden oder für die sonstige Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten abgeschlossen wurden, in denen sich lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone bewegt,
- Personen, die ein Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 450,00 EUR monatlich erhalten,
- Personen, die auf die Gleitzonenbeitragsberechnung verzichtet haben (gilt nur für den Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung) und
- Personen, die (mindestens) zwei Gleitzonenbeschäftigungen ausüben und das insgesamt bezogene Arbeitsentgelt 850,00 EUR übersteigt.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen
Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone von 450,01 EUR bis 850,00 EUR, ist nach Abschnitt 2.2 zu verfahren.
Sofern der Versicherte die geringfügigen Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber ausübt, ist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld das Gesamtarbeitsentgelt zugrunde zu legen. Gegebenenfalls ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung für eine der Beschäftigungen zu beachten.
Werden die geringfügigen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind - analog der Regelungen zu den Mehrfachbeschäftigten - gegebenenfalls mehrere Ermittlungen der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld durchzuführen (siehe GRA zu § 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 - Mehrfachbeschäftigung). Maßgebend für die jeweilige fiktive Nettoentgeltermittlung ist dabei das tatsächlich erzielte volle Bruttoarbeitsentgelt abzüglich des regulären Beitragsanteils des Versicherten zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie die Steuern.
Mehrere Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone
Eine Zusammenrechnung von Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt, das jeweils innerhalb der Gleitzone liegt, ergibt regelmäßig ein Gesamtarbeitsentgelt, das oberhalb der Gleitzone liegt. Die Gleitzonenregelung des § 46 Abs. 1 S. 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 findet dann keine Anwendung. Eine fiktive Nettoarbeitsentgeltermittlung ist ebenfalls nicht vorzunehmen. Maßgebend sind die Angaben in der Entgeltbescheinigung.
Sofern der Versicherte die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber ausübt, ist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld das Gesamtarbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dabei sind die tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelte beziehungsweise Nettoarbeitsentgelte aus der Entgeltbescheinigung zugrunde zu legen. Gegebenenfalls ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung für eine der Beschäftigungen zu beachten.
Werden die Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind - analog der Regelungen zu den Mehrfachbeschäftigten - gegebenenfalls mehrere Ermittlungen der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld durchzuführen (siehe GRA zu § 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 - Mehrfachbeschäftigung). Dabei sind die jeweiligen tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelte beziehungsweise Nettoarbeitsentgelte aus den Entgeltbescheinigungen zugrunde zu legen.
Zusammentreffen einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit einer von der Versicherungspflicht befreiten geringfügigen Nebenbeschäftigung
Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld erfolgt aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung. Sofern sich das bezogene Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone von 450,01 EUR bis 850,00 EUR bewegt, gelten die Ausführungen zu Abschnitt 2.2.
Zusammentreffen einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit mehreren geringfügigen Nebenbeschäftigungen
Jedes Beschäftigungsverhältnis ist getrennt zu betrachten. Übergangsgeld ist nur aus den Beschäftigungsverhältnissen zu berechnen, für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht.
Kontinuität der Bemessungsgrundlage
Auch bei Übergangsgeldern aus Krankengeld nach § 21 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 kann die Gleitzonenberechnung zur Anwendung kommen.
Verzicht auf die Gleitzonenregelung
Nach § 163 Abs. 10 S. 6 SGB VI kann der Versicherte auf die beitragsrechtlichen (Sonder-)Regelungen der Gleitzone verzichten. Der Verzicht gilt allerdings nur für den Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme für die gesetzliche Rentenversicherung gilt dann das tatsächlich bezogene Bruttoarbeitsentgelt. Für die Zweige der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung gilt jedoch weiterhin die reduzierte beitragspflichtige Einnahme.
Bei der Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage sind allerdings die beitragsrechtlichen Auswirkungen der Gleitzone (= reduzierter Beitragsanteil des Versicherten am Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch die Verringerung der beitragspflichtigen Einnahme für die Zweige der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung) nicht zu berücksichtigen. Es ist ebenfalls ein fiktives Nettoarbeitsentgelt zu berechnen. Dabei sind gegebenenfalls die steuerrechtlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.
Siehe Beispiel 3
Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen
Es ist stets das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt maßgebend, das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Leistung beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich erzielt worden ist.
Steuerfreibeträge und Hinzurechnungsbeträge beziehungsweise steuerrechtliche Veränderungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Gehaltsabrechnung bekannt waren.
Nachträgliche Veränderungen, beispielsweise aufgrund eines steuerfreien Betrages oder Lohnsteuerjahresausgleichs, bleiben bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts im Sinne von § 46 Abs. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 unberücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn sich nach dem abgerechneten Bemessungszeitraum, aber noch vor dem Beginn der Leistung durch einen Wechsel in der Steuerklasse künftig andere Steuerabzüge ergeben würden.
Führt ein Arbeitgeber im Dezember des Jahres einen Lohnsteuerjahresausgleich durch und ergibt sich hierdurch ein höherer Zahlbetrag, gehört der Betrag aus dem Lohnsteuerjahresausgleich nicht zum regelmäßigen Nettoentgelt.
Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen
Eine Veränderung des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts durch rückwirkende Gehaltsnachzahlungen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sich gleichzeitig das Regelentgelt verändert (vergleiche GRA zu § 21 SGB VI beziehungsweise § 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017).
Beschäftigte, die nicht lohnsteuerpflichtig sind
Nicht alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer unterliegen der Lohnsteuerpflicht. So sind beispielsweise Mitgesellschafter, die zugleich versicherungspflichtig beschäftigt sind, nicht lohnsteuer-, sondern einkommenssteuerpflichtig. Die Veranlagung zur Einkommenssteuer erfasst sowohl die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb (Gewinn) als auch die Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Steuerrechtlich werden Gewinnanteile und Arbeitsentgelt nicht getrennt behandelt. Bei der vorzunehmenden Begrenzung auf das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist jedoch nur auf die Einkünfte zurückzugreifen, die der Versicherte aufgrund seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung erworben hat. In derartigen Fällen ist das Bruttoarbeitsentgelt aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu ermitteln und Auskunft über die für die Lohnsteuerermittlung maßgeblichen Sachverhalte einzuholen (Lohnsteuerklasse, Anzahl der steuerrechtlich zu berücksichtigenden Kinder und Konfessionszugehörigkeit). Unter Berücksichtigung der fiktiven Lohnsteuer und der gesetzlichen Abzüge zur Sozialversicherung ist dann ein theoretisches regelmäßiges Nettoarbeitsentgelt zu errechnen (wie etwa mit der Luchterhand-Tabelle).
