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§ 83 SGB IX: Leistungen zur Mobilität

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand17.04.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 83 SGB IX

Version001.01

Inhalt der Regelung

Menschen mit Behinderungen (§ 2 SGB IX), denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist, können Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst und Leistungen für ein Kraftfahrzeug erhalten. Die Art und Schwere der Behinderung muss kausal für die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sein. Dabei sind infrastrukturelle Nachteile nicht zu berücksichtigen.

Die Regelungen im Kapitel 13, §§ 76 bis 84 SGB IX, gelten ausschließlich für die Träger der sozialen Teilhabe.

Ergänzende Regelungen

Diese Vorschrift ergänzende Regelungen finden sich in §§ 76 ff SGB IX und der KfzHV.

Leistungen für ein Kraftfahrzeug, Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2

Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar, kann der Leistungsberechtigte das Kraftfahrzeug jedoch selber führen oder ist gewährleistet, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt, kommen Leistungen für ein Kraftfahrzeug nach Absatz 1 Nummer 2 in Betracht. (Gleichklang zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus KfzHV geschaffen).

Absatz 3 „Leistungskatalog“

Die Leistungen für ein Kraftfahrzeug nach Absatz 1 Nummer 2 sind in einem Leistungskatalog zusammengefasst. Sie beinhalten Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, Leistungen für die erforderliche Zusatzausstattung, Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis, Leistungen zu Instandhaltung und für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbundenen Kosten. Als Grundlage für die Bemessung der Kosten ist die KfzHV heranzuziehen.

Sonstiges

In Absatz 4 der Vorschrift ist für Kinder und Jugendliche in Bezug auf Leistungen zur Mobilität eine extra Regelung verankert worden. Geregelt wurde der Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs (zum Beispiel bei Notwendigkeit eines größeren Kraftfahrzeugs aufgrund der Behinderung des Kindes) sowie eine notwendige Zusatzausstattung.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: hier 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

§ 83 SGB IX wurde neu aufgenommen.

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Rechtsgrundlage

§ 83 SGB IX