Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 296 SGB VI: Beginn und Ende der Leistungen für Kindererziehung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand09.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 296 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt, dass die Leistung für Kindererziehung

  • monatlich im Voraus ab Beginn des Monats gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Absätze 1 und 2),
  • beim Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen mit dem Kalendermonat endet, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist (Absatz 3) und
  • beim Tode der Berechtigten mit dem Ende des Todesmonats wegfällt (Absatz 4).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 296 SGB VI ist Bestandteil der Regelungen zu Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 beziehungsweise vor 1927 nach den §§ 294 bis 299 SGB VI.

Für Mütter, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, galt die Regelung des § 296a SGB VI, wonach die Leistung für Kindererziehung frühestens am 01.01.1992 begann. § 296a SGB VI wurde zum 01.08.2004 wegen Zeitablaufs aufgehoben.

Beginn der Leistung

Leistungen für Kindererziehung sind nur auf Antrag zu erbringen (§ 19 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Der Antrag beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt des Beginns der Leistung. Gegebenenfalls ist § 45 SGB I anzuwenden. Nach § 296 Abs. 1 SGB VI wird die Leistung von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Das war frühestens der Fall für

  • Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907
vom 01.10.1987 an,
  • Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911
vom 01.10.1988 an,
  • Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916
vom 01.10.1989 an und
  • Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920
vom 01.10.1990 an (vergleiche § 294 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004).

Für die nach § 294 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI berechtigten Mütter stellt § 17b WGSVG die rückwirkende Anwendung der Vorschrift für die Zeit ab Inkrafttreten des KLG sicher. Der früheste Beginn der Leistung ergab sich damit (auch) für diesen Personenkreis aus Art. 2 § 62 ArVNG, Art. 2 § 61 AnVNG, Art. 2 § 35 KnVNG beziehungsweise § 294 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 und richtete sich nach dem Geburtsjahrgang der Mutter (siehe oben angeführte Staffelung).

Soweit nach § 294 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI entstandene Ansprüche bei der Antragstellung bereits nach § 45 SGB I verjährt waren, regelte Art. 16 Abs. 6 S. 1 Rü-ErgG in der Fassung bis 17.08.2006 den Ausschluss der Verjährungseinrede. § 44 Abs. 4 SGB X war in einschlägigen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistung gegebenenfalls rückwirkend ab 01.10.1987 gezahlt werden konnte (Art. 16 Abs. 6 S. 2 Rü-ErgG in der Fassung bis 17.08.2006). Art. 16 Rü-ErgG wurde zum 18.08.2006 wegen Zeitablaufs aufgehoben.

Bei Berechtigten, die zu den in § 1 FRG genannten Personen gehören, beginnt die Leistung für Kindererziehung in analoger Anwendung des § 30 FRG frühestens mit dem Zuzugstag.

Ende der Leistung

Die Leistung wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt (§ 296 Abs. 4 SGB VI). Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen früher weg, endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist (§ 296 Abs. 3 SGB VI).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Mit Wirkung ab 01.01.1992 wurde § 296 SGB VI eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 296 SGB VI