Grenzgänger
Für Versicherte, die im Inland nicht einkommenssteuerpflichtig sind, ist die Steuer zu berücksichtigen, die bei einer Steuerpflicht im Inland erhoben würde (§ 47 Abs. 5 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017).
Ausnahmen von der Nettoentgeltermittlung
Die fiktive Lohnsteuer und die fiktiven SV-Beiträge sind nicht zu ermitteln, wenn als Bemessungsentgelt in Betracht kommen:
- nach dem FRG anerkannte Beitrags- und Beschäftigungszeiten,
- Bruttoarbeitsentgelte im Sinne von § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Wehr- und Zivildienstleistungen),
- Bruttoarbeitsentgelte aufgrund einer Nachversicherung nach § 8 SGB VI beziehungsweise § 233 SGB VI,
- ,Arbeitsentgelte’ nach § 162 Nr. 4 SGB VI bei versicherungspflichtigen Diakonissen (vergleiche GRA zu § 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017, Berechnung des Regelentgelts, Arbeitsentgelt nach Monaten oder anderen Einheiten bemessen - Diakonissen).
In diesen Fällen sind als Nettoarbeitsentgelt in analoger Anwendung des § 18b Abs. 5 SGB IV 60 % der beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde zu legen.
Hinzurechnungsbetrag aus Einmalzahlungen
Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt ist um einen anteiligen kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag zu erhöhen. Der (Netto-) Hinzurechnungsbetrag ist nach dem Verhältniswert des laufenden Bruttoarbeitsentgeltes mit den tatsächlichen Steuern und Abgaben zu ermitteln. Innerhalb der Gleitzone ist das fiktiv ermittelte Nettoarbeitsentgelt maßgebend. Beträgt beispielsweise die tatsächliche Abgabenlast (Steuern und Sozialabgaben) im Bemessungszeitraum für das laufende Arbeitsentgelt 45 %, so beläuft sich der (Netto-)Hinzurechnungsbetrag auf 55 % des (Brutto-)Hinzurechnungsbetrages.
Der Netto-Hinzurechnungsbetrag bestimmt sich nach folgender Berechnungsformel:
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt geteilt durch kalendertägliches Bruttoarbeitsentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt |
mal kalendertäglicher Bruttohinzurechnungsbetrag |
= kalendertäglicher Nettohinzurechnungsbetrag |
Die Ermittlung des Verhältniswertes ist gemäß den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen nach § 121 Abs. 1 SGB VI auf vier Dezimalstellen durchzuführen. Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 121 Abs. 2 SGB VI).
Siehe Beispiel 4
Begrenzung des Übergangsgeldes auf das laufende Nettoarbeitsentgelt
Damit Übergangsgeldbezieher gegenüber arbeitsfähigen Arbeitnehmern keinen Vorteil erlangen, darf der nach § 46 Abs. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Einmalzahlung(en) ermittelte Übergangsgeld-Zahlbetrag nicht höher sein als das laufende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt, das der Versicherte vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit im Bemessungszeitraum erzielt hat.
Siehe Beispiel 5
Vomhundertsatz
Das Gesetz sieht für Versicherte, die
- Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG beziehungsweise in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder haben oder
- pflegebedürftig sind und der Ehegatte/Lebenspartner deshalb eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt oder
- einen pflegebedürftigen Ehegatten/Lebenspartner haben, der keine Leistung nach dem PflegeVG beanspruchen kann,
ein höheres Übergangsgeld vor als für Versicherte, die keine derartigen Verpflichtungen haben. Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (LPartG) sind dem Ehegatten gleichgestellt.
§ 46 Abs. 1 S. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 kommt nur bei Übergangsgeldern zur Anwendung, die nach einem der Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berechnen sind (§ 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017, § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 SGB VI, § 21 Abs. 2 SGB VI) und bei Übergangsgeldern nach § 48 S. 1 Nr. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 (Verweis auf die §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) und nach § 48 S. 1 Nr. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 (tarifliches/ortsübliches Arbeitsentgelt). Die Vorschrift gilt nicht für Übergangsgelder nach § 21 Abs. 4 SGB VI, die in Höhe einer Leistung nach dem SGB II oder SGB III gezahlt werden.
Die erhöhten Vomhundertsätze betragen
- 75 % bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, bei sonstigen Leistungen und bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 67 % bei Arbeitslosen im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 51 Abs. 4 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017),
bei den übrigen Versicherten
- 68 % bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, bei sonstigen Leistungen und bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 60 % bei Arbeitslosen im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
der ermittelten Berechnungsgrundlage.
Die Anwendung der Vomhundertsätze (75 % beziehungsweise 68 %) erfolgt auch im Rahmen der Weiterzahlung des Übergangsgeldes nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 (Zwischenübergangsgeld), § 51 Abs. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 (gesundheitlichen Unterbrechung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) und § 51 Abs. 5 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 (stufenweise Wiedereingliederung).
Versicherte mit Kind
§ 46 Abs. 1 S. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 fordert, dass der Versicherte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des EStG oder ein Stiefkind im Sinne des § 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I hat. Kinder in diesem Sinne sind:
- im ersten Grad mit den Versicherten verwandte Kinder,
- Pflegekinder,
- in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (siehe Abschnitt 3.2). Kinder, deren Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, haben keine Altersbegrenzung (siehe Abschnitt 3.2.7). Das erhöhte Übergangsgeld steht für alle Übergangsgeldzahltage eines Monats zu, wenn an mindestens einem Tag im Monat ein Anspruch auf Kindergeld besteht (Ausnahme: Stiefkind/August 2010 - erhöhtes Übergangsgeld frühestens ab dem 11.08.2010 - Inkrafttreten des 3. SGB IV-ÄndG; AGDR 3/2010, TOP 12).
Siehe Beispiel 6
Ändern sich während des Anspruches auf Übergangsgeld die maßgebenden Verhältnisse, wirkt sich dies im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Kindern vom Beginn des nächsten Kalendermonats (Minderung) aus.
Im ersten Grad verwandte Kinder
Kinder in diesem Sinne sind
- leibliche Kinder (eheliche und nichteheliche),
- Adoptivkinder.
Es ist nicht erforderlich, dass diese im Haushalt des Versicherten leben. Eine Unterbringung außerhalb des Haushalts des Versicherten, beispielsweise bei dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, schließt die Zahlung des erhöhten Übergangsgeldes nicht aus.
