Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 223 SGB VI: Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.08.2020

Änderung

Einarbeitung der Änderungen durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 in den Abschnitten 1.1 und 5. Aktualisierung in Abschnitt 4, 3.Absatz.

Dokumentdaten
Stand14.08.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 in Kraft getreten am 01.01.2019
Rechtsgrundlage

§ 223 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 6620

  • 6621

  • 6811

Inhalt der Regelung

§ 223 SGB VI regelt den finanziellen Ausgleich der Ausgaben für Leistungen zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung in Wanderversicherungsfällen. Die Vorschrift gilt für Leistungen, die nach dem SGB VI festgestellt oder neu festgestellt werden. Darüber hinaus regelt die Vorschrift den Wanderungsausgleich.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 227 Abs. 1 SGB VI regelt die Zuständigkeit der Abrechnung der Aufwendungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund

§ 289 SGB VI betrifft die Erstattungen beim Wanderversicherungsausgleich

§ 289a SGB VI betrifft die Besonderheiten der Erstattungen beim Wanderversicherungsausgleich

§ 311 Abs. 4 SGB VI beschreibt das Ruhen des knappschaftlichen Leistungsanteils

Wanderversicherungsausgleich

In den Wanderversicherungsfällen zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung  - knappschaftlichen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung - Trägern der allgemeinen Rentenversicherung erhält der die Rente zahlende Versicherungsträger weiterhin den von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung zu tragenden Leistungsanteil (bei Rentenzahlung durch die knappschaftliche Rentenversicherung) beziehungsweise den knappschaftlichen Leistungsanteil (bei Zahlung durch einen Träger der allgemeinen Rentenversicherung) erstattet. Im Wanderversicherungsausgleich ist der Anteil zu erstatten, der sich als Monatsteilbetrag nach § 80 SGB VI ergibt. Finden auf die Rente Anrechnungsvorschriften Anwendung (§ 90 ff. SGB VI), so ist der Anrechnungsbetrag entsprechend dem Verhältnis der Leistungsanteile zueinander aufzuteilen. Die zu erstattenden Leistungsanteile sind dementsprechend zu vermindern.

Im Verhältnis der Träger der allgemeinen Rentenversicherung zueinander findet ein „interner Finanzausgleich“ weiterhin nicht statt.

Finanzieller Ausgleich

Der Wanderversicherungsausgleich wird im Verhältnis Träger der allgemeinen Rentenversicherung - knappschaftlichen Rentenversicherung und umgekehrt regelmäßig durch eine vollmaschinelle Abwicklung im Postrentendienst ohne Einschaltung der Sachbearbeitung durchgeführt. Erfolgt ausnahmsweise der finanzielle Ausgleich eines Wanderrentenanteils nicht im maschinellen Verfahren, ist er von der Sachbearbeitung durch eine entsprechende Buchung vorzunehmen.

Finanzieller Ausgleich außerhalb des Wanderversicherungsausgleichs

Außerhalb des Wanderversicherungsausgleiches findet zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung ein finanzieller Ausgleich ebenfalls nicht statt (zum Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung Bund entsteht durch eine Verrechnung gem. § 52 SGB I ein Guthaben zugunsten eines Regionalträgers). Das gilt auch, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Geldbetrag erlangt hat, der für einen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung bestimmt ist (zum Beispiel ein bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg überzahlter Rentenbetrag wurde irrtümlich an die Deutsche Rentenversicherung Bund überwiesen). Dieser Betrag verbleibt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist lediglich mitzuteilen, dass der Geldbetrag von der Deutschen Rentenversicherung Bund vereinnahmt worden ist. Im umgekehrten Fall gilt dies genauso.

Im Verhältnis zur knappschaftlichen Rentenversicherung findet hingegen unverändert ein finanzieller Ausgleich in Form eines Barausgleiches für Beitragseinnahmen und Rentenausgaben statt.

Dieser Barausgleich erfolgt zur Vereinfachung weiterhin zusammen mit dem Wanderversicherungsausgleich über den Postrentendienst.

Im umgekehrten Fall stellt die knappschaftliche Rentenversicherung zum Beispiel der Deutschen Rentenversicherung Bund entsprechende Beträge ebenfalls über den Wanderversicherungsausgleich zur Verfügung.

