§ 40 SGB IX: Rechtsaufsicht
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 09.05.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift regelt, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales untersteht.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Für Inhalt und Ausübung des Rechtsaufsicht gelten die §§ 85, 88, 90 und 90a SGB IV.
Rechtsaufsicht
§ 40 SGB IX regelt, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales untersteht.
Bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 94 SGB X.
Eine Arbeitsgemeinschaft unterliegt nach § 94 Abs. 2 S. 1 SGB X der staatlichen Aufsicht durch das zuständige Bundesministerium, wenn - wie bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation - die Bundesagentur für Arbeit oder ein Spitzenverband der Krankenkassen Mitglied ist. Hiervon abweichend regelt § 40 SGB IX die Rechtsaufsicht über die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.