Siehe Beispiel 7
Das Kindschaftsverhältnis beginnt bei leiblichen Kindern mit dem Tag der Geburt beziehungsweise bei Adoptivkindern mit dem Tag der Rechtskraft der Adoption. Das Kindschaftsverhältnis endet mit dem Tag des Todes des Kindes, bei leiblichen Kindern am Tag der Adoption durch einen Dritten und bei Adoptivkindern mit der Rücknahme der Adoption.
Pflegekinder
Ein Pflegekind ist ein Kind, mit dem der/die Versicherte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist und das er/sie in seinen/ihren Haushalt aufgenommen hat, sofern das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und der/die Versicherte es zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält. Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt also voraus, dass die Beziehungen des Kindes zu seinen leiblichen Eltern gelöst sind (BSG -Urteile vom 12.09.1990, AZ: 5 RJ 45/89, 28.11.1990, AZ: 5 RJ 64/89, und vom 15.05.1991, AZ: 5 RJ 58/90, vergleiche hierzu auch BSG vom 28.04.2004, AZ: B 2 U 12/03 R, SozR 4-2700 § 70 Nr. 1). Deshalb ist das Kind, das mit einem leiblichen Elternteil und dessen Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt, nicht Pflegekind dieses Lebenspartners (BSG vom 06.08.1992, AZ: 10 RKg 7/91, SozR 3-5870 § 2 Nr. 19, Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 27.10.1997, AZ: L 6 J 122/97, § 56 SGB VI; BSG vom 21.10.1998, AZ: B 9 VG 1/97 R, SozR 3-3100 § 45 Nr. 3, wobei im Sozialrecht grundsätzlich von einem einheitlichen Begriff des Pflegekindes auszugehen ist (BSG vom 28.11.1990, AZ: 5 RJ 64/89, SozR 3-1200 § 56 Nr. 2).
Wem das Sorgerecht zusteht, ist dabei nicht entscheidend. Das Vorliegen einer amtlichen Pflegeerlaubnis ist nicht erforderlich.
Ist das Pflegekind zu Ausbildungszwecken auswärts untergebracht oder besucht es ein Internat, steht dies der Haushaltszugehörigkeit nicht entgegen, wenn das Pflegeverhältnis gleichwohl weiter besteht.
Nicht zum Haushalt zählt jedoch ein dauerhaft in einem Pflegeheim untergebrachtes Kind.
Das Kindschaftsverhältnis besteht vom ersten bis zum letzten Tag des Pflegekindschaftsverhältnisses (beispielsweise Tag der Aufnahme in den Haushalt beziehungsweise Auszug des Kindes).
Stiefkinder
Aufgrund der im Rahmen des 3. SGB IV-ÄndG erfolgten Verweisung auf § 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I werden für die Zahlung des erhöhten Übergangsgeldes (75 beziehungsweise 67 vom Hundert) auch Stiefkinder, die in den Haushalt des Übergangsgeldberechtigten aufgenommen sind, berücksichtigt.
Enkelkinder und Geschwister
Enkel oder Geschwisterkinder des Versicherten werden den in § 32 Abs. 1 EStG genannten Kindern nicht gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn sie in dessen Haushalt aufgenommen sind und ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band besteht und vom Versicherten zu wesentlichen Teilen der Unterhalt getragen wird (AGDR 6/2001, TOP 14).
Sofern das Jugendamt bei Enkelkindern in Einzelfällen einen Bescheid über die Anerkennung des Pflegekindschaftsverhältnisses gegenüber den Großeltern erteilt, gelten die Ausführungen in den Abschnitten 3.1 und 3.1.2.
Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes
Berücksichtigt werden alle im ersten Grad verwandte Kinder und alle Pflegekinder sowie in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vollendet wird das 18. Lebensjahr am Tag vor dem 18. Geburtstag.
Siehe Beispiel 8
Kinder ab dem 18. Lebensjahr
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
1. | noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist oder | |
2. | noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und | |
a) | für einen Beruf ausgebildet wird oder | |
b) | sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilliges Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder | |
c) | eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder | |
d) | ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (Abl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 01.08.2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2010 (GMBI Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder | |
3. | wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 EStG). |
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen der Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 EStG sind regelmäßig erfüllt, sofern für diese Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Kinder nach abgeschlossener Erstausbildung und anspruchsschädlicher Erwerbstätigkeit
In den unter Nr. 2 (siehe Abschnitt 3.2) genannten Fällen wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die erstmalige Berufsausbildung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.
Als Berufsausbildung werden berufliche Ausbildungsmaßnahmen betrachtet, wenn hierbei notwendige fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist keine Berufsausbildung in diesem Sinne.
Erstmalig ist eine Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium dann, wenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung und kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.
Eine Erwerbstätigkeit wird dann als anspruchsschädlich betrachtet, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit,
- die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, wobei die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss,
- die geringfügig ist im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV,
- wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (das heißt für höchstens 2 Monate) ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Kinder ohne Arbeitsplatz
Als Kinder wird auch für ein über 18 Jahre altes arbeitsloses Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es einen Arbeitsplatz sucht und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG). Sie haben an der Arbeitsuche im Rahmen des § 38 SGB III mitzuwirken. Arbeitslos gemeldete Jugendliche ohne Leistungsbezug werden von der Arbeitsvermittlung jedoch nur dann als Bewerber um einen Arbeitsplatz geführt, wenn sie ihr Bewerberangebot grundsätzlich alle drei Monate erneuern. Wird dies unterlassen, gilt das Kind nicht mehr als arbeitslos. Hat das arbeitslose Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst abgeleistet,
- sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet oder
- eine vom Grundwehr- beziehungsweise Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt,
wird das Kind für diese Zeit über das 21. Lebensjahr hinaus weiterhin berücksichtigt (siehe Abschnitt 3.2.8).
Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium
Ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sein und den Erwerb von notwendigen, nützlichen oder förderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs ermöglichen. Zur Berufsausbildung gehört neben der allgemein bildenden Schulausbildung oder einem Studium auch eine weiterführende Ausbildung oder die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Die Berücksichtigung als Kind endet mit dem Ende des Schuljahres beziehungsweise mit dem Monat, in dem das Kind offiziell vom Prüfungsergebnis schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Hochschule noch immatrikuliert bleibt.
Ein Au-pair-Verhältnis kann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn es mit einem Sprachkurs verbunden ist und bei dem eigentlichen Ausbildungsberuf (beispielsweise Auslandskorrespondentin, Stewardess) als Ausbildung berücksichtigt wird.
