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§ 40 SGB IX: Rechtsaufsicht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand09.05.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 40 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales untersteht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Für Inhalt und Ausübung des Rechtsaufsicht gelten die §§ 85, 88, 90 und 90a SGB IV.

Rechtsaufsicht

§ 40 SGB IX regelt, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales untersteht.

Bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 94 SGB X.

Eine Arbeitsgemeinschaft unterliegt nach § 94 Abs. 2 S. 1 SGB X der staatlichen Aufsicht durch das zuständige Bundesministerium, wenn - wie bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation - die Bundesagentur für Arbeit oder ein Spitzenverband der Krankenkassen Mitglied ist. Hiervon abweichend regelt § 40 SGB IX die Rechtsaufsicht über die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: hier 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 40 SGB IX