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§ 279c SGB VI: Beitragstragung im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand16.09.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 in Kraft getreten am 01.04.1999
Rechtsgrundlage

§ 279c SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 279c SGB VI enthält Sonderregelungen zur Beitragstragung für Bezieher von Vorruhestandsgeld, mitarbeitende Ehegatten und Geringverdiener (bis 31.03.1999) im Beitrittsgebiet.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 168 SGB VI - Beitragstragung bei Beschäftigten

§ 169 SGB VI - Beitragstragung bei selbständig Tätigen

§ 170 SGB VI - Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

Bezieher von Vorruhestandsgeld

Im Beitrittsgebiet wird das Vorruhestandsgeld gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nummer 5 des Einigungsvertrags von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Sie hat deshalb gemäß § 279c Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.04.1999 beziehungsweise Abs. 2 in der Fassung bis 31.03.1999 - abweichend von § 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI (= Beitragstragung in den alten Bundesländern) - die Rentenversicherungsbeiträge in vollem Umfang allein zu tragen. Das Vorruhestandsgeld wird - anders als im übrigen Bundesgebiet - nicht durch Sozialversicherungsbeiträge geschmälert.

Die Regelung entspricht der bis zum 31.12.1991 gültigen Rechtslage in den neuen Bundesländern (§ 40 Abs. 5 SVG); das heißt es handelt sich um eine Vertrauensschutznorm.

Mitarbeitende Ehegatten

Mitarbeitende Ehegatten von selbständig Tätigen unterlagen im Beitrittsgebiet - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV vorlag - der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Um die ihnen zugewiesene Form der Alterssicherung beibehalten zu können, wurde § 229a Abs. 1 SGB VI eingeführt. Danach bleiben Personen, die am 31.12.1991 der Versicherungspflicht unterlagen, weiterhin versicherungspflichtig, können aber beantragen, dass die Versicherungspflicht enden soll.

Die Beitragstragung wurde nach den für versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden Vorschriften (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) geregelt. Die Beiträge werden somit vom Selbständigen und vom mitarbeitenden Ehegatten je zur Hälfte getragen (§ 279c Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.04.1999 beziehungsweise Abs. 3 in der Fassung bis 31.03.1999). Anders als bei Arbeitnehmern gibt es jedoch keine besondere Beitragslastenregelung für Geringverdiener (vergleiche Abschnitt 4). Auch bei niedrigen monatlichen Einnahmen aus der Tätigkeit beim Ehegatten sind deshalb die Beiträge vom mitarbeitenden Ehegatten und dem selbständig Tätigen je zur Hälfte zu tragen.

Geringverdiener (Regelung bis zum 31.03.1999)

Bis zum 31.12.1997 galt im bisherigen Bundesgebiet ein Grenzwert von 610,00 DM in der ArV und AnV für Versicherte, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren oder die Kranken- beziehungsweise Verletztengeld bezogen hatten. Wurde der Grenzwert unterschritten, mussten sich die Versicherten nicht an der Tragung der Beiträge zur Rentenversicherung beteiligen. Vielmehr zahlten die Arbeitgeber beziehungsweise Leistungsträger die Beiträge allein. Ab 01.01.1998 stellte ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den maßgebenden Grenzwert dar. Für knappschaftlich Versicherte galt bis zum 31.03.1999 eine Grenze von 750,00 DM.

Durch § 279c Abs. 1 SGB VI in den jeweiligen Fassungen wurden § 168 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB VI sowie § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Satz 2 SGB VI für Beschäftigungsverhältnisse beziehungsweise für den Bezug von Kranken- oder Verletztengeld im Beitrittsgebiet ergänzt. Wegen des unterschiedlichen Einkommensniveaus waren die in den alten Bundesländern geltenden Geringverdienergrenzen (ArV/AnV bis 31.12.1997 610,00 DM, KnV bis 31.03.1999 750,00 DM) in dem Verhältnis zu mindern, in dem die Bezugsgröße Ost zur Bezugsgröße stand. Die Minderung erfolgte nach folgender Formel:

610,00 DM beziehungsweise 750,00 DM x monatliche Bezugsgröße Ost/monatliche Bezugsgröße

Der errechnete Wert war auf volle 10,00 DM aufzurunden (§ 279c Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.03.1999 betrug die Geringverdienergrenze im Beitrittsgebiet für die ArV/AnV ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße Ost (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.03.1999 in Verbindung mit § 228a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Für die Beitragstragung war die für den jeweiligen Beschäftigungsort (§ 9 SGB IV) maßgebende Grenze anzuwenden.