Eine Ausbildung liegt nur dann vor, wenn sie die Arbeitskraft des Kindes (einschließlich der Zeit für den Weg von und zur Ausbildungsstätte und die notwendigen häuslichen Vor- und Nacharbeiten) überwiegend in Anspruch nimmt. Der Besuch von Abendkursen oder Tageskursen von nur kurzer täglicher Dauer ist nicht als Ausbildung anzusehen. Wird eine Halbtagsbeschäftigung während der Ausbildung ausgeübt, kann die Ausbildung nicht als überwiegend angesehen werden.
Schulferien und Urlaubszeiten gehören zur Ausbildung dazu.
Während einer Unterbrechung der Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft besteht das Ausbildungsverhältnis weiter, nicht jedoch während des Bezuges von Elterngeld beziehungsweise während der Elternzeit.
Über das 25. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben,
- sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben,
- eine vom Grundwehr- beziehungsweise Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben,
und zwar längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- beziehungsweise Zivildienstes (siehe Abschnitt 3.2.8). Für die Zeit der Ableistung der genannten Dienste kann kein erhöhtes Übergangsgeld gezahlt werden.
Unterbrechung von 4 Monaten
Das erhöhte Übergangsgeld wird auch für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gezahlt, wie etwa zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Zwangspausen vor und nach dem Wehr- beziehungsweise Zivildienst, einem entsprechenden Ersatzdienst oder einem freiwilligen sozialen beziehungsweise ökologischen Jahr oder Europäischen Freiwilligendienst sind ebenfalls solche Übergangszeiten, wenn sie nicht länger als vier Monate dauern und nach dem Dienst eine Ausbildung aufgenommen oder fortgesetzt wird.
Die Übergangszeit zwischen dem Abschluss der Berufsausbildung und dem Berufsantritt führt hingegen nicht zu einem erhöhten Übergangsgeld.
Kinder ohne Ausbildungsplatz
Ein über 18 Jahre altes Kind führt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu einem erhöhten Übergangsgeld, wenn es eine Berufsausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Der angestrebte Ausbildungsplatz kann sich auch im Ausland befinden. Die Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist. Der Ausbildungsplatzmangel muss an der Absage von Bewerbungen deutlich geworden sein.
Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder anderer Freiwilligendienst
Ein Kind, das ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr beziehungsweise einen anderen Dienst im Ausland oder Freiwilligendienst im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG leistet (vergleiche Abschnitt 3.2 Nr. 2 d), wird ebenfalls berücksichtigt, sofern es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Behinderte Kinder
Ohne eine Altersbegrenzung werden ebenfalls Kinder berücksichtigt, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Lebensaltersgrenze gilt erstmalig für Behinderungen, die nach dem 31.12.2006 eintreten. Für Behinderungen, die vor dem 01.01.2007 eintraten, ist als Tatbestandsmerkmal weiterhin die Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes maßgeblich, soweit das 25. Lebensjahr beim Eintreten der Behinderung bereits vollendet war (§ 52 Abs. 32 EStG).
Berücksichtigt werden können nur schwerbehinderte und gleichgestellte Kinder. Der Grad der Behinderung muss also 50 oder mehr betragen. Der Nachweis der Behinderung ist grundsätzlich durch einen Schwerbehindertenausweis beziehungsweise durch einen Gleichstellungsbescheid des Arbeitsamtes zu führen.
Ob ein Kind wegen seiner Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, muss nach den Gesamtumständen des Einzelfalles beurteilt werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind zu einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist und wenn dem Kind andere Einkünfte und Bezüge einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehegatten oder früheren Ehegatten des Kindes für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen. Eine Berücksichtigung des Kindes kommt nicht in Betracht, wenn es über nicht nur geringfügiges eigenes Vermögen verfügt, das für seinen Lebensunterhalt eingesetzt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn nicht die Behinderung, sondern offensichtlich andere Gründe, beispielsweise die Arbeitsmarktlage ursächlich dafür verantwortlich sind, dass das Kind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist. Ansonsten wird jedoch grundsätzlich von einer Unmöglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgegangen, wenn das behinderte Kind weder Einkünfte aus einer eigenen Erwerbstätigkeit noch Entgeltersatzleistungen bezieht.
Einkünfte des Kindes aus eigener Erwerbstätigkeit und/oder andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.472,00 EUR - Jahr 2015 (§ 32a EStG) sind regelmäßig unschädlich. Bei höheren Einkünften und Bezügen muss im Einzelfall dargetan werden, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes - etwa wegen eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs, sofern er nicht dafür beispielsweise Blindengeld oder Pflegegeld erhält - durch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht abgedeckt wird. Bei höheren Einkünften und Bezügen wird behinderungsbedingter Mehrbedarf angenommen, wenn für das Kind wegen der Behinderung nachweislich Kindergeld oder vergleichbare Leistungen gezahlt werden.
Hinausschieben der Altersgrenze
Die Altersgrenze von 21 beziehungsweise 25 Jahren wird um den Zeitraum verlängert, in dem das Kind
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat,
- sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet hat,
- eine vom Grundwehr- beziehungsweise Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat (§ 32 Abs. 5 EStG).
Das Vorliegen der Verlängerungstatbestände muss vom Versicherten durch eine Bescheinigung der betroffenen Stelle nachgewiesen werden.
Die Zeit des Verlängerungstatbestandes wird tagegenau ausgerechnet und der Zeit nach Vollendung des 21. beziehungsweise 25. Lebensjahres hinzugerechnet. Für den Monat, in den der letzte Tag des verlängerten Zeitraumes liegt, wird noch das erhöhte Übergangsgeld gezahlt.
Siehe Beispiel 9
Die Verlängerungstatbestände greifen nur in den Fällen des § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a und b EStG.
Die Altersgrenze verlängert sich für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.
§ 32 Abs. 5 EStG ist nur noch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst/Tätigkeit vor dem 01.07.2011 angetreten hat (§ 52 Abs. 32 EStG).
Pflegebedürftigkeit des Versicherten oder Ehegatten/Lebenspartners
Für die Zahlung des erhöhten Übergangsgeldes müssen hier zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:
- Der Versicherte muss mit dem Ehegatten/Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft leben und
- der Versicherte muss pflegebedürftig sein, weshalb der Ehegatte/Lebenspartner keine Erwerbstätigkeit ausübt oder
- der Ehegatte/Lebenspartner ist pflegebedürftig und hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung (§ 46 Abs. 1 S. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017).
