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§ 70 SGB IX: Anpassung der Entgeltersatzleistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.02.2024

Änderung

Redaktionelle Anpassung an den zum 01.01.2024 geänderten Gesetzestext § 70 SGB IX, siehe Abschnitt 3.

Dokumentdaten
Stand05.02.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 70 SGB IX

Version002.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 der Vorschrift regelt die einheitliche Anpassung der verschiedenen Entgeltersatzleistungen, zu denen auch das Übergangsgeld gehört.

Absatz 2 der Vorschrift regelt die Berechnung des Anpassungsfaktors.

Absatz 3 der Vorschrift verhindert die Minderung der Entgeltersatzleistungen.

Absatz 4 legt die Bestimmung des Anpassungsfaktors durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 30.06. eines Kalenderjahres fest, der dann für die darauf folgenden 12 Monate gilt.

Allgemeines

Mit der Anpassung des Übergangsgeldes nach § 70 SGB IX soll der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der Entgeltentwicklung, Rechnung getragen werden. Dies gilt nicht für das Übergangsgeld nach § 21 Abs. 4 SGB VI, dem eine Leistung der Arbeitsverwaltung zugrunde liegt. Für derartige Leistungen sieht das Gesetz keine Anpassungen vor (vergleiche Abschnitt 7).

Voraussetzungen und Zeitpunkt der Anpassung

Die Anpassung setzt keinen Antrag voraus, sie ist von Amts wegen durchzuführen.

Die Anpassung des Übergangsgeldes (und des Regelentgelts für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge) erfolgt nach Ablauf eines Jahres nach Ende des Bemessungszeitraums (§ 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187 ff. BGB). Der Beginn der Leistung zur Teilhabe sowie der Zahlungsbeginn des Übergangsgeldes sind hier unerheblich.

Der Bemessungszeitraum ist abhängig von der Berechnungsvorschrift für das Übergangsgeld:

  • Handelt es sich um Übergangsgeld nach § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 66, 67 SGB IX (versicherungspflichtige Arbeitnehmer), ist dies in der Regel der vor Beginn der AU/Leistung letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum. Wurde in dem für die Übergangsgeldzahlung maßgebenden Bemessungszeitraum nur teilweise Entgelt bezogen (01.01. bis 21.01.), ist für die Anpassung dennoch stets der letzte Tag des Bemessungszeitraumes maßgebend (31.01.). Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine vier Wochen beziehungsweise noch nicht einen Monat oder ist bei erneuter Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Rehabilitationsleistung noch kein voller Entgeltabrechnungszeitraum vorhanden und wird deshalb für die Berechnung des Übergangsgeldes ein kürzerer Zeitraum zugrunde gelegt, endet der Bemessungszeitraum am letzten Tag des Zeitraums, der für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage herangezogen wurde.
  • Ist das Übergangsgeld gemäß § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 67 Abs. 3 SGB IX festzusetzen, weil der Versicherte im Bemessungszeitraum Kurzarbeitergeld bezieht, ist der letzte tatsächlich vor Beginn der Leistung beziehungsweise vor Beginn einer bis zum Beginn der Leistung andauernden Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum der maßgebende Bemessungszeitraum.
  • Bei Versicherten, die zuletzt vor Beginn der Rehabilitationsleistung Wehr-/Zivildienst geleistet haben, sind gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI der Übergangsgeldberechnung 60 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde zu legen. Bemessungszeitraum ist in diesen Fällen immer der letzte Kalendermonat vor Beginn der Rehabilitationsleistung beziehungsweise vor Eintritt einer bis zum Leistungsbeginn andauernden Arbeitsunfähigkeit.
  • Bei einem Übergangsgeld nach § 21 Abs. 2 SGB VI (freiwillig Versicherte, versicherungspflichtige Selbständige) endet der Bemessungszeitraum immer am 31.12. des Kalenderjahres vor Beginn der Leistung.
  • Ist das Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 68 SGB IX ermittelt worden (die Berechnung nach den §§ 66 und 67 SGB IX führt zu einem geringeren Betrag oder der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn der Leistung liegt länger als drei Jahre zurück), so gilt als Bemessungszeitraum der letzte Kalendermonat vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
  • Bei einer Übergangsgeldberechnung nach § 21 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 69 SGB IX (Kontinuität/Weitergeltung der Berechnungsgrundlage) ist der Bemessungszeitraum, der der Berechnung des vorhergehenden Verletztengeldes, Krankengeldes der Sozialen Entschädigung (ehemals Versorgungskrankengeld), Übergangsgeldes oder Krankengeldes zugrunde lag, maßgebend.
  • Ist Übergangsgeld nach § 21 Abs. 4 SGB VI berechnet worden, findet eine Anpassung nach § 70 SGB IX nicht statt. Auf den Abschnitt 7 wird verwiesen.

