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§ 242a SGB VI: Witwenrente und Witwerrente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Es erfolgte eine redaktionelle Überarbeitung.

Dokumentdaten
Stand13.09.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 242a SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 6030

  • 6555

  • 6556

Inhalt der Regelung

§ 242a SGB VI regelt übergangsweise die Ansprüche auf Witwen- und Witwerrente im Zusammenhang mit verschiedenen Rechtsänderungen.

  • Absatz 1 regelt, in welchen Fällen die kleine Witwen- oder Witwerrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten zu zahlen ist.
  • Absatz 2 legt fest, in welchen Fällen ergänzend zu § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI eine anspruchsbegründende Erwerbsminderung gegeben ist.
  • Absatz 3 schließt die Versorgungsehe aus, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde.
  • Absatz 4 bestimmt, dass ein Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente auch weiterhin ab Vollendung des 45. Lebensjahres besteht, wenn Versicherte vor dem 01.01.2012 verstorben sind.
  • Absatz 5 regelt, dass die Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente für Todesfälle nach dem 31.12.2011 stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben wird. Für alle Todesfälle ab dem 01.01.2029 gilt die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen- oder Witwerrente.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist eine Übergangsregelung zu § 46 SGB VI.

Zeitliche Begrenzung der kleinen Witwen- oder Witwerrente

Seit dem 01.01.2002 ist der Anspruch auf die kleine Witwen- und Witwerrente grundsätzlich auf 24 Kalendermonate nach dem Tod der/des Versicherten begrenzt. Näheres hierzu ist der GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 7 zu entnehmen.

Nach § 242a Abs. 1 SGB VI gilt diese Begrenzung nicht, wenn

  • Ehepartner/Lebenspartner vor dem 01.01.2002 verstorben sind oder
  • die Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft (vergleiche Abschnitt 5) vor dem 01.01.2002 geschlossen beziehungsweise begründet wurde und mindestens einer der Partner vor dem 02.01.1962 geboren wurde.

Ist eine der beiden Alternativen erfüllt, ist die kleine Witwen- oder Witwerrente (sofern der Berechtigte nicht erneut heiratet oder eine - erneute - Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet) mindestens unbegrenzt bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres zu zahlen. Bei Tod vor dem 01.01.2029 ist ein Anspruch auf die große Hinterbliebenenrente bereits vor Vollendung des 47. Lebensjahres möglich (vergleiche Abschnitt 6).

Beim Zusammentreffen einer kleinen mit einer großen Witwenrente oder Witwerrente handelt es sich um parallele Rentenansprüche (siehe hierzu GRA zu § 89 SGB VI, Abschnitt 3).

Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente

Nach § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI haben Hinterbliebene Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente, wenn sie erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI sind (siehe hierzu GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 8.2). Hinterbliebene sind in diesem Zusammenhang Witwen, Witwer und überlebende eingetragene Lebenspartner. Zur Gleichstellung der überlebenden eingetragenen Lebenspartner darf auf Abschnitt 5 hingewiesen werden.

Nach § 242a Abs. 2 SGB VI können Hinterbliebene über § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI hinaus eine große Witwen- oder Witwerrente erhalten, wenn sie

  • vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI sind oder
  • am 31.12.2000 bereits berufs- oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

Ob am 31.12.2000 Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit bestanden hat, ist nach den bis zum 31.12.2000 geltenden Fassungen der §§ 43, 44 SGB VI zu beurteilen (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI). Sie muss seit dem 31.12.2000 ununterbrochen bestehen, um den Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente begründen zu können. Das heißt, die Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit muss nicht nur bis zum Zeitpunkt des Todes oder bis zum Beginn der Hinterbliebenenrente vorliegen, sondern während des gesamten Hinterbliebenenrentenbezugs. Die Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit darf frühestens nach Vollendung des 47. Lebensjahres entfallen. Bei Tod vor dem 01.01.2029 reicht es aus, wenn die Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit bis zu dem nach Absätze 4 und 5 maßgebenden Lebensalter vorliegt (vergleiche Abschnitt 6).

Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass eine entsprechende Rente wegen Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. Dies hat zur Folge, dass - wie bei § 236a SGB VI - die Prüfung der Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht für einen längeren Zeitraum weiterhin Bedeutung hat. Schließlich liegt nach dem ab 01.01.2001 geltendem Recht eine Erwerbsminderung nur vor, wenn die Leistungsfähigkeit unter sechs Stunden herabgesunken ist, während das bis zum 31.12.2000 geltende Recht eine Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes bereits bei einer untervollschichtigen Leistungsfähigkeit vorsah.

„Versorgungsehe“

Ist die Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft (vergleiche Abschnitt 5) vor dem 01.01.2002 geschlossen beziehungsweise begründet worden, entfällt die Prüfung der Mindestdauer von einem Jahr als Anspruchsvoraussetzung für die Witwen- oder Witwerrente gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI. Erst bei einer Heirat/Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft seit dem 01.01.2002 ist ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente regelmäßig nur noch möglich, wenn die Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat (vergleiche hierzu GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 9).

Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts“ vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurde die Eingetragene Lebenspartnerschaft ab 01.01.2005 in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Seit diesem Zeitpunkt besteht bei Tod eingetragener Lebenspartner ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nach den Lebenspartnern. Weitere Einzelheiten zur Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft, beispielsweise im Rahmen des § 242a SGB VI, können der GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 12 entnommen werden.

Anhebung der Altersgrenzen

Für Todesfälle bis zum 31.12.2011 gilt nach § 242a Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008 als Altersgrenze für die große Hinterbliebenenrente weiterhin das 45. Lebensjahr.

§ 242a Abs. 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008 sieht dann für Todesfälle ab 01.01.2012 die stufenweise Anhebung der Altersgrenze auf das 47. Lebensjahr vor. Die Anhebung erfolgt zwischen dem 45. und 46. Lebensjahr zunächst einen Monat pro Jahr, ab 2024 dann zwischen dem 46. und 47. Lebensjahr zwei Monate pro Jahr. Für Todesfälle ab dem 01.01.2029 besteht folglich erst mit Vollendung des 47. Lebensjahres ein Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente.

Diese Anhebung hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf große Hinterbliebenenrente aufgrund von Erwerbsminderung oder Erziehung.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurden die Absätze 4 und 5 angefügt. Während Absatz 4 die Vollendung des 45. Lebensjahres als Anspruchsgrundlage für die große Hinterbliebenenrente für Todesfälle bis 31.12.2011 fortschreibt, regelt Absatz 5 die schrittweise Anhebung der Altersgrenze vom 45. auf das 47. Lebensjahr. § 242a SGB VI ist der Übergangsregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre - § 235 SGB VI - nachgebildet.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

Mit dem AVmEG wurde die bis zum 31.12.2001 geltende Regelung im Absatz 2 eingestellt und es wurden die Absätze 1 und 3 eingefügt.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

§ 242a SGB VI wurde mit Wirkung zum 01.01.2001 in das SGB VI eingefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 242a SGB VI