Lebenspartner aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (LpartG) sind dem Ehegatten gleichgestellt.
Häusliche Gemeinschaft
Bei der „häuslichen Gemeinschaft“ unter Ehegatten/Lebenspartnern kommt es wesentlich auf ein räumliches Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt an. Dabei kann es sich um ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft im selben Haus handeln.
Bei der Prüfung, ob häusliche Gemeinschaft vorliegt, sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. So begründet ein nur vorübergehendes im Voraus zeitlich abgegrenztes Zusammenleben keine „häusliche Gemeinschaft“.
Die häusliche Gemeinschaft ist nicht gegeben, wenn der getrennt lebende Ehegatte/Lebenspartner den Betreuten lediglich aufsucht, um ihn zu pflegen, mithin allein die Funktion einer Pflegekraft ausübt. Mit der Vorschrift soll die durch die Pflegebedürftigkeit des Betreuten oder dessen Ehegatten/Lebenspartner in der Regel sich ergebende besondere wirtschaftliche Lage berücksichtigt werden. In Anbetracht dieser Zweckbestimmung muss die häusliche Gemeinschaft eine über das bloße gemeinsame Zusammenwohnen hinaus bestehende wirtschaftliche Lebensgemeinschaft auf unbestimmte Dauer sein. Die häusliche Gemeinschaft wird nicht schon aufgegeben, wenn das räumliche Zusammenleben entweder durch einen von vornherein bestimmten oder sich aus der Natur der Sache ergebenden relativ kurzen Zeitraum unterbrochen wird.
Pflegebedürftigkeit
Grundsätzlich stellen die Pflegekassen gemäß § 18 SGB XI die Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe fest. Der hierüber erteilte Bescheid ist als Nachweis für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit ausreichend.
In besonderen Fällen kann auch auf andere Rechtsvorschriften zurückgegriffen werden. So können beispielsweise im sozialen Entschädigungsrecht, in der gesetzlichen Unfallversicherung, in der Beamtenversorgung und in der Sozialhilfe Leistungen bei Pflegebedürftigkeit erbracht werden. Bei Bezug einer dieser Leistungen ist Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 46 Abs. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 ebenfalls gegeben. In allen anderen Fällen ist auf die gegebenen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit kann im Einzelfall auch von den sozialmedizinischen Diensten der Rentenversicherungsträger nach Aktenlage erfolgen.
Pflegebedürftigkeit des Versicherten
Ist der Versicherte pflegebedürftig, so ist das erhöhte Übergangsgeld nur dann zu zahlen, wenn ihn der in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebende Ehegatte/Lebenspartner pflegt und aus diesem Grunde keine Erwerbstätigkeit ausübt. Der Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist hierbei unbeachtlich, weil ein Anspruch auf Leistungen nach dem PflegeVG für die Dauer der stationären medizinischen Rehabilitation ruht (§ 34 Abs. 2 SGB XI).
Wird der Versicherte von einer anderen Person gepflegt, beispielsweise von einer bezahlten Pflegekraft (§ 36 SGB XI), so entfällt das höhere Übergangsgeld unabhängig davon, ob der im Haushalt lebende Ehegatte/Lebenspartner eine Erwerbstätigkeit ausüben kann oder nicht.
Der Ehegatte/Lebenspartner kann nicht erwerbstätig sein, weil der den Versicherten pflegt
Die Formulierung im Gesetz „ ... deren Ehegatte oder Lebenspartner eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen ...“ lässt erkennen, dass zwischen der Pflegebedürftigkeit des Versicherten und der Unmöglichkeit des Ehegatten/Lebenspartners, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Dieser Zusammenhang kann jedoch nicht immer angenommen werden, wenn der Ehegatte/Lebenspartner des Versicherten keine Erwerbstätigkeit ausübt. So sind die Voraussetzungen für das höhere Übergangsgeld nicht gegeben, wenn dem Versicherten beispielsweise eine bezahlte Pflegekraft zur Verfügung steht und der mit ihm im Haushalt lebende Ehegatte/Lebenspartner eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er erwerbsunfähig ist. Andererseits ist es bedenklich, den ursächlichen Zusammenhang und damit eine der Voraussetzungen für das höhere Übergangsgeld immer schon dann auszuschließen, wenn der Ehegatte/Lebenspartner - sei es auch nur geringfügig, wie etwa halbtags oder stundenweise, erwerbstätig ist. Daher ist das höhere Übergangsgeld auch dann zu zahlen, wenn der im Haushalt lebende Ehegatte/Lebenspartner in Form von Heimarbeit nur eine geringfügige Tätigkeit ausübt, um den Versicherten pflegen zu können.
Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 S. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 kommt es darauf an, dass der Ehegatte/Lebenspartner eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt, ob er sie auch tatsächlich ausgeübt hätte, wenn er den Versicherten nicht pflegen müsste, ist hierbei unbeachtlich. Die Voraussetzungen sind daher auch dann gegeben, wenn beispielsweise die den Versicherten pflegende Ehefrau als Hausfrau auch aus anderen Gründen gewöhnlich einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht. Kann die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, weil sie eine Pflege ausübt, so kann dies nur dann den Anspruch auf das höhere Übergangsgeld begründen, wenn sie den Versicherten pflegen muss. Kann sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, weil sie zwar nicht den Versicherten, wohl aber ein im Haushalt lebendes Kind betreut, so kann dies nicht als eine der Voraussetzungen für die Erhöhung des Übergangsgeldes gelten. In der Regel entfällt die Pflege des Versicherten durch den Ehegatten/Lebenspartner für die Zeit der Durchführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, weil diese Aufgabe von der Rehabilitationseinrichtung übernommen wird. Bei kurzfristigen Leistungen kann jedoch dem Ehegatten/Lebenspartner nicht zugemutet werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Übt jedoch der Ehegatte/Lebenspartner, der den Versicherten sonst pflegt, während der Reha-Leistung tatsächlich eine Erwerbstätigkeit aus, so ist eine Voraussetzung für das erhöhte Übergangsgeld wegen Pflegebedürftigkeit entfallen, sodass nur noch das niedrigere Übergangsgeld in Betracht kommt.