Siehe Beispiele 1, 2 und 3

Anpassungsfaktor

Im Gegensatz zu den bis 30.06.2001 geltenden Regelungen richtet sich die Bestimmung des Anpassungsfaktors nicht nach den Vorschriften der Rentenversicherung, ist also unabhängig vom Rentenanpassungsfaktor. Er wird aus dem Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Bruttolohn/-gehalt des letzten Kalenderjahres zum Bruttolohn/-gehalt des vorletzten Kalenderjahres ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 30.06. eines Jahres festgelegt (vergleiche Aktuelle Werte "Übergangsgeld - Berechnung und Anpassung"). Gültig ist der Anpassungsfaktor dann vom 01.07. bis 30.06. des an die Verkündigung anschließenden Jahres. Der zum 01.07. eines Jahres festgestellte Anpassungsfaktor gilt auch dann, wenn der 01.07. der maßgebende Anpassungszeitpunkt ist.

Nach dem zum 01.07.2010 eingefügten Abs. 3 erfolgt eine Anpassung, wenn der nach Abs. 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet. Hierbei handelt es sich um eine Schutzklausel, mit der eine Minderung der Entgeltersatzleistungen für den Fall einer negativen Lohnentwicklung ausgeschlossen wird. Ohne die Einführung dieser Schutzklausel hätte es aufgrund der negativen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter von 2009 gegenüber 2008 zum 01.07.2010 zum ersten Mal Leistungskürzungen gegeben.

Begrenzung nach der Anpassung

Nach § 26 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 30.06.2001 war die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld auf 80 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) des Kalenderjahres, die im Zeitpunkt der Anpassung gilt, begrenzt. Diese Obergrenze wurde nicht in den § 70 SGB IX übernommen. Sie entspricht jedoch dem aus § 66 Abs. 1 SGB IX erkennbaren Willen des Gesetzgebers und ist daher nach wie vor zu beachten.

Maßgebend ist die BBG des Kalenderjahres, die im Zeitpunkt der Anpassung gilt.

Der Vergleich ist immer nur zum Zeitpunkt der Anpassung vorzunehmen. Bei Erhöhung der BBG der RV jeweils zum Beginn eines jeden Jahres ist nicht mit der nunmehr geänderten Beitragsbemessungsgrenze zu vergleichen. Erst bei der nächsten Anpassung ist eine zwischenzeitliche Erhöhung der BBG zu berücksichtigen.

Ist im Ausnahmefall die BBG des Folgejahres niedriger als die BBG in dem Jahr, in dem der Bemessungszeitraum liegt, ist wie folgt zu verfahren:

Ein laufendes Übergangsgeld, das aus 80 vom Hundert der BBG errechnet wurde, und nach der Anpassung durch die Kürzung auf 80 vom Hundert der neuen BBG niedriger ausfällt, ist aus Gründen der Besitzstandswahrung in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen.

Beginnt die Übergangsgeld-Zahlung nach dem Anpassungszeitpunkt, ist der höhere Betrag nicht besitzgeschützt. Die nach Aktualisierung niedrigere Berechnungsgrundlage bestimmt die Höhe des Übergangsgeldes.

Berechnungsbeispiele

Für die Anpassung des Übergangsgeldes ist die Berechnungsgrundlage maßgebend und nicht der ausgezahlte Betrag.

