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§ 267 SGB VI: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand10.02.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 in Kraft getreten am 24.12.2000
Rechtsgrundlage

§ 267 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Bei Anwendung von § 93 SGB VI bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung die Kinderzulage unberücksichtigt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 267 SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 93 SGB VI.

Allgemeines

§ 267 SGB VI ordnet entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht an, dass die Kinderzulage beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als Bestandteil der Rente aus der Unfallversicherung zu werten ist.

Die Kinderzulage der Unfallversicherung wird nach § 217 Abs. 3 SGB VII nur dann weitergeleistet, wenn nach Maßgabe des § 583 RVO unter Berücksichtigung der §§ 584 Abs. 1 S. 2, 585, 579 Abs. 1 S. 2, 609 Abs. 3 RVO bereits vor dem 01.01.1984 eine Kinderzulage gewährt wurde.

Anspruch auf Kinderzulage bestand nur für Schwerverletzte neben einer Versichertenrente für ein Kind des Berechtigten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder sich in einer Ausbildung mit weniger als 750,00 DM Vergütung befand.

Im Gegensatz zur Kinderzulage der gesetzlichen Unfallversicherung musste die Nichtberücksichtigung des Kinderzuschusses der gesetzlichen Rentenversicherung im SGB VI nicht mehr ausdrücklich geregelt werden. Als Zusatzleistung (vergleiche § 270 SGB VI) ist der Kinderzuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung kein Bestandteil der Rente mehr. Die Nichtleistung nach § 93 SGB VI erstreckt sich indes allein auf die „Rente“ der gesetzlichen Rentenversicherung.

Weder die Kinderzulage zur Rente aus der Unfallversicherung noch der Kinderzuschuss des § 270 SGB VI können folglich dazu führen, dass beide Renten in der Summe den Grenzbetrag (§ 93 Abs. 3 SGB VI, § 311 SGB VI, § 312 SGB VI) mit der Folge übersteigen, dass der diesem Betrag entsprechende Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht geleistet werden darf.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 24.12.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Mit Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) ist Artikel 1 Nummer 101 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) mit Wirkung ab 24.12.2000 (Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes) aufgehoben worden, sodass die dort vorgesehenen Änderungen des § 267 SGB VI nicht in Kraft getreten sind. Die Vorschrift stellt damit weiterhin nur sicher, dass bei Anwendung von § 93 SGB VI die Kinderzulage bei der Rente aus der Unfallversicherung unberücksichtigt bleibt.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Mit Artikel 1 § 1 des Korrekturgesetzes ist das Inkrafttreten der vorgesehenen Änderungen des § 267 SGB VI durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) auf den 01.01.2001 verschoben worden, wenn durch Gesetz - wie mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) geschehen - nicht etwas anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 101 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) sollte ab 01.01.2000 (Artikel 33 Absatz 13 RRG 1999) die bisherige Vorschrift des § 267 SGB VI zu Absatz 1 werden; außerdem sollte die Vorschrift einen Absatz 2 erhalten. Im Absatz 2 sollte geregelt werden, dass bei der Bestimmung des Grenzbetrags gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VI bei einer Rente für Bergleute der maßgebende Rentenartfaktor 0,4 ist. Dies hätte dem bisher geltenden § 93 Abs. 3 Satz 1 letzter Teilsatz SGB VI entsprochen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 267 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG 1992) ist am 01.01.1992 (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992) in Kraft getreten.

Die Vorschrift hat einen Teil der Regelungen des § 1278 Abs. 1 Satz 1 RVO, des § 55 Abs. 1 Satz 1 AVG und des § 76 Abs. 1 Satz 1 RKG, die am 31.12.1991 außer Kraft getreten sind, ersetzt. Eine Rechtsänderung war damit nicht verbunden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 267 SGB VI