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§ 78 SGB IX: Assistenzleistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand21.02.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 78 SGB IX

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die in der Sozialen Teilhabe neu eingeführten Assistenzleistungen dienen der selbstbestimmten Alltagsbewältigung und Alltagsstrukturierung. Ausreichend für eine Leistungserbringung ist, dass dieses Ziel längerfristig erreicht werden kann. Insbesondere umfasst sind Leistungen im Bereich der eigenständigen Lebensführung im eigenen Wohnraum bis hin zu den Bereichen der sozialen Beziehungen, persönlichen Lebensplanung oder Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.

Assistenzleistungen können auch als Assistenz im Rahmen des persönlichen Budgets, § 29 SGB IX, oder im Zusammenhang mit anderen Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn bei einer Beförderung mit dem Beförderungsdienst nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX eine Begleitung erforderlich ist oder der Leistungsberechtigte am Ankunftsort auf eine Assistenz angewiesen ist.

Die Regelungen im Kapitel 13, §§ 76 bis 84 SGB IX, gelten ausschließlich für die Träger der sozialen Teilhabe.

Ergänzende Regelungen

Diese Vorschrift konkretisierende und/oder ergänzende Regelungen finden sich in §§ 19, 76, 77, 79 bis 84 SGB IX.

Mitbestimmungsrecht der Leistungsberechtigten

Absatz 2 bestimmt, dass angemessene Wünsche der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen sind. Die Leistungsberechtigten sollen selbst über den Leistungsanbieter oder die Person des Assistenten/der Assistentin sowie über Art, Zeit, Ort und Ablauf der Leistungen entscheiden können. Ferner regelt Absatz 2 Satz 3, dass Leistungen, welche die Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung befähigen sollen, durch eine Fachkraft als qualifizierte Assistenz zu erbringen sind. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich bei der qualifizierten Assistenz insbesondere um pädagogische und psychosoziale Fachleistungen handelt. Hierzu gehören zum Beispiel die psychosoziale Beratung und Anleitung bei der Herstellung und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen, bei der Gestaltung einer Partnerschaft, bei der Planung der Freizeitgestaltung oder in Ernährungsfragen.

Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen

Absatz 3 erweitert die Leistungen auf Eltern, das heißt Mütter oder Väter, die Behinderungen aufweisen und ihre Kinder zu versorgen haben. Hier können sowohl einfache als auch qualifizierte Assistenzleistungen in Betracht kommen.

Sonstiges

In Absatz 4 ist geregelt, dass dem Assistenzgeber notwendige Fahrkosten oder weitere Aufwendungen, die im Einzelfall notwendig sind, als ergänzende Leistungen zu erstatten sind.

Neu ist die Regelung des Absatzes 5, in der Menschen mit Behinderungen unterstützt werden sollen, ein Ehrenamt auszuüben. Die in diesem Zusammenhang entstehenden angemessenen Aufwendungen sind dem Leistungsberechtigten grundsätzlich zu erstatten. Vorrangig sollte die nötige Unterstützung jedoch unentgeltlich von Menschen aus dem familiären, freundschaftlichen oder nachbarschaftlichen Umfeld erbracht werden.

Nach Absatz 6 können auch Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson erbracht werden. Dies kann vor allem für Menschen mit seelischen Behinderungen wichtig sein, um Sicherheit und Halt im Leben zu finden. Es handelt sich hier um eine sogenannte Hintergrundleistung in deren Rahmen sichergestellt werden soll, dass Menschen mit Behinderungen in krisenhaft erlebten Situationen die Möglichkeit haben, sich telefonisch Rat zu holen.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: hier 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 78 SGB IX