Es wird also zunächst die Berechnungsgrundlage zum unter Abschnitt 3 erläuterten Zeitpunkt angepasst, dann ist daraus der Zahlbetrag zu bestimmen.

Reihenfolge der Anwendung

  1. Ermittlung der Berechnungsgrundlage (§§ 21 SGB VI in Verbindung mit § 65 ff. SGB IX),
  2. Anpassung der Berechnungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor nach § 70 SGB IX,
  3. Bestimmung der Höhe des Übergangsgeldes (§ 66 Abs. 1, § 71 Abs. 4 SGB IX).

Siehe Beispiele 4 und 5

Anpassung von Übergangsgeld in Höhe der Leistungen nach dem SGB III und SGB II

Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden ab 01.01.2003 die Regelungen der Arbeitsverwaltung zur Anpassung des Arbeitslosengeldes und anderer Entgeltersatzleistungen aufgehoben (§ 138 SGB III). Dies betrifft sowohl die Aktualisierung (Heranführung an die gegenwärtige Entgeltentwicklung) als auch die Dynamisierung (Anpassung während des Bezuges). Ferner wurde durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 47b Abs. 1 Satz 3 SGB V aufgehoben. Für Änderungen des Übergangsgeldes in Höhe der SGB III-Leistung ist somit nur noch § 47b Abs. 2 SGB V einschlägig. Danach ändert sich während des Bezuges von Übergangsgeld in Höhe der SGB III-Leistung dessen Höhe unter anderem nur dann und insoweit, als sich durch die geänderten Verhältnisse auch die Höhe der SGB III-Leistung geändert hätte. Eine Anpassung des Übergangsgeldes in Höhe der SGB III-Leistung ist ab 01.01.2003 somit weder nach § 47b SGB V noch nach § 70 SGB IX möglich.

Im Gegensatz dazu nimmt das Arbeitslosengeld II an einer jährlichen Anpassung zum 01.01. eines Jahres nach § 20 Abs. 5 SGB II teil. Diese erhöhten Regelleistungen nach § 20 Abs. 5 SGB II sind zu übernehmen.

Anrechnung von Einkommen

Sofern eine Anrechnung von Einkommen gemäß § 72 SGB IX vorzunehmen ist, hat diese erneut nach der Anpassung und nach Anwendung des § 66 Abs. 1 S. 3 SGB IX zu erfolgen.

Dadurch ergibt sich folgender Bearbeitungsablauf:

  1. Ermittlung der Berechnungsgrundlage (§ 21 SGB VI in Verbindung mit § 65 ff. SGB IX),
  2. Anpassung der Berechnungsgrundlage (§ 70 SGB IX),
  3. Bestimmung der Höhe des Übergangsgeldes (§ 66 Abs. 1, § 71 Abs. 4 SGB IX),
  4. Anrechnung von Einkommen auf das Übergangsgeld (§ 72 SGB IX).

Anpassung der Beitragsbemessungsgrundlage

Die (leistungsrechtliche) Anpassung des Übergangsgeldes im Rahmen des § 70 SGB IX zieht gleichzeitig eine Anpassung der Bemessungsgrundlage für die aufgrund der Entgeltersatzleistungsbezüge zu zahlenden Beiträge nach sich.

Die Anpassung ist von dem Zeitpunkt an vorzunehmen, von dem an die Entgeltersatzleistung angepasst wird.

In diesem Zusammenhang wird auf das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen hingewiesen.

Beispiel 1: Voraussetzungen und Zeitpunkt der Anpassung

Berechnung aus Arbeitsentgelt

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben01.04.2018
Übergangsgeldberechnung nach §§ 66 und 67 SGB IX
Ende des Bemessungszeitraums31.05.2017
Lösung:
1. Anpassungszeitpunkt01.06.2018
2. Anpassungszeitpunkt01.06.2019

Beispiel 2: Voraussetzungen und Zeitpunkt der Anpassung

Berechnung bei freiwilliger Versicherung oder versicherungspflichtiger Selbständigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation29.12.2017

Freiwillige Beiträge vom 01.01.2016 bis 31.03.2016

Übergangsgeldberechnung nach § 21 Abs. 2 SGB VI

Bemessungszeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016
Lösung:

1. Anpassungszeitpunkt

(Ein Jahr nach Ende des Bemessungszeitraumes, unabhängig davon, wann im maßgeblichen Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden.)

