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§ 254b SGB VI: Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die besondere Rentenformel (Ost) ist aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes nur noch bis zum 30.06.2024 anzuwenden.

Dokumentdaten
Stand01.06.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 in Kraft getreten am 01.07.2018
Rechtsgrundlage

§ 254b SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

In der Übergangszeit bis zum 30.06.2024 sind für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der alten Bundesländer anstelle der persönlichen Entgeltpunkte persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen, die mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen sind.

Sind neben persönlichen Entgeltpunkten (Ost) auch persönliche Entgeltpunkte ermittelt worden, sind diese mit dem (einheitlichen) Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen. Anschließend sind die Monatsteilbeträge zum Monatsbetrag der Rente zusammenzuführen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 64 SGB VI.

Rentenformel (Ost)

Die Rentenformel, die in § 64 SGB VI festgelegt ist, bleibt unverändert. Modifiziert werden allein zwei ihrer Faktoren. Anstelle der persönlichen Entgeltpunkte werden persönliche Entgeltpunkte (Ost), anstelle des aktuellen Rentenwertes der aktuelle Rentenwert (Ost) herangezogen. Die Rentenformel (Ost) nach § 64 in Verbindung mit § 254b Abs. 1 SGB VI lautet somit wie folgt:

Summe aller Entgeltpunkte (Ost) mal Zugangsfaktor
gleich persönliche Entgeltpunkte (Ost)

persönliche Entgeltpunkte (Ost) mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert (Ost)
gleich Monatsrente

Zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) wird auf die GRA zu § 255a SGB VI verwiesen.

Mit den Besonderheiten in der Rentenformel (Ost) wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die durchschnittlich geringeren Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente für die dort versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Damit wurde Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrags Rechnung getragen. Die Überleitung des lohn- und beitragsbezogenen Rentenrechts der Bundesrepublik Deutschland auf das Beitrittsgebiet sollte danach von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter in den neuen Bundesländern an die Löhne und Gehälter in den alten Bundesländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen. Die Tatsache, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01.07.2017 95,7 Prozent des Westwertes erreicht hatte, spiegelt im Vergleich zum Ausgangsniveau von 1990 (40,3 Prozent) die stetige Annäherung wider.

Die besondere Rentenformel (Ost) sollte gemäß § 254b Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2018 so lange angewendet werden, bis sich die Einkommensverhältnisse der neuen Bundesländer an die der alten Bundesländer angeglichen haben. Der Begriff „Einkommensverhältnisse“ knüpfte dabei an die tatsächliche Lohn- und Gehaltssituation der Versicherten in den neuen und alten Bundesländern an.

Zu welchem Zeitpunkt in den neuen und alten Bundesländern einheitliche Einkommensverhältnisse hergestellt sein werden, kann nicht sicher vorausgesagt werden. Auch wenn die Angleichung der Renten bereits weiter fortgeschritten ist als die Angleichung der Löhne, hätte die vollständige Angleichung mit der Regelung des § 254b Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2018 kurzfristig nicht erreicht werden können.

§ 254b Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2018 legt nunmehr konkret fest, dass die besondere Rentenformel (Ost) bis zum 30.06.2024 anzuwenden ist. Diese Festlegung korrespondiert einerseits mit der schrittweisen Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert bis zum 01.07.2024 (vergleiche §§ 255a, 255c SGB VI) und andererseits mit der spiegelbildlich erfolgenden Abschmelzung der Hochwertung der im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsverdienste bis zum Jahr 2025 (vergleiche § 256a Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 10 zum SGB VI).

Bei den Rentenanpassungen vom 01.07.2018 bis 01.07.2023 wird der aktuelle Rentenwert (Ost) im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert und damit unabhängig von der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern festgesetzt (§ 255a Abs. 1 SGB VI). Im ersten Schritt wurde er zum 01.07.2018 auf 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts angehoben. In den weiteren Schritten steigt der Verhältniswert zwischen dem aktuellen Rentenwert (Ost) und dem aktuellen Rentenwert jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte, bis der aktuelle Rentenwert gemäß § 255c SGB VI zum 01.07.2024 an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) tritt. Abweichend von den in § 255a Abs. 1 SGB VI festgelegten Angleichungsschritten wird der aktuelle Rentenwert (Ost) weiterhin nach der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern angepasst, wenn die Rentenanpassung (Ost) dadurch - wie zum 01.07.2018 - höher ausfällt (§ 255a Abs. 2 SGB VI).