Pflegebedürftigkeit des Ehegatten/Lebenspartners
Beantragt der Versicherte die Zahlung des höheren Übergangsgeldes mit der Begründung der Pflegebedürftigkeit des Ehegatten/Lebenspartners, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht, sodass ein erhöhtes Übergangsgeld entfällt. Lediglich für den Ausnahmefall, dass erwiesenermaßen der pflegebedürftige Ehegatte/Lebenspartner nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, kann bei Vorliegen der Pflegebedürftigkeit das höhere Übergangsgeld gezahlt werden. Verzichtet der Pflegebedürftige beispielsweise wegen fehlender Antragstellung auf Pflegeleistungen, so ist er so zu behandeln, als ob er einen Anspruch auf Pflegeleistungen hätte, dass heißt, Übergangsgeld ist nach § 46 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 (übrige Versicherte) zu zahlen. Der pflegebedürftige Ehegatte/Lebenspartner darf nicht einerseits auf Pflegeleistungen verzichten und der Versicherte nicht andererseits ein erhöhtes Übergangsgeld mit der Begründung der Pflegebedürftigkeit seines Ehegatten/Lebenspartners beantragen.
Änderungen in den Verhältnissen
Im Gegensatz zum erhöhten Übergangsgeld auf Grund der Berücksichtigung von Kindern (Kalendermonatsprinzip), wird das erhöhte Übergangsgeld auf Grund einer vorliegenden Pflegebedürftigkeit nur so lange nach dem höheren Vomhundertsatz gezahlt, wie die Voraussetzungen (§ 46 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) vorliegen. Änderungen in den Verhältnissen sind zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass das Übergangsgeld entsprechend zu erhöhen oder zu mindern ist.
Ist das Übergangsgeld nach den niedrigen Werten berechnet worden und werden während des Übergangsgeldbezuges die Voraussetzungen für den höheren Vomhundertsatz erfüllt, ist der höhere Betrag des Übergangsgeldes ab dem Tag zu zahlen, ab dem die Voraussetzungen für den höheren Wert vorliegen (= Ereignistag).
Wird das Übergangsgeld nach dem höheren Vomhundertsatz gezahlt und entfallen die Voraussetzungen für den höheren Betrag, ist das Übergangsgeld ab dem Folgetag, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt, mit dem niedrigeren Vomhundertsatz festzusetzen.
- Beispiel 1: Ermittlung der Berechnungsgrundlage Nettoarbeitsentgelt für Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone
- Beispiel 2: Ermittlung der Berechnungsgrundlage Nettoarbeitsentgelt für Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone
- Beispiel 3: Verzicht auf die Gleitzonenregelung
- Beispiel 4: Ermittlung der Berechnungsgrundlage - Hinzurechnungsbetrag aus Einmalzahlungen
- Beispiel 5: Ermittlung der Berechnungsgrundlage Begrenzung des Übergangsgeldes auf das laufende Nettoarbeitsentgelt
- Beispiel 6: Vomhundertsatz Versicherte mit Kind
- Beispiel 7: Im ersten Grad verwandte Kinder
- Beispiel 8: Vomhundertsatz Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes
- Beispiel 9: Vomhundertsatz Hinausschieben der Altersgrenze
Beispiel 1: Ermittlung der Berechnungsgrundlage
Nettoarbeitsentgelt für Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone
(Beispiel zu Abschnitt 2.2) ohne Steuerpflicht | |
Der Bruttoarbeitsverdienst beträgt | monatlich 500,00 EUR |
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt für den Arbeitnehmer (§ 163 Abs. 10 SGB VI) | monatlich 405,70 EUR |
Tatsächliche Abzüge | monatlich 63,69 EUR |
Der tatsächliche „Nettozahlbetrag“ beträgt (keine Steuern wegen Freibeträge) | monatlich 436,31 EUR |
Übergangsgeldberechnung: | |
Obwohl die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten nur 405,70 EUR betragen, ist sowohl das Regelentgelt als auch das Nettoarbeitsentgelt aus dem tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt von 500,00 EUR zu ermitteln. | |
1. Regelentgelt: | |
500,00 EUR geteilt durch 30 Tage = 16,67 EUR davon 80 % | = 13,34 EUR |
2. Fiktive Nettoentgeltermittlung: | |
Gesamt-SV-Beitrag ohne Gleitzone | = 39,45 % |
(zum Beispiel KV 15,5, PV 2,05, RV 18,9 und ALV 3,00) | |
Arbeitnehmeranteil zur KV 8,20 % von 500,00 EUR | = 41,00 EUR |
Arbeitnehmeranteil zur PV 1,025 % von 500,00 EUR (Elterneigenschaft liegt vor) | = 5,13 EUR |
Arbeitnehmeranteil zur RV 9,45 % vom 500,00 EUR | = 47,25 EUR |
Arbeitnehmeranteil zu AlV 1,50 % von 500,00 EUR | = 7,50 EUR |
Gesamt-Arbeitnehmeranteil zur SV (fiktiv) | = 100,88 EUR |
Bruttoarbeitsentgelt abzüglich SV-Beiträge (500,00 EUR - 100,88 EUR) | = 399,12 EUR |
fiktives Nettoarbeitsentgelt für die Übergangsgeldberechnung | = 399,12 EUR |
Beispiel 2: Ermittlung der Berechnungsgrundlage
Nettoarbeitsentgelt für Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone
(Beispiel zu Abschnitt 2.2) mit Steuerpflicht | ||||||
Der Bruttoarbeitsverdienst beträgt (Steuerklasse V, keine Steuerfreibeträge) | 500,00 EUR | |||||
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt für den Arbeitnehmer (§ 163 Abs. 10 SGB VI) - monatlich | 405,70 EUR | |||||
Tatsächliche Abzüge | SV-Beiträge (Arbeitnehmeranteil) | 63,69 EUR | ||||
Steuerabzüge | 46,16 EUR | |||||
Der tatsächliche monatliche „Nettozahlbetrag“ beträgt: | ||||||
500,00 EUR - 109,85 EUR | 390,15 EUR | |||||
Übergangsgeldberechnung: | ||||||
Obwohl die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten nur 405,70 EUR betragen, ist sowohl das Regelentgelt als auch das Nettoarbeitsentgelt aus dem tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt von 500,00 EUR zu ermitteln. | ||||||
Regelentgelt: | ||||||
500,00 EUR geteilt durch 30 Tage = | 16,67 EUR | |||||
80 % von 16,67 EUR = | 13,34 EUR | |||||
Fiktive Nettoentgeltermittlung: | ||||||
Gesamt-SV-Beitrag ohne Gleitzone = 39,45 % (zum Beispiel KV 15,5, PV 2,05, RV 18,9 und ALV 3,00) | ||||||
Gesamt-Arbeitnehmeranteil zur SV (vergleiche Beispiel 1) | = 100,88 EUR | |||||
Bruttoarbeitsentgelt abzüglich SV-Beiträge | ||||||
= (500,00 EUR - 100,88 EUR) | = 399,12 EUR | |||||
Steuerabzüge in Steuerklasse V (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag - hier vereinfachte Annäherungswerte) | ||||||