Als Geringverdienergrenze im Beitrittsgebiet ergaben sich folgende monatliche Werte:

JahrArV/AnVKnV
1992370,00 DM450,00 DM
1993450,00 DM560,00 DM
1994480,00 DM590,00 DM
1995500,00 DM610,00 DM
1996520,00 DM640,00 DM
1997520,00 DM640,00 DM
1998520,00 DM630,00 DM
bis 03/1999530,00 DM640,00 DM

Mehrfachbeschäftigte

Übte ein Versicherter im gleichen Zeitraum eine Beschäftigung im Beitrittsgebiet und eine im alten Bundesgebiet aus (Mehrfachbeschäftigung), waren die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Geringverdienergrenze zusammenzurechnen. Eine getrennte Anwendung der Geringverdienergrenze hätte Mehrfachbeschäftigte gegenüber anderen Beschäftigten hinsichtlich der Beitragstragung begünstigt.

Mehrfachbeschäftigte mit einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und einer weiteren Beschäftigung im bisherigen Bundesgebiet hatten die Hälfte des Beitrags zur Rentenversicherung zu tragen, wenn das Arbeitsentgelt nach Zusammenrechnung die Geringverdienergrenze Ost überschritten hatte (1999 bis März 530,00 DM monatlich in der ArV/AnV beziehungsweise 640,00 DM monatlich in der KnV). Für die Beschäftigung in den alten Bundesländern galt dies aber nur, wenn das Arbeitsentgelt unter Zusammenrechnung mit dem im Beitrittsgebiet erzielten Betrag die Geringverdienergrenze (West) überstieg. Diese betrug bis 31.12.1997 monatlich 610,00 DM beziehungsweise ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße vom 01.01.1998 bis 31.03.1999 oder 750,00 DM in der knappschaftlichen Rentenversicherung bis 31.03.1999.

Da die Beschäftigungen nach dem jeweiligen Beschäftigungsort beurteilt werden mussten, war es möglich, dass für die Beschäftigung im Beitrittsgebiet die Beiträge von dem Versicherten mitzutragen waren, für die Beschäftigung im alten Bundesgebiet aber nicht.

Siehe Beispiele 1 und 2

Beispiel 1: Mehrfachbeschäftigte

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)
Mehrfachbeschäftigung 1998 ArV/AnV
monatliches Arbeitsentgelt für Beschäftigung im Beitrittsgebiet 470,00 DM
monatliches Arbeitsentgelt für Beschäftigung im Bundesgebiet ohne Beitrittsgebiet120,00 DM
Lösung:
Der Versicherte hatte die Beiträge für die Beschäftigung im Beitrittsgebiet zur Hälfte mitzutragen; die Beiträge für die Beschäftigung im alten Bundesgebiet wurden nur vom Arbeitgeber getragen. Unter Zusammenrechnung der beiden Arbeitsentgelte war der Grenzwert im Beitrittsgebiet (520,00 DM) überschritten, im übrigen Bundesgebiet (620,00 DM) aber unterschritten.

Beispiel 2: Mehrfachbeschäftigte

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)
Mehrfachbeschäftigung 1998 ArV/AnV
monatliches Arbeitsentgelt für Beschäftigung im Beitrittsgebiet 500,00 DM
monatliches Arbeitsentgelt für Beschäftigung im Bundesgebiet ohne Beitrittsgebiet 300,00 DM
Lösung:
Der Versicherte hatte von beiden Arbeitsentgelten je die Hälfte des Beitrages mitzutragen. Unter Zusammenrechnung beider Arbeitsentgelte war sowohl die Geringverdienergrenze im Beitrittsgebiet (520,00 DM), als auch die Geringverdienergrenze im alten Bundesgebiet (620,00 DM) überschritten.
Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wurde der Absatz 1 des § 279c SGB VI zum 01.04.1999 gänzlich aufgehoben; die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden Absätze 1 und 2.

Rentenreformgesetz 1999 vom 16.07.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

§ 279c Abs. 1 Satz 1 SGB VI wurde mit Wirkung vom 01.01.1998 durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 geändert.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Die Vorschrift des § 279c trat in seiner ursprünglichen Fassung am 01.01.1992 durch Artikel 1 des Rentenüberleitungsgesetzes in Kraft.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 279c SGB VI