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§ 228b SGB VI: Maßgebende Werte in der Anpassungsphase

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA ist aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes überarbeitet worden.

Dokumentdaten
Stand21.06.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 in Kraft getreten am 01.07.2018
Rechtsgrundlage

§ 228b SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass bei der Fortschreibung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31.12.2024 die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend sind. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn in den nachfolgenden Vorschriften des SGB VI etwas anderes geregelt ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ergänzt unter anderem die folgenden Regelungen:

Allgemeines

Die Regelung des § 228b SGB VI betrifft die Vorschriften, die auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 S. 1 SGB VI) abstellen. Von ihr werden aber auch die Vorschriften erfasst, die das Durchschnittsentgelt für die Ermittlung bestimmter Werte zugrunde legen, wobei die Fortschreibung des Durchschnittsentgelts ohnehin nach der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer erfolgt (§ 69 Abs. 2 SGB VI).

§ 228b SGB VI ist auf die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in den neuen und den alten Bundesländern ausgerichtet. Seit dem 01.07.2018 zielt die Vorschrift zusätzlich darauf ab, die Angleichung der Renten zum 01.07.2024 zu vollenden. In den neuen Bundesländern bestand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 01.01.1992 ein deutlich niedrigeres Einkommensniveau als in den alten Bundesländern. Der Unterschied im Einkommensniveau hat sich zwar in den Jahren nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten und erneut ab dem Jahr 2013 verringert, er besteht aber noch immer.

Für Zeiten bis zum 31.12.2024 sollen die Einkommensverhältnisse in den neuen Bundesländern bei der Fortschreibung von Rechengrößen und der Bestimmung von Werten, die auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Abs. 2 S. 1 SGB VI oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, keinen Einfluss haben. Als maßgebende Werte sind daher in der Anpassungsphase bis zum 31.12.2024 grundsätzlich die der alten Bundesländer zu berücksichtigen. Letztlich gelten die so fortgeschriebenen Rechengrößen und anderen ermittelten Werte auch für die neuen Bundesländer.

Die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert erfolgt in sieben Schritten (§ 255a Abs. 1 SGB VI). In einem ersten Schritt wurde der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01.07.2018 auf 95,8 Prozent des Westwertes angehoben. In den weiteren Schritten wird der Verhältniswert zwischen aktuellem Rentenwert (Ost) und aktuellem Rentenwert jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte angehoben Zum 01.07.2024 ist die Anhebung abgeschlossen und der aktuelle Rentenwert tritt an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) (§ 255c SGB VI).

Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) werden beginnend zum 01.01.2019 jedes Jahr entsprechend an die Höhe des jeweiligen Westwertes angenähert. Zum 01.01.2025 wird die Anhebung auf die entsprechenden Westwerte vollständig abgeschlossen sein.

Die Hochwertung der in den neuen Bundesländern erzielten Verdienste mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI wird ab dem 01.01.2019 entsprechend abgesenkt und entfällt ab dem 01.01.2025 vollständig. Die bis zum 31.12.2024 hochgewerteten Verdienste bleiben erhalten. Daraus ermittelte Entgeltpunkte (Ost) werden zum 01.07.2024 durch Entgeltpunkte ersetzt (§ 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024) und mit dem bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwert bewertet.

Insoweit werden in ganz Deutschland ab dem 01.07.2024 ein einheitlicher aktueller Rentenwert und ab dem 01.01.2025 eine einheitliche Bezugsgröße sowie eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze gelten. Die Rentenanpassung und die Fortschreibung der Rechengrößen werden von diesen Zeitpunkten an auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnentwicklung erfolgen. Der Anwendungsbereich des § 228b SGB VI erstreckt sich damit nur noch auf Zeiten bis zum 31.12.2024. Für die Festsetzung von Werten für Zeiten ab dem 01.01.2025 sind - soweit Vorschriften des SGB VI auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 S. 1 SGB VI) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen - gesamtdeutsche Werte maßgeblich. Damit wird zum Beispiel das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI für das Jahr 2024 noch auf der Basis der Lohnentwicklung in den alten Bundesländern und ab dem Jahr 2025 auf Basis der gesamtdeutschen Lohnentwicklung festgesetzt. Unabhängig von der geänderten Fortschreibung ab dem Jahr 2025 verbleibt es für die Jahre bis 2024 bei den auf der Basis der Lohnentwicklung in den alten Ländern festgesetzten Werten der Anlage 1 zum SGB VI.

Die Vorschrift des § 228b SGB VI entfaltet nur dann keine Wirkung, wenn in den nachfolgenden Vorschriften des SGB VI etwas anderes bestimmt ist. Solche abweichenden Regelungen sind zum Beispiel in den folgenden Vorschriften enthalten:

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.07.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) wurden mit Wirkung ab 01.07.2018 (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes) die Wörter „Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 2024“ ersetzt. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert bis zum 01.07.2024.

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742)

Inkrafttreten: 12.12.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3007

Durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze wurden mit Wirkung ab 12.12.2006 (Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes) die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)“ ersetzt. Dabei handelt es sich um eine Anpassung an den einheitlichen Lohnbegriff des § 68 Abs. 2 SGB VI. In der Vorschrift des § 68 SGB VI wurden mit diesem Gesetz ebenfalls Änderungen vorgenommen (vergleiche GRA zu § 68 SGB VI).

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

§ 228b SGB VI wurde durch Artikel 1 Nummer 46 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) in das SGB VI eingefügt.

Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern (Anpassungsphase) bestimmt die Vorschrift, dass für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme und damit auch für die Ermittlung des Durchschnittsentgelts und die daraus abzuleitenden Größen grundsätzlich weiterhin die für die alten Bundesländer ermittelten Werte maßgebend sind. Es handelt sich hierbei um eine Übergangsvorschrift.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 228b SGB VI