Beachte:

Ein Barausgleich ist nicht für Kosten des Verwaltungsaufwands (zum Beispiel Gutachterkosten oder Fahrkostenersatz an den Versicherten bei Unzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund) vorzunehmen.

Wanderungsausgleich

Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung einen Wanderungsausgleich (§ 223 Abs. 6 SGB VI). Durch den Wanderungsausgleich erstattet die allgemeine Rentenversicherung der knappschaftlichen Rentenversicherung zusätzlich die Beiträge, die der knappschaftlichen Versicherung auf Grund der immer weniger werdenden Beitragszahler verloren gehen. Der Wanderungsausgleich knüpft an die Veränderung der Zahl der knappschaftlich Versicherten im Vergleich zum 01.01.1991 an und verpflichtet die allgemeine Rentenversicherung zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen, die nach dem Produkt dieser Veränderung mit dem durchschnittlichen Bruttoentgelt und mit dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bemessen werden.

Der Wanderungsausgleich wird für jedes Jahr bestimmt, indem der Versichertenverlust mit dem Durchschnittsentgelt und dem Beitragssatz, also dem Durchschnittsbeitrag, multipliziert wird. Für das Beitrittsgebiet wurde bislang das Durchschnittsentgelt durch den Wert der Anlage 10 dividiert. Ab dem Jahr 2019 werden die Werte der Anlage 10 nicht mehr entsprechend der Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet bestimmt, sondern auf der Grundlage der Angleichungsschritte festgelegt. Daher ist der Wanderungsausgleich ab dem Jahr 2019 für Deutschland insgesamt festzulegen, so dass auch für den Versichertenverlust im Beitrittsgebiet das (höhere) Durchschnittsentgelt angewendet werden muss. Dadurch soll es aber nicht zu einem Anstieg des Wanderungsausgleichs kommen.

Dementsprechend wird in die Berechnung des Wanderungsausgleichs ein weiterer Faktor eingefügt. Hierfür wird der festgestellte Wanderungsausgleich des Jahres 2018 durch den Wert dividiert, der sich ergibt, wenn bereits für das Jahr 2018 der Versichertenverlust insgesamt (inklusive Beitrittsgebiet) mit dem Durchschnittentgelt und dem Beitragssatz multipliziert wird. Der sich daraus ergebende Faktor bleibt zukünftig konstant. Ein überproportionaler Anstieg des Wanderungsausgleiches als Folge der von einer Lohnangleichung unabhängigen Festsetzung der Werte für die Anlage 10 wird so dauerhaft vermieden.

Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.01.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes wird in § 223 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 am Ende des Absatzes die Angabe „(Versichertenverlust)“ eingefügt; in Nummer 2 werden die Wörter „wobei für das Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt durch den Faktor der Anlage 10 für dieses Jahr geteilt wird“ gestrichen; nach Nummer 3 wird eine neue Nummer 4 angefügt: „der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wanderungsausgleich des Jahres 2018 durch das Produkt aus dem Versichertenverlust des Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 dividiert wird.“

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 17/6764

Durch Artikel 4 Nummer 15 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-ÄndG) wurden in Absatz 4 jeweils die Wörter „und zur Pflegeversicherung“ gestrichen.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurden in Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 wurden Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Sätze 1 und 2 neu gefasst. Es handelt sich um Folgeänderungen, die sich aus der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung und dem einheitlichen Versichertenbegriff ergeben. Es bleiben die Ausgleichsverfahren zwischen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung bestehen und die Anteile der Träger der allgemeinen Rentenversicherung werden einem gemeinsamen Konto zugeordnet.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 SGB IX vom 19.06.2001 wurde in Absatz 3 Satz 1 das Wort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt. Es handelte sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung.

PflegeVG vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5262

Durch Artikel 5 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26.05.1994 wurde Absatz 4 neu gefasst. Durch die Neuregelung in Absatz 4 wurden sowohl der Beitrag als auch der Zuschuss zur Pflegeversicherung in die Regelung des Wanderversicherungsausgleichs aufgenommen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) und RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 und 12/405

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem vor dem 01.01.1992 geltenden bundesdeutschen Recht. Zusätzlich sind die Ausgaben für Rehabilitation wie Rentenleistungen in das Erstattungsverfahren einbezogen worden. Ergänzend wurde die Vorschrift durch das RÜG dahingehend angepasst, dass die Ausgaben für Rehabilitation in einem pauschalen Verfahren erstattet werden können.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 223 SGB VI