§ 90a SGB IV: Zuständigkeitsbereich
veröffentlicht am |
26.09.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG) vom 22.03.2020 (BGBl. I S. 604) |
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Inkrafttreten | 01.04.2020 |
Version | 002.00 |
(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:
1. | bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches), |
2. | bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt, |
3. | bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen, |
4. | bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke. |
(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung des Fünften Buches, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region nach § 144 Absatz 3 des Fünften Buches, für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.