§ 83 SGB IX: Leistungen zur Mobilität
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 17.04.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
- Inhalt der Regelung
- Leistungen für ein Kraftfahrzeug, Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2
- Absatz 3 „Leistungskatalog“
- Sonstiges
Inhalt der Regelung
Menschen mit Behinderungen (§ 2 SGB IX), denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist, können Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst und Leistungen für ein Kraftfahrzeug erhalten. Die Art und Schwere der Behinderung muss kausal für die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sein. Dabei sind infrastrukturelle Nachteile nicht zu berücksichtigen.
Die Regelungen im Kapitel 13, §§ 76 bis 84 SGB IX, gelten ausschließlich für die Träger der sozialen Teilhabe.
Ergänzende Regelungen
Diese Vorschrift ergänzende Regelungen finden sich in §§ 76 ff SGB IX und der KfzHV.
Leistungen für ein Kraftfahrzeug, Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2
Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar, kann der Leistungsberechtigte das Kraftfahrzeug jedoch selber führen oder ist gewährleistet, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt, kommen Leistungen für ein Kraftfahrzeug nach Absatz 1 Nummer 2 in Betracht. (Gleichklang zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus KfzHV geschaffen).
Absatz 3 „Leistungskatalog“
Die Leistungen für ein Kraftfahrzeug nach Absatz 1 Nummer 2 sind in einem Leistungskatalog zusammengefasst. Sie beinhalten Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, Leistungen für die erforderliche Zusatzausstattung, Leistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis, Leistungen zu Instandhaltung und für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbundenen Kosten. Als Grundlage für die Bemessung der Kosten ist die KfzHV heranzuziehen.
Sonstiges
In Absatz 4 der Vorschrift ist für Kinder und Jugendliche in Bezug auf Leistungen zur Mobilität eine extra Regelung verankert worden. Geregelt wurde der Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs (zum Beispiel bei Notwendigkeit eines größeren Kraftfahrzeugs aufgrund der Behinderung des Kindes) sowie eine notwendige Zusatzausstattung.