§ 84 SGB IX: Hilfsmittel
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 17.04.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
Inhalt der Regelung
Leistungen nach § 84 SGB IX umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung auszugleichen.
Die Regelungen im Kapitel 13, §§ 76 bis 84 SGB IX, gelten ausschließlich für die Träger der sozialen Teilhabe.
Ergänzende Regelungen
Diese Vorschrift ergänzende Regelungen finden sich in §§ 76 ff SGB IX und § 10 Abs. 2 und Abs. 3 der EingliederungsHV.
Sonstiges
Beispiele für Hilfsmittel im Sinne des § 84 SGB IX sind Blindenuhren, Blindenführhunde oder auch Weckuhren für Hörbehinderte. Nach bisheriger Rechtsprechung ist der Begriff weit auszulegen. Entscheidend kommt es darauf an, ob das Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine drohende Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: hier 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
Die Regelung in § 84 SGB IX übernimmt inhaltlich die bisherige Regelung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX.