§ 27 SGB IX: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Abschnitt 2 - Änderung |
Stand | 10.10.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift trifft Regelungen für den Fall, dass die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungen nach § 26 SGB IX vereinbaren oder unzureichend gewordene gemeinsame Empfehlungen ändern.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 27 SGB IX konkretisiert die in den §§ 25, 26 SGB IX enthaltene Verpflichtung der Rehabilitationsträger zur einvernehmlichen Vereinbarung gemeinsamer Empfehlungen.
Inhalt der Vorschrift im Einzelnen
In den §§ 25, 26 SGB IX werden die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX genannten Rehabilitationsträger verpflichtet, gemeinsame Empfehlungen abzuschließen; entweder indem sie gemeinsame Empfehlungen im Konsens vereinbaren oder die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation bei Aufforderung zu einem Vorschlag für eine gemeinsame Empfehlung durch das BMAS einen entsprechenden Vorschlag vorlegt (vergleiche § 26 Abs. 7 S. 3 SGB IX). Mit der in § 27 SGB IX enthaltenen Verordnungsermächtigung des BMAS hat der Gesetzgeber dieser Verpflichtung Nachdruck verleihen wollen. Die Vorschrift sieht dabei ein abgestuftes Verfahren vor, das mit einer Aufforderung durch das BMAS eingeleitet wird. Folgen die Rehabilitationsträger einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb von sechs Monaten, kann das BMAS in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diesbezügliche Regelungen treffen. Das Gesetz stellt dabei klar, dass in Fällen, in denen sich die Regelungen nur an Rehabilitationsträger richten, die nicht der Landesaufsicht unterliegen, die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Weiter wird klargestellt, dass die Rechtsverordnung nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit erlassen werden kann, wenn sich die Regelungen an Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX richten. Einvernehmen bedeutet dabei, dass das für die Krankenversicherung zuständige Bundesministerium für Gesundheit den beabsichtigten Regelungen zustimmt.
Diese Regelungen des § 27 SGB IX gelten entsprechend, soweit die Rehabilitationsträger vor dem Hintergrund des SGB IX unzureichend gewordene gemeinsame Empfehlungen nicht abändern.
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
Der bisherige § 16 SGB IX „Verordnungsermächtigung“ wurde gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu § 27 SGB IX.