01.01.2018

Beispiel 3: Voraussetzungen und Zeitpunkt der Anpassung

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben01.04.2018
Übergangsgeldberechnung nach § 68 SGB IX
Ende des Bemessungszeitraums (Monat vor Leistungsbeginn)31.03.2018
Lösung:
1. Anpassungszeitpunkt01.04.2019

Beispiel 4: Berechnungsbeispiele

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Im Bemessungszeitraum (01.04. bis 30.04.2016) erzielte der Leistungsempfänger ein Bruttoentgelt von 3.900,00 EUR und ein Nettoentgelt von 3.000,00 EUR; keine Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten.
Übergangsgeldanspruch vom 17.04.2017 bis 11.06.2017
Lösung:
Regelentgelt (3.900,00 EUR geteilt durch 30 Tage)ist gleich130,00 EUR
Die tägliche BBG des Jahres 2016 ist nicht überschritten.
80 vom Hundert des Bruttoentgelts (130,00 EUR)ist gleich104,00 EUR
Nettoentgelt (3.000,00 EUR geteilt durch 30 Tage)ist gleich100,00 EUR
maßgebliche Berechnungsgrundlageist gleich100,00 EUR
Übergangsgeld vom 17.04.2017 bis 30.04.2017
(100,00 EUR mal 68 vom Hundert)ist gleich  68,00 EUR
Anpassungszeitpunkt (Ende des BMZ 30.04.2016)01.05.2017
Anpassungsfaktor (gültig ab 01.07.2016)ist gleich1,0297
Anpassung der Berechnungsgrundlage (100,00 EUR mal 1,0297)ist gleich102,97 EUR
80 vom Hundert der BBG 2017 wird nicht überschritten
angepasste Berechnungsgrundlageist gleich102,97 EUR
Übergangsgeld vom 01.05.2017 bis 11.06.2017
(102,97 EUR mal 68 vom Hundert)ist gleich  70,02 EUR

Beispiel 5: Berechnungsbeispiele

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Im Bemessungszeitraum (01.03. bis 31.03.2016) hat der Versicherte ein Bruttoentgelt von 9.000,00 EUR und ein Nettoentgelt von 6.000,00 EUR erzielt; keine beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten.
Übergangsgeldanspruch vom 17.03.2017 bis 11.04.2017
Lösung:
Regelentgelt (9.000,00 EUR geteilt durch 30 Tage)ist gleich300,00 EUR
Begrenzt auf die tägliche BBG des Jahres 2016ist gleich206,67 EUR
Begrenzt auf 80 vom Hundert der BBGist gleich165,34 EUR
Nettoentgelt (6.000,00 EUR geteilt durch 30 Tage)ist gleich200,00 EUR
maßgebliche Berechnungsgrundlageist gleich165,34 EUR
Übergangsgeld (165,34 EUR mal 75 vom Hundert) bis 31.03.2017ist gleich124,01 EUR
Anpassungszeitpunkt (Ende des BMZ 31.03.2016)01.04.2017
Anpassungsfaktor (gültig ab 01.07.2016)ist gleich1,0297
Anpassung der Berechnungsgrundlage (165,34 EUR mal 1,0297)ist gleich170,25 EUR
BBG der RV für 2017 (kalendertäglich)211,67 EUR
80 vom Hundert der BBG 2017 (169,34 EUR) wird überschritten
angepasste Berechnungsgrundlage ist zu begrenzenist gleich169,34 EUR
Übergangsgeld (169,34 EUR mal 75 vom Hundert) ab 01.04.2017ist gleich127,01 EUR
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (BGBl. I. S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Der bisherige § 50 „Anpassung der Entgeltersatzleistungen“ wurde gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zum § 70 SGB IX.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 70 SGB IX