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§ 84 SGB IX: Hilfsmittel

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand17.04.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 84 SGB IX

Version001.01

Inhalt der Regelung

Leistungen nach § 84 SGB IX umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung auszugleichen.

Die Regelungen im Kapitel 13, §§ 76 bis 84 SGB IX, gelten ausschließlich für die Träger der sozialen Teilhabe.

Ergänzende Regelungen

Diese Vorschrift ergänzende Regelungen finden sich in §§ 76 ff SGB IX und § 10 Abs. 2 und Abs. 3 der EingliederungsHV.

Sonstiges

Beispiele für Hilfsmittel im Sinne des § 84 SGB IX sind Blindenuhren, Blindenführhunde oder auch Weckuhren für Hörbehinderte. Nach bisheriger Rechtsprechung ist der Begriff weit auszulegen. Entscheidend kommt es darauf an, ob das Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine drohende Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: hier 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Die Regelung in § 84 SGB IX übernimmt inhaltlich die bisherige Regelung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 84 SGB IX