Lohnsteuer | 46,16 EUR | |||||
Kirchensteuer (zum Beispiel: 9,00 % der Lohnsteuer) - entfällt (Person ohne Bekenntnis). | 0,00 EUR | |||||
Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) - entfällt, vergleiche Abschnitt 2.2 | 0,00 EUR | |||||
Steuerabzüge gesamt | 46,16 EUR | |||||
fiktives Nettoarbeitsentgelt für Ü-Geldberechnung | ||||||
399,12 EUR - 46,16 EUR | = 352,96 EUR | |||||
Beispiel 3: Verzicht auf die Gleitzonenregelung
(Beispiel zu Abschnitt 2.8) | ||
Das Bruttoarbeitsentgelt beträgt | monatlich 500,00 EUR | |
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt für den Arbeitnehmer zur KV, PV und ALV | monatlich 405,70 EUR | |
Tatsächliche Abzüge | monatlich 81,49 EUR | |
Der tatsächliche „Nettozahlbetrag“ (keine Steuern wegen Freibeträge) | monatlich 418,51 EUR | |
Übergangsgeldberechnung: | ||
Die beitragspflichtigen Einnahmen zur Rentenversicherung betragen 500,00 EUR. Obwohl abweichend hiervon die beitragspflichtigen Einnahmen zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung 405,70 EUR betragen, sind sowohl das Regelentgelt als auch das Nettoarbeitsentgelt aus dem tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt von 500,00 EUR zu berechnen. | ||
Regelentgelt: | ||
500,00 EUR geteilt durch 30 Tage | = 16,67 EUR | |
80 % von 16,67 EUR | = 13,34 EUR | |
Fiktive Nettoarbeitsentgeltermittlung: | ||
Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne Gleitzone | = 39,45 % | |
Arbeitgeberanteil (= 20,175 %) zur | ||
Rentenversicherung in Höhe von | 9,45 % von 500,00 EUR | = 47,25 EUR |
Krankenversicherung in Höhe von | 8,2 % von 500,00 EUR | = 41,00 EUR |
Pflegeversicherung in Höhe von | 1,025 % von 500,00 EUR | = 5,13 EUR |
Arbeitslosenversicherung in Höhe von | 1,50 % von 500,00 EUR | = 7,50 EUR |
Fiktiver Gesamtbeitrag des Vers. | (20,175 % von 500,00 EUR) | = 100,88 EUR |
Das Bruttoarbeitsentgelt abzüglich des fiktiven vollen Gesamtbeitrages des Versicherten (500,00 EUR abzüglich 100,88 EUR) ergibt das fiktive Nettoarbeitsentgelt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld in Höhe von 399,12 EUR. Steuerrechtliche Abzüge sind nicht zu berücksichtigen. 399,12 EUR geteilt durch 30 Tage = 13,30 EUR | ||
Die kalendertägliche Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld beträgt also 13,30 EUR. Hieraus ist die Höhe des Übergangsgeldes nach dem gemäß § 46 Abs. 1 S. 3 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 maßgebenden Prozentsatz zu ermitteln. | ||
Beispiel 4: Ermittlung der Berechnungsgrundlage - Hinzurechnungsbetrag aus Einmalzahlungen
(Beispiel zu Abschnitt 2.14) | |
Bruttoarbeitsentgelt (monatlich) | 3.000,00 EUR |
Nettoarbeitsentgelt (monatlich) | 1.860,00 EUR |
Beitragspflichtige Einmalzahlungen | 4.500,00 EUR |
Regelentgelt (3.000 geteilt durch 30) = | 100,00 EUR |
Bruttohinzurechnungsbetrag (4.500 geteilt durch 360) = | 12,50 EUR |
endgültiges Regelentgelt | 112,50 EUR |
Nettoarbeitsentgelt (1.860 geteilt durch 30) = | 62,00 EUR |
Nettohinzurechnungsbetrag (62 geteilt durch 100 = 0,62 ) mal 12,50 = | 7,75 EUR |
endgültiges Nettoarbeitsentgelt | 69,75 EUR |
Beispiel 5: Ermittlung der Berechnungsgrundlage
Begrenzung des Übergangsgeldes auf das laufende Nettoarbeitsentgelt
(Beispiel zu Abschnitt 2.15) | |||
Bruttoarbeitsentgelt (monatlich): | 1.800,00 EUR | ||
Nettoarbeitsentgelt (monatlich): | 1.200,00 EUR | ||
RV-beitragspflichtige Einmalzahlungen: | 9.000,00 EUR | ||
Lösung: | |||
1. kalendertägliches Regelentgelt | |||
kalendertägliches Regelentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt: | |||
1.800,00 EUR geteilt durch 30 Tage = | 60,00 EUR | ||
Hinzurechnungsbetrag (brutto): | |||
9.000,00 EUR geteilt durch 360 Tage = | 25,00 EUR | ||
kalendertägliches Gesamt-Regelentgelt | |||
(unter Beachtung der täglichen BBG der RV): | 85,00 EUR | ||
2. Vorläufige kalendertägliche Berechnungsgrundlage | |||
80 % von 85,00 EUR = | 68,00 EUR | ||
3. (kumuliertes) kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt | |||
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt aus regelmäßigem Arbeitsentgelt | |||
1.200,00 EUR geteilt durch 30 Tage = 40,00 EUR | |||
Hinzurechnungsbetrag (netto): | |||
40,00 EUR geteilt durch 60,00 EUR = 0,6667 EUR x 25,00 EUR = | 16,67 EUR | ||
kalendertägliches Gesamt-Nettoarbeitsentgelt | |||
4. kalendertägliche Berechnungsgrundlage | |||
80 % des Regelentgeltes (Abschnitt 2) höchstens das kalendertägliche Gesamt-Nettoarbeitsentgelt (Abschnitt 3) | 56,67 EUR | ||
5. kalendertägliche Übergangsgeldzahlbetrag | |||
Kürzung nach § 46 Abs. 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017: 75 % von 56,67 EUR = | 42,50 EUR | ||
oder: 68 % von 56,67 EUR = | 38,54 EUR | ||
6. Gegebenenfalls Begrenzung auf das laufende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt | |||
(§ 46 Abs. 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) | |||
Der kalendertägliche Übergangsgeld-Zahlbetrag in Höhe von 42,50 EUR (75 %) überschreitet das Nettoentgelt im Bemessungszeitraum und wird auf 40,00 EUR gekürzt. Der kalendertägliche Übergangsgeld-Zahlbetrag in Höhe von 38,54 EUR (68 %) überschreitet nicht das laufende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 40,00 EUR und ist daher nicht auf diese Höhe zu begrenzen. |
Beispiel 6: Vomhundertsatz
Versicherte mit Kind
(Beispiel zu Abschnitt 3.1) | |||
a) | Übergangsgeldanspruch 01.04. bis 22.05. | Geburt eines Kindes am 19.04. | |
b) | Übergangsgeldanspruch 01.04. bis 22.05. | Geburt eines Kindes am 01.05. | |
c) | Übergangsgeldanspruch 01.04. bis 22.05. | Geburt eines Kindes am 31.05. | |
Lösung: | |||
erhöhtes Übergangsgeld | |||
zu a) | vom 01.04. bis 22.05. | ||
zu b) | vom 01.05. bis 22.05. | ||
zu c) | vom 01.05. bis 22.05. | ||
Beispiel 7: Im ersten Grad verwandte Kinder
(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1)
Ein in Hannover wohnhafter Versicherter hat zwei eheliche Kinder (3 und 5 Jahre), die bei seiner Ehefrau in der Türkei leben.
Lösung:
Es besteht ein Anspruch auf erhöhtes Übergangsgeld. Es ist nicht erforderlich, dass leibliche Kinder in den Haushalt des Versicherten aufgenommen wurden.
Beispiel 8: Vomhundertsatz
Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes
(Beispiel zu Abschnitt 3.1.5) | |||
a) | Übergangsgeldanspruch 10.11. bis 22.12. | Geburt eines Kindes am 19.11. | |
b) | Übergangsgeldanspruch 10.11. bis 22.12. | Geburt eines Kindes am 01.12. | |
c) | Übergangsgeldanspruch 10.11. bis 22.12. | Geburt eines Kindes am 02.12. | |
Lösung: | |||
zu a) | Vollendung des 18. Lebensjahres | 18.11. | |
Berücksichtigung als Kind | 10.11. bis 30.11. | ||
zu b) | Vollendung des 18. Lebensjahres | 30.11. | |
Berücksichtigung als Kind | 10.11. bis 30.11. | ||
zu c) | Vollendung des 18. Lebensjahres | 01.12. | |
Berücksichtigung als Kind | 10.11. bis 22.12. | ||
Beispiel 9: Vomhundertsatz
Hinausschieben der Altersgrenze
(Beispiel zu Abschnitt 3.2.8) | |
AHB | 08.08.2015 bis 05.09.2015 |
Geburtstag des Kindes | 23.10.1989 |
Gesetzlicher Wehrdienst | 10.03.2013 bis 05.01.2014 |
Das Kind ist seit 2011 durchgehend immatrikuliert. | |
Lösung: | |
Das Kind vollendet am 22.10.2014 das 25. Lebensjahr. Die Zeit des gesetzlichen Wehrdienstes beträgt 302 Tage. Der 302. Tag nach Vollendung des 25. Lebensjahres (die Frist beginnt am 25. Geburtstag) ist der 20.08.2015. Vom 08.08.2015 bis 31.08.2015 kann das Kind noch für das erhöhte Übergangsgeld (75 %) berücksichtigt werden. Vom 01.09.2015 bis 05.09.2015 wird Übergangsgeld nur noch in Höhe von 68 % gezahlt. |
Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl. I S. 2131) |
Inkrafttreten: 01.01.2012 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/5125 vom 21.03.2011 |
Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich.
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) |
Inkrafttreten: 11.08.2010 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/1684 vom 12.05.2010 |
Durch die Verweisung auf § 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I führen nunmehr auch Stiefkinder, die in den Haushalt des Übergangsgeldberechtigten aufgenommen sind, zur Zahlung des erhöhten Übergangsgeldes von 75 vom Hundert.
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 (BGBl. I S. 1959) |
Inkrafttreten: 23.07.2009 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/12254 vom 16.03.2009 |
Im Rahmen dieses Bürgerentlastungsgesetzes sind unter anderem die Freigrenzen unschädlicher Einkünfte von Kindern im Sinne eines Kindergeldes/Kinderfreibetrages angehoben worden.
Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 (BGBl. I S. 1652) |
Inkrafttreten: Im Wesentlichen 01.01.2007 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/1545 vom 18.05.2006 |
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wird unter anderem die Lebensaltersgrenze für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes von Vollendung des 27. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt.
Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818) |
Inkrafttreten: § 23c SGB IV zum 01.04.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4228 vom 17.11.2004 |
Nach Einführung des § 23c SGB IV ist nun auch bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beziehungsweise bei privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherten der „Arbeitnehmeranteil“ des Krankenversicherungsbeitrages vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.
Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) |
Inkrafttreten: 01.04.2003 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26 vom 05.11.2002 |
Mit dem zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde Satz 2 neu eingefügt. Danach ist bei der Berechnung des Übergangsgeldes das Regelentgelt nach dem tatsächlich entgangenen Arbeitsentgelt und das Nettoentgelt unabhängig von der in der Gleitzone zu entrichtenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung fiktiv zu ermitteln.
Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften LPartG vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) |
Inkrafttreten: 01.08.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/3751 |
§ 46 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 wurde durch die Formulierung „oder Lebenspartner“ ergänzt mit der Folge, dass Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften verheirateten Ehepartnern bei der Ermittlung des erhöhten Übergangsgeldes gleichgestellt werden.
SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
Inkrafttreten: 01.07.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074 vom 16.01.2001, 14/5786 vom 04.04.2001 |
Durch Art. 1 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) erfolgte eine Neuordnung der unterhaltssichernden Leistungen. § 21 Abs. 1 SGB VI verweist nur noch auf die Regelungen des SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 und der § 24 SGB VI wurde aufgehoben.
§ 46 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 hat zum 01.07.2001 im Wesentlichen die Regelungen aus dem früheren Recht (§§ 21, 24 SGB VI, § 47 SGB V) übernommen. Änderungen ergeben sich nur hinsichtlich des Kindbegriffs bei dem erhöhten Übergangsgeld.