Anlage 14 SGB VI: Wirtschaftsbereiche
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | redaktionelle Änderung |
Stand | 04.02.2016 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des RÜG vom 25.07.1991 in Kraft getreten am 01.01.1992 |
Rechtsgrundlage | Anlage 14 SGB VI |
Version | 002.01 |
- Inhalt der Regelung
- Zuordnung von (Wirtschafts-)Bereichen
- Werte für Zeiten bis 2001
- Werte für Zeiten ab 2002
Inhalt der Regelung
Anlage 14 SGB VI nennt 23 (Wirtschafts-)Bereiche und enthält zu diesen (Wirtschafts-)Bereichen die zugehörigen Tabellen, denen - nach Jahren und Qualifikationsgruppen sortiert - Entgelte entnommen werden können (die sogenannten Tabellenentgelte nach den Anlagen 13 und 14 SGB VI).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 256b Abs. 1 SGB VI verweist zur Zuordnung der Beschäftigung in einen (Wirtschafts-)Bereich in die Anlage 14 SGB VI. Außerdem enthält § 256b SGB VI die Grundsätze zur Zuordnung.
Der zum 01.01.2002 neu eingefügte Satz 2 des § 256b Abs. 1 SGB VI regelt, dass Euro-Beträge in der Höhe zu berücksichtigen sind, die zur selben Anzahl von Entgeltpunkten führen, wie die in der Anlage 14 SGB VI für das Jahr 2001 angegebenen DM-Beträge.
Nach § 256c Abs. 3 SGB VI werden für nachgewiesene Beitragszeiten vom 01.01.1950 bis 31.12.1990 ohne bekannte Beitragsbemessungsgrundlage in den neuen Bundesländern ebenfalls die Werte der Anlage 14 SGB VI zugrunde gelegt. Bei dieser Fallgruppe werden die Tabellenentgelte zusätzlich um ein Fünftel erhöht, da es sich um nachgewiesene Zeiten handelt.
§ 22 FRG enthält ebenfalls Verweise auf § 256b SGB VI und die Anlage 14 SGB VI. Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeiten nach dem FRG erhalten Entgelte nach der Anlage 14 SGB VI. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, die mit festen Werten abzugelten sind (siehe GRA zu § 22 FRG, Abschnitt 6).
Zuordnung von (Wirtschafts-)Bereichen
Die Anlage 14 SGB VI beruht auf der Wirtschaftsstruktur der ehemalige DDR. Es wird nach 23 Bereichen unterschieden:
1. | Energie- und Brennstoffindustrie |
2. | Chemische Industrie |
3. | Metallurgie |
4. | Baumaterialienindustrie |
5. | Wasserwirtschaft |
6. | Maschinen- und Fahrzeugbau |
7. | Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau |
8. | Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) |
9. | Textilindustrie |
10. | Lebensmittelindustrie |
11. | Bauwirtschaft |
12. | Sonstige produzierende Bereiche |
13. | Produzierendes Handwerk |
14. | Land- und Forstwirtschaft |
15. | Verkehr |
16. | Post- und Fernmeldewesen |
17. | Handel |
18. | Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und Sozialwesen |
19. | Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen |
20. | Staatliche Verwaltung und Gesellschaftliche Organisationen |
21. | Sonstige nichtproduzierende Bereiche |
22. | Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften |
23. | Produktionsgenossenschaften des Handwerks |
Beachte:
Die Unterscheidung der einzelnen Bereiche ist nicht identisch mit der vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 geltenden Anlage 17 zum FRG!
Die einzelnen Bereiche sind mit Oberbegriffen beziehungsweise Schlagworten bezeichnet. Welche einzelnen Wirtschaftszweige zu den jeweiligen Bereichen gehören, basiert sowohl auf der Gesetzesbegründung als auch auf der von der DDR-Statistikverwaltung herausgegebenen „Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR“, in der die einzelnen Teilbereiche sehr detailliert beschrieben sind. In der Anlage 1 zu dieser GRA sind diese Beschreibungen übernommen worden. Auf sie kann bei Bedarf zurückgegriffen werden. Als Kurzinformation dient das alphabetische Verzeichnis einzelner Betriebstypen und Erzeugnisse in der Anlage 2 zu dieser GRA.
Die Zugehörigkeit der Betriebe zu den einzelnen Bereichen hängt grundsätzlich von der Art der Waren ab, die produziert wurden, beziehungsweise von der Art der Dienstleistungen, die erbracht wurden. Dies muss also für die Zuordnung zu den Bereichen im Einzelnen festgestellt werden. Wurden unterschiedliche Waren produziert, die verschiedenen Bereichen zuzuordnen sind, so ist entscheidend, welcher Produktionsbereich dem Betrieb das Gepräge gab. Insbesondere bei größeren Betrieben oder Kombinaten ist dies nicht immer klar erkennbar. Sofern sich aus dieser GRA oder aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben, kann bei der Zuordnung in der Regel auf die Angaben des Versicherten in der Beschäftigungsaufstellung zurückgegriffen werden.
