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§ 25 SGB IX: Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.07.2023

Änderung

Abschnitt 2 - Ergänzung Gemeinsame Empfehlungen

Dokumentdaten
Stand06.07.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 25 SGB IX

Version002.00

Inhalt der Regelung

Gegenstand der Vorschrift ist die Zusammenarbeit der in § 6 SGB IX genannten Rehabilitationsträger. Die Regelung konkretisiert ein Hauptanliegen des SGB IX, nämlich die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Rehabilitationsträger sicherzustellen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift konkretisiert die Pflicht zur Zusammenarbeit der zuständigen Träger nach § 86 SGB X. Sie steht in einem engen Zusammenhang zu § 26 SGB IX. Danach haben die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX zur Sicherung der Zusammenarbeit Gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren.

Pflicht zur Zusammenarbeit

Um Schnittstellen im gegliederten System der Rehabilitation und Teilhabe zu vermeiden, verpflichtet Absatz 1 die Rehabilitationsträger zu einer engen Zusammenarbeit. Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger dafür verantwortlich,

  • dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden (Nummer 1). Der Gesetzgeber unterstreicht damit die besondere Bedeutung der Nahtlosigkeit und Einheitlichkeit der Leistungserbringung im gegliederten System, ohne dass sich jedoch konkrete Verpflichtungen direkt aus der Vorschrift ergeben.
  • Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden (Nummer 2). Hierdurch sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unter anderem Rechtstreitigkeiten zwischen den Rehabilitationsträgern vermieden werden.
  • Beratung der Sozialleistungsberechtigten durch die Rehabilitationsträger entsprechend der in den §§ 1 und 4 SGB IX genannten Ziele geleistet wird (Nummer 3). Ein Beratungsanspruch durch den zuständigen Leistungsträger ergibt sich bereits aus § 14 SGB I. Eine Beratungspflicht der Rehabilitationsträger über Leistungsmöglichkeiten sämtlicher Sozialleistungsträger folgt hieraus nicht. Vielmehr haben die Rehabilitationsträger die Verantwortung, über die in den §§ 1 und 4 SGB IX genannten Ziele der Leistungen zur Teilhabe zu beraten.
  • Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden (Nummer 4). Hierunter fallen insbesondere die in § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX genannten Gutachten.
  • Prävention entsprechend dem in § 3 SGB IX genannten Ziel geleistet wird.

Die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden (Nummer 6). Diese Regelung verpflichtet die Rehabilitationsträger ihre internen Prozesse so zu gestalten, dass eine koordinierte trägerübergreifende Zusammenarbeit insbesondere auch in Fällen des Zuständigkeitswechsels stattfindet.

§ 25 Abs. 1 SGB IX beschreibt damit die Grundsätze, die die Rehabilitationsträger bei der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Kooperation zu beachten haben. Diese Grundsätze können in der Praxis jedoch nur dann Wirkung entfalten, wenn sie von den in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 SGB IX genannten Rehabilitationsträgern gemeinsam getragen werden. Um dies zu erreichen, sind die Rehabilitationsträger nach § 26 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, zur Sicherung der Zusammenarbeit Gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren. Diesem Auftrag sind die Rehabilitationsträger in Umsetzung der Regelung des § 12 SGB IX alte Fassung bereits nachgekommen. Sie haben in Umsetzung der Vorgängerregelung folgende Gemeinsame Empfehlungen vereinbart:

  • Gemeinsame Empfehlungen zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zurTeilhabe gemäß § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX) Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess)
  • Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV für die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen - Gemeinsame Empfehlung Begutachtung
  • Gemeinsame Empfehlung nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 5, 13 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, dass Prävention entsprechend dem in § 3 SGB IX genannten Ziel erbracht wird - Gemeinsame Empfehlung Prävention nach § 3 SGB IX
  • Gemeinsamen Empfehlung nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX zur Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 38 SGB IX
  • Gemeinsame Empfehlung Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 51 SGB IX, welche die Anforderungen an die Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben benennt und beschreibt
  • Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste, regelt wie Dienstleistungen der Integrationsfachdienste nach einheitlichen Grundsätzen und Qualitätsstandards erbracht werden
  • Gemeinsame Empfehlung Qualitätssicherung verpflichtet die Rehabilitationsträger zur Entwicklung von Verfahren, die sowohl die Struktur-, Prozess- als auch Ergebnisqualität einbeziehen und Vergleiche ermöglichen, um eine qualitätsorientierten Wettbewerb zu ermöglichen
  • Gemeinsame Empfehlung Selbsthilfe, verfolgt das Ziel, die Aktivitäten der Selbsthilfe zur Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zu unterstützten
  • Gemeinsame Empfehlung Sozialdienste als wichtige Ansprechpartner und Dienstleister im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe
  • Gemeinsame Empfehlung Unterstützte Beschäftigung verfolgt das Ziel, mehr Menschen mit Behinderung den Zugang zu einem offenen und integrativen Arbeitsmarkt zu ermöglichen

Bildung von Arbeitsgemeinschaften

Nach Absatz 2 der Vorschrift sollen die Rehabilitationsträger und ihre Verbände zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. Nach Abs. 2 S. 1 SGB IX gilt hierbei § 88 Abs. 1 und 2 SGB IX entsprechend, das heißt, ein Rehabilitationsträger kann ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband wahrnehmen lassen, wenn dies

  • wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und Beauftragten,
  • zur Durchführung der Aufgaben und
  • im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen

zweckmäßig ist. Der Auftrag kann hierbei für Einzelfälle sowie für gleichartige Fälle erteilt werden, wobei jedoch ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs beim Auftraggeber verbleiben muss.

Nach § 94 Abs. 1 SGB X sind die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen, die Rheinische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen sowie die Arbeitsgemeinschaft für Heimdialyse im Lande Hessen, berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen am 1. Juli 1981 übertragen waren.

 

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Der bisherige § 12 SGB IX „Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger“ wurde gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu § 25 SGB IX.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 25 SGB IX