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§ 255c SGB VI: Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die Vorschrift des § 255c SGB VI ist durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz mit Wirkung ab 01.01.2018 neu gefasst worden. Die GRA wurde neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand23.11.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 255c SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt, dass der aktuelle Rentenwert zum 01.07.2024 an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) tritt, so dass der aktuelle Rentenwert (Ost) für die Zeit bis einschließlich 30.06.2024 gilt. Die betroffenen Renten müssen insoweit zum 01.07.2024 angepasst werden. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Mit der Vorschrift des § 255c SGB VI wird die schrittweise Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert nach § 255a SGB VI zum 01.07.2024 vollendet.

Bezüglich der Rentenanpassung zum 01.07.2024 ergänzt die Vorschrift die Regelungen in den §§ 65, 118a SGB VI. Sie tritt insoweit an die Stelle des § 254c SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024.

Einheitlicher aktueller Rentenwert ab 01.07.2024 (Satz 1)

Satz 1 der Vorschrift regelt die vollständige Angleichung der aktuellen Rentenwerte zum 01.07.2024 unabhängig von der Lohnentwicklung. Vom 01.07.2024 an tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost), so dass der aktuelle Rentenwert (Ost) für die Zeit bis einschließlich 30.06.2024 gilt. Die betroffenen Renten müssen insoweit zum 01.07.2024 angepasst werden.

Anpassungsmitteilungen zum 01.07.2024 (Satz 2)

Nach § 118a SGB VI erhalten Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert. Eine Anpassungsmitteilung bei Änderung der Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgt bis zur Rentenanpassung am 01.07.2023 auf der Grundlage des § 254c S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024. Zum 01.07.2024 tritt jedoch der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost). Durch § 255c S. 2 SGB VI wird daher ausdrücklich klargestellt, dass auch die Rentnerinnen und Rentner, deren Renten bis zum 30.06.2024 Entgeltpunkte (Ost) enthielten, eine Anpassungsmitteilung über die aus der vollständigen Angleichung der aktuellen Rentenwerte resultierende Anpassung ihrer Renten zum 01.07.2024 erhalten. Diese Anpassungsmitteilung kann mit der Rentenanpassungsmitteilung nach § 118a SGB VI erfolgen.

Renten, die bis zum 30.06.2024 aus persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) berechnet wurden, sind bei der Rentenanpassung zum 01.07.2024 nicht mehr aus zwei Monatsteilbeträgen zu ermitteln. Denn zum einen treten an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) zum 01.07.2024 Entgeltpunkte (vergleiche § 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024). Zum anderen wird die Regelung des § 254b SGB VI mit Wirkung ab 01.07.2024 aufgehoben.

Deshalb müssen die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte und die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (Ost) bei der Rentenanpassung zum 01.07.2024 zunächst addiert werden, bevor sie mit dem Rentenartfaktor und dem einheitlichen aktuellen Rentenwert multipliziert werden.

Renten aus persönlichen Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind auch über den 30.06.2024 hinaus aus zwei Monatsteilbeträgen zu ermitteln (§ 80 SGB VI).

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) ist die Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2018 (Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes) neu gefasst worden.

Die Neufassung der Vorschrift regelt, dass im gesamten Bundesgebiet ab dem 01.07.2024 ein einheitlicher aktueller Rentenwert gelten wird. Damit ist dann die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert vollendet. Die betroffenen Rentnerinnen und Rentner erhalten hierüber eine Anpassungsmitteilung.

Die bisherige Fassung der Vorschrift hat wegen Zeitablaufs keine Bedeutung mehr und konnte daher entfallen.

2. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1830

Durch Artikel 1 Nummer 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2004 (Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes) neu gefasst.

In ihrer Fassung vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2017 stellte die Vorschrift entsprechend § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG klar, dass Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Renten aufgrund von Beitragssatzänderungen in der Krankenversicherung oder der nunmehr alleinigen Beitragstragung der Rentner in der Pflegeversicherung keine aufschiebende Wirkung haben. Das galt ebenso für die Festsetzung des Zuschusses zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung und den Wegfall des Zuschusses zur freiwilligen oder privaten Pflegeversicherung zum 01.04.2004.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 27.03.2001

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/4595 und 14/5146

Durch Artikel 1 Nummer 51 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AvmEG) wurden mit Wirkung ab 27.03.2001 (Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes) die Überschrift der Vorschrift neu gefasst, im Absatz 1 das Wort „ändern“ durch das Wort „ändert“ und die Wörter „zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 jeweils“ durch die Wörter „zum 1. Juli 2000“ ersetzt sowie im Absatz 2 die Wörter „und für das Jahr 2000 die zu Beginn des Jahres 2001“ gestrichen.

Im Zuge der vorzeitigen Rückkehr zur lohnbezogenen Rentenanpassung durch die Änderung des § 68 SGB VI war die Regelung des § 255c SGB VI auf die Rentenanpassung zum 01.07.2000 beschränkt worden.

HSanG vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/1636

Die Vorschrift wurde durch Artikel 22 Nummer 5 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG) mit Wirkung ab 01.01.2000 (Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt.

Sie regelte ursprünglich, dass der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01.07.2000 und zum 01.07.2001 abweichend von den §§ 68, 255a Abs. 2 SGB VI nicht nach der jeweiligen Lohnentwicklung, sondern entsprechend der gesamtdeutschen Veränderung des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte fortzuschreiben waren (sogenannter Inflationsausgleich). Für die Rentenanpassung zum 01.07.2000 war dabei die Preisindexveränderungsrate des Kalenderjahres 1999 gegenüber dem Kalenderjahr 1998 (0,6 Prozent) maßgebend, für die Rentenanpassung zum 01.07.2001 sollte auf die Preisindexveränderungsrate des Kalenderjahres 2000 gegenüber dem Kalenderjahr 1999 abgestellt werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 255c SGB VI