Die Form des Betriebes (Privatbetrieb, VEB, AG, Staatsbetrieb) ist grundsätzlich unerheblich; Besonderheiten ergeben sich lediglich für Handwerksbetriebe und Genossenschaften.
Beachte:
Alle Feststellungen in den Anlagen zu dieser GRA beziehen sich auf unabhängige Einzelbetriebe. Die Besonderheiten, die sich aus den Regelungen des § 256b Abs. 1 SGB VI ergeben, sind in der GRA zu § 256b SGB VI, Anlage 2, erklärt.
Werte für Zeiten bis 2001
Ausgehend von Qualifikationsgruppe und (Wirtschafts-)Bereich ergeben sich aus den jeweiligen Tabellen der Anlage 14 SGB VI für die einzelnen Jahre bis 2001 DM-Entgelte. Ermittelt wurden die Tabellenentgelte aus statistischen Angaben über Durchschnittsverdienste in der DDR. Diese Ausgangswerte wurden mit den Faktoren der Anlage 10 SGB VI auf das westdeutsche Gehaltsniveau hochgewertet (um sie für die Rentenberechnung verwendbar zu machen) und auf 5/6 gekürzt (da es sich nur um glaubhaft gemachte Zeiten handelt).
Beachte:
Abweichend von den FRG-Tabellen sind die Entgelte der Anlage 14 SGB VI für Männer und Frauen identisch.
Bis 1957 sind die Entgelte der Qualifikationsgruppe 3 jeweils höher als die der Qualifikationsgruppe 2. In den Bereichen 22 und 23 stehen Entgelte erst ab 1952 beziehungsweise 1953 zur Verfügung.
Werte für Zeiten ab 2002
Für Zeiten ab 2002 (Einführung des Euro) enthalten die Tabellen der Anlage 14 SGB VI keine Entgelte mehr. Stattdessen regelt der zum 01.01.2002 neu eingefügte Satz 2 des § 256b Abs. 1 SGB VI, wie die entsprechenden Euro-Beträge zu ermitteln sind.
Danach sind Euro-Beträge in der Höhe zu berücksichtigen, die zur selben Anzahl von Entgeltpunkten führt, wie die in der Anlage 14 SGB VI für das Jahr 2001 angegebenen DM-Beträge.
Ausgangsbasis sind stets die für das Jahr 2001 veröffentlichten Tabellenentgelte. Deshalb müssen den Zeiten weiterhin Wirtschaftsbereiche und Qualifikationsgruppen zugeordnet werden. Insoweit unterscheiden sich die zu bewertenden Zeiten bis 2001 und ab 2002 nicht. Der Ausgangswert für 2001 (in DM) ist dann durch das entsprechende Durchschnittsentgelt der Anlage 1 SGB VI für 2001 (ebenfalls in DM) zu dividieren, um die daraus resultierenden Entgeltpunkte zu erhalten. Diesen Wert sollen auch die Euro-Beträge in den Folgejahren ergeben. Deshalb sind die Entgeltpunkte mit dem entsprechenden Durchschnittsentgelt der Anlage 1 SGB VI für das zu bewertende Jahr (in Euro) zu multiplizieren. Das Ergebnis ist dann der Euro-Betrag, der für Zeiten ab 2002 an die Stelle des Tabellenentgelts tritt und wie diese weiter zu behandeln ist (gegebenenfalls Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze, anteilige Berücksichtigung für Teilzeiträume und Teilzeitbeschäftigungen; siehe GRA zu § 256b SGB VI, Anlage 2, Abschnitte 4.1 bis 4.3).
Im Ergebnis werden die in der Anlage 14 SGB VI zuletzt (für 2001) veröffentlichten DM-Beträge entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung fortgeschrieben und dabei in Euro umgerechnet.
Rechenschema:
Tabellenentgelt Anlage 14 SGB VI für 2001 (in DM) | : | Durchschnittsentgelt für 2001 (in DM) | x | Durchschnittsentgelt für das zu bewertende Jahr (in Euro) | = | Euro-Betrag für das zu bewertende Jahr |
Auch nach dem 01.01.2002 werden für die Rentenberechnung vorläufige und endgültige Entgeltwerte gemäß § 70 Abs. 1 SGB VI benötigt. Die vorläufigen und endgültigen Euro-Beträge werden auf der Grundlage der jeweiligen Ausgangswerte ermittelt. Das bedeutet, wenn vorläufige Beträge zu errechnen sind, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der vorläufigen Ausgangswerte. Für alle anderen Fälle, wenn endgültige Beträge errechnet werden, sind diese aufgrund der endgültigen Ausgangswerte zu ermitteln.
Die Ermittlung der Werte erfolgt maschinell
RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405 |
Die Anlage 14 wurde durch Artikel 1 Nummer 150 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) an das SGB VI angefügt.
Für Zeiten bis 2001 (bis zur Einführung des Euro) wurden die Tabellenwerte der Anlage 14 SGB VI als Bestandteil der jährlichen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) fortgeschrieben.
Für Zeiten ab 2002 (Einführung des Euro) enthalten die Tabellen der Anlage 14 SGB VI keine Entgelte mehr.