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.03.2006, AZ: B 4 RA 41/04 R war die Rentenformel (Ost) zumindest im Juli 2000 im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig. Darüber hinaus stellte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 26.10.2006, AZ: L 27 R 1352/05 fest, dass auch ab dem 01.01.2006 nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Rentenformel (Ost) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auszugehen ist.

Die Wirtschaft im Beitrittsgebiet sei nach wie vor durch ein deutlich niedrigeres Entgeltniveau gekennzeichnet, von dem ausgehend sich ein entsprechend niedrigeres Beitragsaufkommen ergibt. Des Weiteren habe sich der Gesetzgeber rentenrechtlich sachgerecht auf die Anbindung an das Einkommensniveau festgelegt: „Denn gesetzliche Renten haben im Verhältnis zu vorangegangenen - versicherten - Aktiventgelten Entgeltersatzfunktion, ohne dass es per se auf die ihnen aktuell entsprechende Kaufkraft für die Lebenshaltung ankäme“. Im Übrigen sei die Angleichung der Einkommensverhältnisse nicht Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung; sie spiegele nur im Zusammenhang mit der Bildung der Entgeltpunkte und des Rentenwerts die makroökonomische Lage wider. Entscheidend für das Landessozialgericht war letztlich, „dass die Gründe, welche von Anbeginn unterschiedliche aktuelle Rentenwerte rechtfertigten … auch weiterhin fortwirken.“

In der jüngeren Vergangenheit bekräftigten das Thüringer Landessozialgericht für die Zeit ab 01.07.2009 (Urteil vom 05.06.2012, AZ: L 6 R 1410/10) sowie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.02.2012, AZ: L 22 R 478/11) und das Sächsische Landessozialgericht (Urteil vom 06.01.2015, AZ: L 5 R 970/13) jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung, dass die besondere Rentenformel (Ost) nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Anlässlich eines Rechtsstreits zur Aussetzung der Rentenanpassung 2004 führte das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 20.12.2007, AZ: B 4 RA 32/05 R zum Angleichungsgebot in Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrags unter anderem Folgendes aus: „ … Der Einigungsvertrag gibt dem Bundesgesetzgeber einen weiten Beurteilungsraum, Ausmaß und Zeiten der Angleichung zu bestimmen. Es besteht auch derzeit noch kein Grund für die Annahme, er habe dessen Grenzen überschritten …“. Wegen der noch immer bestehenden Unterschiede in der Wirtschaftskraft zwischen den neuen und alten Bundesländern ist das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Rentenanpassungen in den neuen und alten Bundesländern nicht verletzt. Ohnehin begründet das Angleichungsgebot des Einigungsvertrags für den einzelnen Rentner kein subjektives Recht. Der Gesetzgeber hat mit dem Einigungsvertrag kein gegenüber dem SGB VI höherrangiges Recht geschaffen.

Monatsrente aus Entgeltpunkten (Ost)

Hat ein Versicherter Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, erhält er hierfür persönliche Entgeltpunkte (Ost), die bis zum 30.06.2024 mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) anstelle des aktuellen Rentenwertes und dem für die jeweilige Rente maßgeblichen Rentenartfaktor vervielfältigt werden.

Neben den Zeiten im Beitrittsgebiet werden Entgeltpunkte (Ost) auch für Zeiten im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten) ermittelt, siehe GRA zu § 254d SGB VI. Für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.05.1990 und für Reichsgebiets-Beitragszeiten werden gemäß § 254d Abs. 2 SGB VI jedoch unter anderem dann keine Entgeltpunkte (Ost), sondern Entgeltpunkte ermittelt, wenn der Versicherte am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet hatte.

Darüber hinaus können sich Entgeltpunkte (Ost) aus FRG-Zeiten bei Berechtigten nach Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG, aus einem Versorgungsausgleich (siehe § 264a SGB VI, § 265a Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009) oder einem Rentensplitting nach § 120a SGB VI ergeben.

Die Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten erfolgt gemäß § 263a SGB VI pauschal entsprechend dem Verhältnis, in dem die bei der Gesamtleistungsbewertung zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. Infolgedessen können sich selbst dann Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten ergeben, wenn sämtliche beitragsfreien Zeiten in den alten Bundesländern zurückgelegt worden sind.

Unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten (§ 78a SGB VI) und der Zuschlag bei Waisenrenten (§ 78 SGB VI) aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) besteht, ist in § 264c Abs. 1 SGB VI geregelt.

Die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet gemäß § 256a SGB VI ist eng verbunden mit der Rentenformel (Ost). Beide Regelungen sind auf die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern, seit dem Jahr 2018 allerdings zusätzlich darauf ausgerichtet, die Angleichung der Renten zum 01.07.2024 zu vollenden. Sie greifen ineinander und sind voneinander abhängig. Die gemäß § 256a Abs. 1 SGB VI vorgesehene Hochwertung der Verdienste aus den neuen Bundesländern mit dem entsprechenden Faktor der Anlage 10 zum SGB VI kann daher nicht losgelöst von der Rentenformel (Ost) sowie den anderen Vorschriften und Rechengrößen für das Beitrittsgebiet - zum Beispiel der Bezugsgröße (Ost) und der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) - betrachtet werden. In ihrem Zusammenwirken bewahren die besonderen Vorschriften und Rechengrößen für das Beitrittsgebiet auch in den neuen Bundesländern ein den Verhältnissen in den alten Bundesländern entsprechendes Gleichgewicht von Einkommensverhältnissen und Rentenniveau.

Nach § 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024 treten zum 01.07.2024 Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost). Außerdem tritt nach § 255c SGB VI zum 01.07.2024 der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost). Von diesem Zeitpunkt an ist die besondere Rentenformel (Ost) nicht mehr anzuwenden, es gilt dann einheitlich die Rentenformel des § 64 SGB VI.

Ungeachtet dessen wird die Hochwertung der Verdienste aus den neuen Bundesländern mit dem entsprechenden Faktor der Anlage 10 zum SGB VI gemäß § 256a Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2019 noch für Beitragszeiten bis zum 31.12.2024 vorgenommen.

Monatsrente aus Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost)

Sind sowohl persönliche Entgeltpunkte als auch persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt worden, ergibt sich die Monatsrente gemäß Absatz 2 der Vorschrift durch Zusammenrechnung der Monatsteilbeträge, die sich zum einen aus der Vervielfältigung der persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert und zum anderen aus der Vervielfältigung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (Ost) ergeben haben:

persönliche Entgeltpunkte mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert
gleich Monatsteilbetrag „West“

persönliche Entgeltpunkte (Ost) mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert (Ost)
gleich Monatsteilbetrag (Ost)

Monatsteilbetrag „West“ plus Monatsteilbetrag (Ost) gleich Monatsrente

Die Berechnung von zwei Monatsteilbeträgen aus persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ist ab dem 01.07.2024 nicht mehr erforderlich. Denn nach § 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024 treten zum 01.07.2024 Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost). Außerdem tritt nach § 255c SGB VI zum 01.07.2024 der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost).

Zur Anpassung zum 01.07.2024 von Renten, die bis zum 30.06.2024 aus persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) berechnet wurden, wird auf die GRA zu § 255c SGB VI, Abschnitt 3 verwiesen.

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten:01.07.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) sind im Absatz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2018 (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes) die Wörter „zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „zum 30. Juni 2024“ ersetzt worden. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert bis zum 01.07.2024.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 24.12.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Mit Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) ist die vorgesehene Änderung der Vorschrift durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) mit Wirkung ab 24.12.2000 (Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes) aufgehoben worden. Letztendlich ist § 254b SGB VI seit seiner Einführung in das SGB VI durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) nicht verändert worden.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Mit Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) ist das vorgesehene Inkrafttreten der Änderung der Vorschrift durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) auf den 01.01.2001 verschoben worden. Die geänderte Vorschrift wäre allerdings nur dann zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten, wenn durch Gesetz - wie mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geschehen - nicht etwas anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 91 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) sollte mit Wirkung ab 01.01.2000 (Artikel 33 Absatz 13 RRG 1999) die bisherige Vorschrift um einen Absatz 3 ergänzt werden. Dort sollte die bisher in § 66 Abs. 4 SGB VI enthaltene Regelung für eine nur teilweise zu leistende Rente für Bergleute in das Übergangsrecht des Fünften Kapitels des SGB VI übernommen werden.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 65 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) in das SGB VI eingefügt worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 254b SGB VI